Language of document : ECLI:EU:T:2013:562

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

16. Oktober 2013(*)

„Verfahren – Streithilfe – Nichtigkeitsklage – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2013 über die Aussetzung der erteilten Zulassungen für die Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi – Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Keine besonderen Umstände, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits begründen könnten – Zurückweisung“

In der Rechtssache T‑201/13

Rubinum, SA mit Sitz in Barcelona (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bittner und P.‑C. Scheel,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch D. Bianchi, B. Schima und G. von Rintelen als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2013 der Kommission vom 25. März 2013 über die Aussetzung der mit den Verordnungen (EG) Nr. 256/2002, (EG) Nr. 1453/2004, (EG) Nr. 255/2005, (EG) Nr. 1200/2005, (EG) Nr. 166/2008 und (EG) Nr. 378/2009 erteilten Zulassungen für die Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi (NCIMB 40112/CNCM I‑1012)

erlässt

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

1        Mit Schriftsatz, der am 27. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist und am 5. Juni 2013 korrigiert wurde, hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: Antragstellerin) beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

2        Zur Begründung ihres Streithilfeantrags stützt sich die Antragstellerin lediglich auf Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und auf Art. 115 der Verfahrensordnung des Gerichts.

3        Dieser Streithilfeantrag ist den Parteien gemäß Art. 116 § 1 der Verfahrensordnung übermittelt worden. Die Kommission hat ihre schriftliche Stellungnahme zu diesem Antrag am 19. Juni 2013 abgegeben, ohne Einwendungen zu erheben.

4        Die Klägerin hat ihre schriftliche Stellungnahme zu diesem Streithilfeantrag am 9. Juli 2013 abgegeben und beantragt, ihn als unzulässig zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass der Streithilfeantrag weder die Umstände, aus denen sich das Recht der Antragstellerin zum Streitbeitritt ergebe, noch eine Glaubhaftmachung ihres berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits enthalte.

 Rechtliche Würdigung

5        Es ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane nach Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten können. Nach dieser Bestimmung haben alle Organe der Union dasselbe Recht zum Beitritt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Oktober 1980, Roquette Frères/Rat, 138/79, Slg. 1980, 3333, Randnr. 19, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. März 2004, Kommission/Rat, C‑176/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 6).

6        Es ist auch daran zu erinnern, dass die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie alle anderen Personen nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit nur beitreten können, sofern sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des fraglichen Rechtsstreits glaubhaft machen können.

7        Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff des berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne dieser Bestimmung nach dem Gegenstand des Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge selbst beschieden werden. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob die angefochtene Handlung den Streithelfer unmittelbar berührt und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Januar 2008, Provincia di Ascoli Piceno und Comune di Monte Urano/Rat u. a., C‑464/07 P[I], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 5).

8        Nach Art. 115 § 2 der Verfahrensordnung muss der Streithilfeantrag, für den Fall, dass er gemäß Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestellt wird, die Darstellung der Umstände, aus denen sich das Recht zum Streitbeitritt ergibt, enthalten.

9        Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 13 des Vertrags über die Europäische Union, dass die Antragstellerin nicht zu den Organen der Europäischen Union gehört und somit auch nicht über das diesen gewährte Recht zum Streitbeitritt verfügt.

10      Aus der Prüfung des Streithilfeantrags ergibt sich zudem, dass sie keine besonderen Umstände vorbringt, die ihr berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen und so ihr Recht, diesem beizutreten, begründen könnten. Denn die Antragstellerin stützt sich, wie oben in Randnr. 2 ausgeführt wurde, zur Begründung ihres Streithilfeantrags lediglich auf Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und auf Art. 115 der Verfahrensordnung.

11      Selbst wenn der Streithilfeantrag in den Aufgabenbereich fällt, der der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Errichtung dieser Behörde übertragen wurde, entbindet sie dieser Umstand nicht davon, ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nachzuweisen. Wie sich aus dem Wortlaut des Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, ist die Glaubhaftmachung des Rechtsschutzinteresses grundsätzlich unabhängig von diesem Umstand. Würde man an der gegenteiligen Auslegung festhalten, könnten nicht ausdrücklich vorgesehene Ausnahmen von dieser Vorschrift eingeführt werden, die möglicherweise deren Reichweite wesentlich beschränken oder sie sogar ihres Inhalts berauben würden.

12      Im Unterschied zur Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, deren Art. 47 Abs. 1 Buchst. i vom Gerichtshof in dem Sinne ausgelegt wurde, dass er dem genannten Organ das Recht zum Beitritt zu einem bei den Gerichten der Europäischen Union anhängigen Rechtsstreit verleiht, soweit sich dieser Streitbeitritt in den Rahmen der diesem Organ übertragenen Aufgabe einfügt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofs vom 17. März 2005, Parlament/Rat, C‑317/04, Slg. 2005, I‑2457, Randnrn. 15 und 16, und Parlament/Kommission, C‑318/04, Slg. 2005, I‑2467, Randnrn. 15 und 16), verleiht die Verordnung Nr. 178/2002 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit außerdem kein solches Recht.

13      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Antragstellerin kein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft gemacht hat und dass der Antrag auf Zulassung als Streithelferin daher zurückzuweisen ist.

 Kosten

14      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

15      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht beantragt, dass die Antragstellerin die Kosten trägt. Es ist daher zu entscheiden, dass die Antragstellerin ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag trägt.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wird in der Rechtssache T‑201/13 nicht als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen.

2.      Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag.

3.      Die Klägerin und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag.

Luxemburg, den 16. Oktober 2013

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      A. Dittrich


* Verfahrenssprache: Deutsch.