Language of document : ECLI:EU:C:2016:118





Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. Februar 2016 –
Kommission/Niederlande

(Rechtssache C‑22/15)(1)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Befreiungen – Art. 132 Abs. 1 Buchst. m – In engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen – Mehrwertsteuerbefreiung der Vermietung von Liege- und Unterstellplätzen für Boote im Rahmen von Boots- oder Freizeitaktivitäten, die mit Sport und Körperertüchtigung nicht gleichzustellen sind, an Mitglieder von Wassersportvereinigungen – Beschränkung der Befreiung auf Mitglieder von Wassersportvereinigungen, die für ihre Dienstleistungen nicht auf Arbeitnehmer zurückgreifen – Ausschluss – Art. 133 Abs. 1 Buchst. d“

1.                     Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen – Steuerbefreiung bestimmter in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die diese Aktivitäten ausüben – Nationale Regelung, wonach die Vermietung von Liege- und Unterstellplätzen für Boote im Rahmen von Boots- oder Freizeitaktivitäten, die mit Sport und Körperertüchtigung nicht gleichzustellen sind, an Mitglieder von Wassersportvereinigungen von der Mehrwertsteuer befreit ist – Unzulässigkeit (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 132 Abs. 1 Buchst. m) (vgl. Rn. 21-25, 28, 29)

2.                     Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen – Steuerbefreiung bestimmter in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die diese Aktivitäten ausüben – Nationale Regelung, wonach die Befreiung auf Wassersportvereinigungen beschränkt ist, die für die Erbringung ihrer Dienstleistungen nicht auf Arbeitnehmer zurückgreifen – Unzulässigkeit (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 132 Abs. 1 Buchst. m) (vgl. Rn. 43-44)

Tenor

1.

Das Königreich der Niederlande hat gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 133 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen,

–        indem es die Vermietung von Liege- und Unterstellplätzen für Boote an Mitglieder von Wassersportvereinigungen, die für die Erbringung ihrer Dienstleistungen nicht auf Arbeitnehmer zurückgreifen, im Rahmen von Boots- oder Freizeitaktivitäten, die mit Sport und Körperertüchtigung nicht gleichzustellen sind, von der Mehrwertsteuer befreit hat und

–        indem es die Befreiung der Vermietung von Liege- und Unterstellplätzen für Fahrzeuge auf Wassersportvereinigungen, die für die Erbringung ihrer Dienstleistungen nicht auf Arbeitnehmer zurückgreifen, beschränkt hat, wenn diese Vermietung an Personen erfolgt, die Sport ausüben und die Vermietung in engem Zusammenhang mit der Ausübung dieses Sports steht und dafür unentbehrlich ist.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.


1 – ABl. C 228 vom 13.7.2015.