Language of document : ECLI:EU:T:2012:653

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

6. Dezember 2012

Rechtssache T‑630/11 P

Peter Strobl

gegen

Europäische Kommission und

Rat der Europäischen Union

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Allgemeines Auswahlverfahren – Vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Eignungsliste aufgenommene Bewerber – Stellenausschreibung – Ernennung – Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den ungünstigeren neuen Bestimmungen – Art. 12 des Anhangs XIII des Statuts – Rechtsfehler – Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 29. September 2011, Strobl/Kommission (F‑56/05), wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Peter Strobl trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Rechtsmittelbeantwortung des Streithelfers – Formerfordernisse – Stellung der Anträge – Pauschale Verweisung auf ein Schriftstück eines anderen Beteiligten, das nicht der Rechtsmittelbeantwortung als Anlage beigefügt wurde – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 141 § 1 und 2 Buchst. c und d und Art. 142 § 1 Buchst. a)

2.      Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit

(Art. 257 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 und Anhang I Art. 11; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 138 § 1 Abs. 1 Buchst. c)

3.      Anfechtungsklage – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit

(Art. 263 AEUV)

4.      Handlungen der Organe – Gültigkeitsvermutung – Folgen

(Art. 288 AEUV)

5.      Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2, Art. 139 § 2 und Art. 144)

6.      Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund

7.      Gerichtliches Verfahren – Urteilsbegründung – Umfang – Pflicht zur Stellungnahme zu jeder behaupteten Rechtsverletzung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und Anhang I Art. 7 Abs. 1)

8.      Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende oder widersprüchliche Begründung – Zulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und Anhang I Art. 7 Abs. 1)

9.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Fehlen – Unzulässigkeit – Ausführungen in einem später eingereichten Schriftsatz – Keine Auswirkung

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art.35 Abs. 1 Buchst. e)

1.      Nach Art. 141 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts können die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst binnen zwei Monaten nach Zustellung der Rechtsmittelschrift eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen. Damit dieser Schriftsatz praktische Wirksamkeit erzeugt, muss derjenige, der ihn einreicht, in ihm grundsätzlich zum Rechtsmittel Stellung beziehen, indem er dessen vollständige oder teilweise Zurückweisung beantragt, sich ihm vollständig oder teilweise anschließt oder sogar ein Anschlussrechtsmittel einlegt, wobei alle diese Anträge in Art. 142 § 1 Buchst. a dieser Verfahrensordnung vorgesehen sind. Art. 141 § 2 Buchst. c und d der Verfahrensordnung schreibt deshalb vor, dass die Rechtsmittelbeantwortung alle wesentlichen Bestandteile enthalten muss, die es dem Unionsrichter ermöglichen, über das Rechtsmittel zu entscheiden, insbesondere die „Anträge“ und die „rechtliche Begründung“.

Eine Rechtsmittelbeantwortung eines Streithelfers, die sich darauf beschränkt, pauschal auf die Rechtsmittelbeantwortung eines anderen Beteiligten zu verweisen, die nicht als Anlage beigefügt worden ist und der von diesem anderen Beteiligten bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Rechtsmittelbeantwortung nicht mit Sicherheit in allen Punkten entspricht, genügt nicht den Anforderungen des Art. 141 § 2 Buchst. c und d der Verfahrensordnung und ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Eine solche Verweisung kann nämlich nicht die Einbeziehung der Anträge und des rechtlichen Vorbringens der Rechtsmittelbeantwortung des genannten Beteiligten in die Rechtsmittelbeantwortung des Streithelfers bewirken und erst recht nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile ausgleichen, die die Rechtsmittelbeantwortung nach Art. 141 § 2 Buchst. c und d der Verfahrensordnung enthalten muss.

(vgl. Randnrn. 37 bis 39)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C‑416/04 P, Slg. 2006, I‑4237, Randnr. 30

Gericht: 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T‑209/01, Slg. 2005, II‑5527, Randnrn. 57 und 63 bis 68 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 41 bis 43)

Verweisung auf:

Gericht: 12. März 2008, Rossi Ferreras/Kommission, T‑107/07 P, Slg. ÖD 2008, I‑B‑1‑5 und II‑B‑1‑31, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 46)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission, C‑353/01 P, Slg. 2004, I‑1073, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 55)

Verweisung auf:

Gericht: 24. November 2010, Marcuccio/Kommission, T‑9/09 P, Randnr. 37

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 57)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, Slg. 1994, I‑1981, Randnr. 59

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 63)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C‑496/99 P, Slg. 2004, I‑3801, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung

7.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 75)

Verweisung auf:

Gericht: 19. November 2009, Michail/Kommission, T‑49/08 P, Slg. ÖD 2009, I‑B‑1‑121 und II‑B‑1‑739, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, 19. November 2009, Michail/Kommission, T‑50/08 P, Slg. ÖD 2009, I‑B‑1‑127 und II‑B‑1‑775, Randnrn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung

8.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 76)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung

9.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 81)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 3. Mai 2012, World Wide Tobacco España/Kommission, C‑240/11 P, Randnr. 38

Gericht: 24. März 2011, Legris Industries/Kommission, T‑376/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31