Language of document : ECLI:EU:F:2008:52

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

7. Mai 2008

Rechtssache F-36/07

Giorgio Lebedef

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilungsverfahren für das Jahr 2005 – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Personalvertreter – Gewerkschaftliche Vertretung und nach dem Statut vorgesehene Vertretung – Teilzeit-Abordnung für den Zweck der gewerkschaftlichen Vertretung – Anhörung der Ad-hoc-Gruppe“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2005, und zwar des von Eurostat für diesen Zeitraum erstellten Teils der Beurteilung

Entscheidung: Der von Eurostat für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 erstellte Teil der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers wird aufgehoben. Die Kommission trägt die Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Gegenstand – Teilweise Aufhebung

(Beamtenstatut, Art. 43, 90 und 91)

2.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Erstellung

(Beamtenstatut, Art. 43; Anhang II, Art. 1 Abs. 6)

1.      Art. 43 des Statuts kann, auch wenn er das Beurteilungsverfahren so ausgestaltet, dass es nur eine einzige Beurteilung gibt, nicht dahin ausgelegt werden, dass die Organe daran gehindert wären, insbesondere zur Berücksichtigung des Falls der Personalvertreter für jeden Tätigkeitsbereich eine gesonderte Beurteilung vorzusehen. Mit einer solchen gesonderten Beurteilung kann nämlich in geeigneter Weise der Unabhängigkeit der Rolle des Personalvertreters Rechnung getragen werden, insbesondere wenn die Vertretung im Rahmen einer Abordnung stattfindet, bei der der Betroffene für den Teil seiner Dienstzeit, der auf seine Abordnung entfällt, von der Verrichtung seines Dienstes in seiner Dienststelle freigestellt ist, um sich den Aufgaben der Vertretung widmen zu können. In einem solchen Fall lässt sich jede der Beurteilungen von der anderen Beurteilung trennen und stellt daher eine anfechtbare Handlung dar. Der Gemeinschaftsrichter läuft daher nicht Gefahr, ultra petita zu entscheiden, wenn er die Rechtmäßigkeit nur einer dieser Beurteilungen prüft.

(vgl. Randnrn. 30 und 31)

2.      Im Rahmen des Beurteilungssystems, das die Kommission mit den von ihr erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts – wonach zum einen spezifische Beurteilungsmodalitäten für die als Personalvertreter abgeordneten Beamten gelten, die für den Teil ihrer Dienstzeit, der auf ihre Abordnung entfällt, von der Verrichtung ihres Dienstes in einer Dienststelle des Organs freigestellt sind, um sich den Aufgaben der Vertretung widmen zu können, und zum anderen die zwingende Anhörung einer Ad-hoc-Gruppe für die Beurteilung derjenigen Personalvertreter vorgesehen ist, die zu anderen Kategorien als der der abgeordneten Bediensteten gehören – eingeführt hat, ist die Anhörung der Ad-hoc-Gruppe auch im Fall eines in Teilzeit abgeordneten Beamten zwingend, wenn es um die Beurteilung des Teils seiner Dienstzeit geht, den er auf seine Dienststelle verwendet und in dem er auch Vertretungstätigkeiten ausübt.

Da die Kommission selbst anerkennt, dass die in Teilzeit abgeordneten Beamten im Rahmen der übrigen Dienstzeit, in der sie für ihre Dienststelle tätig sein sollen, auch Vertretungstätigkeiten ausüben können, und sei dies auch nur „punktuell“ und zeitlich begrenzt, lässt sich nämlich nur mit der Anhörung der Ad-hoc-Gruppe gewährleisten, dass die Personalvertreter nicht aufgrund ihrer Vertretungstätigkeiten in ihrer Beurteilung benachteiligt werden. Andernfalls würde ihre für die Zwecke der Erstellung der Beurteilung ihrer beruflichen Entwicklung erfolgende Beurteilung Lücken aufweisen und könnte für sie dadurch von Nachteil sein, dass der Grundsatz in Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts, der gerade die im Statut vorgesehenen Rechte der Mitglieder der Personalvertretung sowie der Beamten, die nach Bestellung durch die Personalvertretung in einer aufgrund des Statuts oder von dem Organ geschaffenen Einrichtung einen Sitz haben, schützen soll, nicht beachtet wird.

Das Fehlen einer solchen Anhörung kann weder dadurch geheilt werden, dass der Vorsitzende der Ad-hoc-Gruppe als gegenzeichnender Beamter der Beurteilung der beruflichen Entwicklung gehandelt hat, die für den auf die Abordnung entfallenden Teil der Dienstzeit erstellt wurde, noch durch die direkten Kontakte der Beurteilenden der Dienststelle mit dem Beurteilten, noch dadurch, dass die Verfasser der Beurteilung der beruflichen Entwicklung, die den Teil der Dienstzeit betrifft, während dessen der Beamte einer bestimmten Dienststelle zugewiesen war, die Beurteilung berücksichtigen, die den auf die Abordnung entfallenden Teil der Dienstzeit betrifft, da all dies dem Beurteilten jedenfalls weniger Garantien bietet als die Anhörung der Ad-hoc-Gruppe.

Diese Schlussfolgerung hat unabhängig davon zu gelten, welchen Teil seiner in der Dienststelle geschuldeten Dienstzeit der in Teilzeit abgeordnete Beamte auf seine Vertretungstätigkeiten verwendet, und zwar auch dann, wenn diese die gesamte Dienstzeit beanspruchen. Insoweit führt ein etwaiges missbräuchliches Verhalten des Beamten in dem Sinne, dass er während der in der Dienststelle geschuldeten Dienstzeit möglicherweise Vertretungstätigkeiten ausgeübt hat, die über das hinausgegangen sind, was als „punktuelle“ und zeitlich begrenzte Tätigkeiten betrachtet werden könnte, nicht zur Missbräuchlichkeit seines Antrags auf Anhörung der Ad-hoc-Gruppe für die Erstellung der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung in Bezug auf den in der Dienststelle geschuldeten Teil seiner Dienstzeit. Wenn die Kommission das Verhalten des Beamten für rechtswidrig hält, muss sie die geeigneten Verfahren, wie z. B. das für unbefugtes Fernbleiben vom Dienst vorgesehene Verfahren, anwenden, statt den Beamten damit zu bestrafen, dass ihm eine Garantie vorenthalten wird, die jedem Personalvertreter normalerweise zugute kommen muss.

Das Fehlen einer Anhörung der Ad-hoc-Gruppe bedeutet aufgrund des Inhalts und des Zwecks der verletzten Vorschrift, dass eine wesentliche Formvorschrift verletzt ist, und führt zur Aufhebung der fehlerhaften Beurteilung, ohne dass es des Nachweises eines Schadens bedürfte.

(vgl. Randnrn. 46 bis 50, 52 und 56)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 13. Dezember 2007, Angelidis/Parlament, T‑113/05, Slg. 2007, I-A-2-0000 und II‑A-2-0000, Randnrn. 62 und 76