Language of document : ECLI:EU:C:2015:503

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NILS WAHL

vom 16. Juli 2015(1)

Rechtssache C‑338/14

Quenon K. SPRL

gegen

Citibank Belgium SA,

Citilife SA, jetzt Metlife Insurance SA

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles [Belgien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Selbständige Handelsvertreter – Richtlinie 86/653/EWG – Art. 17 Abs. 2 – Anspruch des selbständigen Handelsvertreters bei Beendigung des Handelsvertretervertrags – Ausgleichszahlung für Kunden oder Schadensersatz – Kumulierung – Schadensersatz zusätzlich zu einer Ausgleichszahlung für Kunden – Zulässigkeit“





1.        In den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union scheint nunmehr anerkannt zu sein, dass die Beendigung eines Handelsvertretervertrags dem Handelsvertreter einen erheblichen Schaden zufügen kann und eine solche Situation ihm grundsätzlich Ansprüche auf finanziellen Ausgleich eröffnet. Der Widerruf der Vollmacht gegenüber dem Vertreter, mit dem ihm seine Vertretungsmacht entzogen wird, führt nämlich zu einem Fortfall des Marktanteils, den er bis dahin geschaffen oder aufrechterhalten hat und nimmt ihm somit die Möglichkeit finanzieller Gewinne durch geschäftliche Anstrengungen, die er gemeinsam mit dem Auftraggeber unternommen hat.

2.        Die den Mitgliedstaaten durch Art. 17 der Richtlinie 86/653/EWG(2) eröffnete Wahl zwischen zwei Entschädigungsregelungen, nämlich der Gewährung eines Ausgleichs, der in Anbetracht der Gewinnung von Kunden oder der Erweiterung des Kundenstamms durch den Handelsvertreter berechnet wird, und dem Ersatz des durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schadens ist nicht ohne Probleme geblieben(3). Sie wirft weiterhin zahlreiche Fragen auf, wie auch das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zeigt.

3.        Die Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel, Belgien) begehrt im vorliegenden Fall vom Gerichtshof bestimmte nähere Erläuterungen zur Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 86/653. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Quenon K. SPRL (im Folgenden: Quenon) auf der einen und der Citibank Belgium SA (im Folgenden: Citibank) sowie der Citilife SA (im Folgenden: Citilife), jetzt Metlife Insurance SA, auf der anderen Seite über von Quenon wegen der Auflösung der Handelsvertreterverträge, die zwischen den Genannten bestanden, geforderte Ausgleichszahlungen und Schadensersatz. Das vorlegende Gericht bittet den Gerichtshof explizit um eine Stellungnahme zur Verbindung zwischen der Ausgleichsregelung nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie und der dem Handelsvertreter nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie eröffneten Möglichkeit, Schadensersatz zu fordern.

I –    Rechtlicher Rahmen

A –    Unionsrecht

4.        Art. 1 der Richtlinie 86/653 bestimmt:

„(1) Die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Harmonisierungsmaßnahmen gelten für die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Rechtsbeziehungen zwischen Handelsvertretern und ihren Unternehmern regeln.

(2) Handelsvertreter im Sinne dieser Richtlinie ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für eine andere Person (im Folgenden Unternehmer genannt) den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen.

…“

5.        In Art. 17 Abs. 1 bis 3 dieser Richtlinie heißt es:

„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen dafür, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Ausgleich nach Absatz 2 oder Schadensersatz nach Absatz 3 hat.

(2)      a)      Der Handelsvertreter hat Anspruch auf einen Ausgleich, wenn und soweit

–        er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht und

–        die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. …

b)      Der Ausgleich darf einen Betrag nicht überschreiten, der einem jährlichen Ausgleich entspricht, der aus dem Jahresdurchschnittsbetrag der Vergütungen, die der Handelsvertreter während der letzten fünf Jahre erhalten hat, errechnet wird; ist der Vertrag vor weniger als fünf Jahren geschlossen worden, wird der Ausgleich nach dem Durchschnittsbetrag des entsprechenden Zeitraums ermittelt.

c)      Die Gewährung dieses Ausgleichs schließt nicht das Recht des Handelsvertreters aus, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

(3) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer entstandenen Schadens.

Dieser Schaden umfasst insbesondere

–        den Verlust von Ansprüchen auf Provision, die dem Handelsvertreter bei normaler Fortsetzung des Vertrages zugestanden hätten und deren Nichtzahlung dem Unternehmer einen wesentlichen Vorteil aus der Tätigkeit des Handelsvertreters verschaffen würde, und/oder

–        Nachteile, die sich aus der nicht erfolgten Amortisation von Kosten und Aufwendungen ergeben, die der Handelsvertreter in Ausführung des Vertrages auf Empfehlung des Unternehmers gemacht hatte.“

B –    Belgisches Recht

6.        Die Richtlinie 86/653 wurde mit dem Gesetz vom 13. April 1995 über den Handelsvertretervertrag(4) in das belgische Recht umgesetzt. Art. 20 dieses Gesetzes bestimmt:

„Nach Vertragsbeendigung hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine Ausgleichsabfindung, wenn er neue Kunden für den Auftraggeber geworben oder die Geschäftsverbindungen mit der bestehenden Kundschaft wesentlich erweitert hat, soweit dies dem Auftraggeber noch erhebliche Vorteile einbringen kann.

Ist im Vertrag eine Wettbewerbsabrede vorgesehen, wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber – außer bei Beweis des Gegenteils – noch erhebliche Vorteile haben wird.

Der Betrag der Ausgleichsabfindung wird unter Berücksichtigung sowohl der Erweiterung der Geschäftsverbindungen als auch der geworbenen Kunden festgelegt.

Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresvergütung; bei kürzerer Vertragsdauer ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend. …“

7.        Artikel 21 des Gesetzes von 1995 lautet:

„Sofern der Handelsvertreter Anspruch auf die in Artikel 20 erwähnte Ausgleichsabfindung hat und diese Entschädigung den tatsächlich erlittenen Schaden nicht vollständig deckt, kann der Handelsvertreter über diese Entschädigung hinaus Schadenersatz erhalten in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag des tatsächlich erlittenen Schadens und dem Betrag der besagten Entschädigung, jedoch mit der Auflage, den tatsächlichen Umfang des angegebenen Schadens nachzuweisen.“

II – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8.        Aus den dem Gerichtshof übermittelten Informationen geht hervor, dass Quenon, die 1997 zur Fortführung der Geschäftstätigkeit von Herrn Quenon gegründet wurde, auf der Grundlage zweier verschiedener Handelsvertreterverträge ab dem 1. Dezember 1997 Handelsvertreterin der Citibank und der Citilife wurde. Die Bank- und Versicherungstätigkeiten wurden in einer einzigen Filiale zusammengefasst und Quenon erhielt ihre Vergütungen ausschließlich in Form von Provisionen, die von der Citibank für den Verkauf von Bankprodukten beziehungsweise von der Citilife für den Verkauf von Versicherungsprodukten gezahlt wurden.

9.        Am 9. Januar 2004 kündigte die Citibank den Handelsvertretervertrag mit Quenon fristlos und ohne Angabe von Gründen. Sie überwies ihr eine Ausgleichszahlung von 95 268,30 Euro für die fristlose Kündigung sowie eine Ausgleichsabfindung von 203 326,80 Euro für die Geschäftsentziehung. Die Citibank untersagte Quenon, sie weiterhin zu vertreten und ihren Namen sowie ihre Marke zu verwenden. Von diesem Zeitpunkt an hatte Quenon keinen Zugang mehr zu dem Computerprogramm, das es ihr ermöglichte, das Portfolio aus Versicherungsprodukten von Citilife zu verwalten. Quenon zufolge war es somit faktisch unmöglich, den Versicherungsvertretervertrag fortzuführen.

10.      Am 20. Dezember 2004 erhob Quenon Klage beim Tribunal de commerce de Bruxelles (Handelsgericht Brüssel) und beantragte, die Citibank und die Citilife einzeln oder gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihr im Wesentlichen Ausgleichszahlungen für die fristlose Kündigung und die Geschäftsentziehung wegen der Beendigung des Versicherungsvertretervertrags, zusätzlichen Schadensersatz sowie Provisionen für die nach Beendigung des Handelsvertretervertrags abgeschlossenen Geschäfte zu leisten.

11.      Nachdem die Klage mit Urteil vom 8. Juli 2009 abgewiesen worden war, legte Quenon unter Abänderung der in erster Instanz geforderten Beträge beim vorlegenden Gericht Berufung ein.

12.      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Quenon zur Begründung ihrer Berufung geltend macht, der für die Ausgleichsabfindung von der Citibank für die Beendigung des Bankfilialvertrags überwiesene Betrag sei unzureichend. Ihrer Ansicht nach sind gemäß Art. 21 des Gesetzes von 1995 Ausgleichszahlungen für die fristlose Kündigung und die Geschäftsentziehung, die aufgrund der faktischen Auflösung ihres Versicherungsvertretervertrags geschuldet würden, sowie die Gesamtheit des Schadens, den sie erlitten habe, zu berücksichtigen.

13.      Die Berufungsbeklagten des Ausgangsverfahrens tragen vor, dass diese nationale Rechtsvorschrift, so wie Quenon sie auslege, nicht mit der Richtlinie 86/653 vereinbar sei, die es den Mitgliedstaaten nicht erlaube, die beiden Entschädigungsregelungen, d. h. die Ausgleichsregelung und die Schadensersatzregelung zu kumulieren.

14.      Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts stellen sich somit die Fragen, ob die Richtlinie 86/653 dahin ausgelegt werden kann, dass sie zum Ersatz des gesamten vom Handelsvertreter erlittenen Schadens verpflichtet und ob bei fehlendem Verschulden des Unternehmers die Mitgliedstaaten die Gewährung einer Ausgleichsabfindung für die Geschäftsentziehung vorsehen können, die maximal der Jahresvergütung entspricht, gegebenenfalls erhöht um Schadensersatz, der die Differenz zwischen dem Betrag des tatsächlich erlittenen Schadens und dem der Ausgleichszahlung deckt.

15.      Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Bruxelles beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 17 der Richtlinie 86/653 dahin auszulegen, dass er den nationalen Gesetzgeber dazu ermächtigt, festzulegen, dass der Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für Kunden hat, deren Höhe den Betrag einer jährlichen Vergütung nicht überschreiten darf, sowie daneben, wenn der Betrag der Ausgleichszahlung nicht den gesamten tatsächlich erlittenen Schaden abdeckt, auf Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag des tatsächlich erlittenen Schadens und dem der Ausgleichszahlung?

2.      Ist Art. 17 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 86/653 insbesondere dahin auszulegen, dass er die Zuerkennung von Schadensersatz zusätzlich zu einer Ausgleichszahlung für Kunden vom Vorliegen eines vertraglichen oder quasideliktischen Verschuldens des Unternehmers, das in kausalem Zusammenhang mit den geltend gemachten Schäden steht, und vom Vorliegen eines gesonderten Schadens neben demjenigen, der durch die pauschale Ausgleichszahlung für Kunden abgedeckt wird, abhängig macht?

3.      Wenn die letzte Frage zu bejahen ist: Hat sich das Verschulden von der einseitigen Vertragsbeendigung zu unterscheiden, wie beispielsweise die Zustellung einer Kündigung ohne ausreichende Kündigungsfrist, die Gewährung ungenügender Ausgleichszahlungen für die Kündigung und für Kunden, das Vorliegen vom Unternehmer zu vertretender schwerwiegender Gründe, eine missbräuchliche Ausübung des Kündigungsrechts oder jegliche andere Vertragsverletzungen insbesondere im Hinblick auf die Gepflogenheiten des Handels?

16.      Quenon, die Citibank, die belgische Regierung, die deutsche Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

III – Würdigung

A –    Zuständigkeit des Gerichtshofs

17.      Die Kommission hat Zweifel an der „Zulässigkeit“ des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens geäußert. Sie macht geltend, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation falle nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 86/653, da die von Quenon für Rechnung der Citibank und der Citilife ausgeübten Bank- und Versicherungstätigkeiten sich auf die Erbringung von Dienstleistungen bezögen und nicht auf „den Verkauf oder den Ankauf von Waren“, auf die allein sich Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie beziehe. Die deutsche Regierung hat ähnliche Erwägungen vorgetragen, ohne jedoch förmlich die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben.

18.      Diese Zweifel lassen sich meiner Ansicht nach leicht ausräumen.

19.      Wie die deutsche Regierung und die Kommission zutreffend angeführt haben, findet das Gesetz von 1995, mit dem die Richtlinie 86/653 in die belgische Rechtsordnung umgesetzt wurde, gemäß seinem Art. 1(5) unterschiedslos Anwendung sowohl auf Handelsvertreter, die für Rechnung des Unternehmers Waren an- oder verkaufen, als auch auf solche, die Dienstleistungen erbringen.

20.      Der Gerichtshof hat zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betrafen, in denen der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, aber diese Vorschriften des Unionsrechts durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden waren(6).

21.      Hinsichtlich der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 86/653 in die belgische Rechtsordnung genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof unter Berufung auf die Lösungen, die in den Rechtssachen herangezogen wurden, in denen die Urteile Poseidon Chartering(7) und Volvo Car Germany(8) ergangen sind, im Urteil Unamar(9) bereits festgestellt hat, dass die Frage des vorlegenden Gerichts zwar keinen Vertrag über den Ver- oder Ankauf von Waren betraf, sondern einen Handelsvertretervertrag über den Betrieb eines Seeverkehrsdienstes, der belgische Gesetzgeber bei der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht jedoch entschieden hat, diese beiden Arten von Fällen gleich zu behandeln.

22.      Ich bin daher der Ansicht, dass der Gerichtshof für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen zuständig ist.

B –    Zu den Vorlagefragen

23.      Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen begehrt das vorlegende Gericht bestimmte nähere Erläuterungen zur Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 86/653. Der Gerichtshof war zwar mehrfach(10) veranlasst, über die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 17 dieser Richtlinie vorzusehenden Entschädigungsmaßnahmen zu entscheiden, jedoch hat er erstmals über die Tragweite von Art. 17 Abs. 2 Buchst. c zu entscheiden, der bestimmt, dass „[d]ie Gewährung [der Ausgleichszahlung für Kunden] nicht das Recht des Handelsvertreters aus[schließt], Schadensersatzansprüche geltend zu machen“.

24.      Die erste Vorlagefrage betrifft die Tragweite des in dieser Bestimmung geregelten Schadensersatzanspruchs (erster Aspekt). Die zweite und die dritte Frage beziehen sich auf die Haftungsregelung, der dieser Anspruch gegebenenfalls entsprechen muss (zweiter Aspekt).

1.      Erster Aspekt (erste Frage): Tragweite und Grenzen der Kumulierung einer Ausgleichszahlung für Kunden mit der Forderung von Schadensersatz gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 86/653

25.      Art. 17 der Richtlinie 86/653 gehört zu den Vorschriften, denen in der allgemeinen Systematik dieser Richtlinie entscheidende Bedeutung zukommt, da sie das Schutzniveau definieren, das der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Schaffung des Binnenmarkts für die Handelsvertreter für angemessen hielt(11).

26.      Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist für die Auslegung von Art. 17 der Richtlinie 86/653 ein Hinweis auf die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele erforderlich.

27.      Insoweit ist seit den Urteilen Bellone und Ingmar(12) anerkannt, dass die Richtlinie ein zweifaches Ziel verfolgt: Es geht nämlich nicht allein um den Schutz der Interessen der Handelsvertreter in ihren Beziehungen zu ihren Unternehmen (Ziel des Schutzes des Handelsvertreters), sondern auch um die Förderung der Sicherheit im Handelsverkehr und die Erleichterung des Austauschs zwischen den Mitgliedstaaten durch eine Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften (Ziel der Harmonisierung insbesondere zum Zweck der Rechtssicherheit).

28.      Wie der Gerichtshof entschieden hat, ist Art. 17 der Richtlinie 86/653, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Regelung für die Entschädigung der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einzurichten, im Licht dieses zweifachen Ziels auszulegen(13).

29.      Im Übrigen ist hervorzuheben, dass sich Art. 17 der Richtlinie 86/653 in eine Gesamtheit von Harmonisierungsbestimmungen einfügt, die zwingend sind und gleichzeitig ein Minimum darstellen. Der Schutz, den die Richtlinie vorsieht, verpflichtet somit nicht nur die Mitgliedstaaten, die nur einen höheren Schutz festlegen können, sondern bindet auch die Parteien des Handelsvertretervertrags, die vor Ablauf des Vertrags von diesem nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abweichen können (vgl. Art. 19 der Richtlinie 86/653).

30.      Art. 17 dieser Richtlinie, der das Ergebnis eines Kompromisses ist, lässt im Hinblick auf die unterschiedlichen Ansätze, die bis dahin im Recht der Mitgliedstaaten(14) gewählt worden waren, Letzteren jedoch die Wahl zwischen zwei Lösungen: entweder dem von der deutschen Praxis inspirierten System des Ausgleichs, der nach den in Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellten Kriterien bestimmt wird, oder der an das französische Recht angelehnten Regelung des Ersatzes des Schadens nach Maßgabe der in Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie festgelegten Kriterien. Der alternative Charakter dieser Schadensersatzregelung ist vom Gerichtshof bestätigt worden, der deutlich darauf hingewiesen hat, dass Art. 17 der Richtlinie die Kumulierung des in seinem Abs. 2 geregelten Ausgleichs mit dem in seinem Abs. 3 geregelten Schadensersatz verbietet(15).

31.      Gleichwohl bin ich der Ansicht, dass die Harmonisierungsmaßnahmen nach Art. 17 der Richtlinie 86/653 – insbesondere zur Herbeiführung einer Vereinheitlichung der Wettbewerbsbedingungen und einer Stärkung der Sicherheit im Handelsverkehr – nur die Voraussetzungen für die Entschädigung des Handelsvertreters für den wirtschaftlichen Schaden koordinieren sollen, der ihm unmittelbar durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer und letztlich durch den Verlust der Kunden entsteht.

32.      Die sich aus dieser Richtlinie ergebende Harmonisierung der Voraussetzungen für eine Entschädigung der Handelsvertreter ist mit anderen Worten nur insoweit erschöpfend, als sie die sogenannte Ausgleichszahlung „für Kunden“ betrifft. Sie soll nicht sämtliche Entschädigungsmöglichkeiten regeln, die das deliktische oder vertragliche Haftungsrecht der Mitgliedstaaten für Schäden vorsieht, die Handelsvertretern entstehen. Gekündigte Vertreter haben somit weiterhin die Möglichkeit, den Unternehmer nach dem geltenden nationalen Recht auf Ersatz eines Schadens in Anspruch zu nehmen, der sich von dem Schaden unterscheidet, der durch die in Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 geregelte Ausgleichszahlung für Kunden ausgeglichen wird.

33.      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die mit Art. 17 der Richtlinie eingeführte Regelung zwar zwingend ist und einen Rahmen festlegt, jedoch keine detaillierten Angaben zur Methode der Berechnung des Ausgleichs wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses enthält. Die Mitgliedstaaten verfügen daher innerhalb des von dieser Vorschrift festgelegten Rahmens über einen gewissen Gestaltungsspielraum(16).

34.      Dies gilt meiner Ansicht nach sowohl für die tatsächlichen Modalitäten der Berechnung des Ausgleichs nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 86/653, da sich diese Vorschrift in ihrem Buchst. b darauf beschränkt, dessen Höchstbetrag zu regeln, als auch für eine eventuelle Verbindung mit Schadensersatz gemäß Buchst. c der genannten Vorschrift. Wie die Kommission in ihrem Bericht von 1996 ausgeführt hat, regelt Art. 17 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 86/653 die Lage, in der der Handelsvertreter nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Anspruch auf Schadensersatz wegen Vertragsbruchs oder Nichteinhaltung der Kündigungsfrist gemäß dieser Richtlinie hat.

35.      Es wurde bereits darauf hingewiesen(17), dass der in Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 geregelte Ausgleich aus der Sicht des Handelsvertreters im Wesentlichen den Zweck einer Entlohnung hat. Aus den in der Richtlinie 86/653 geregelten Voraussetzungen für die Gewährung des Ausgleichs (Kundenzuwachs oder wesentliche Erweiterung der Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden durch den Handelsvertreter, Fortbestand erheblicher Vorteile für den Unternehmer nach der Beendigung des Handelsvertretervertrags, Nichtvorliegen von Gründen, die nach Art. 18 der Richtlinie den Anspruch auf die Ausgleichszahlung ausschließen) geht nämlich hervor, dass dieser Ausgleich, der oftmals als „Ausgleichszahlung für Kunden“ bezeichnet wird, in erster Linie dazu bestimmt ist, den Vertreter für die von ihm unternommenen Anstrengungen zu vergüten, soweit der Unternehmer auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrags weiterhin von den wirtschaftlichen Vorteilen aus diesen Anstrengungen profitiert, und gleichzeitig ungerechtfertigte Bereicherungen oder opportunistisches Verhalten bei Vertragsbeendigung zu vermeiden. Bestünde keine Verpflichtung, dem Handelsvertreter bei Beendigung des Handelsvertretervertrags eine Ausgleichszahlung zu leisten, könnte der Unternehmer – ohne dem Handelsvertreter gegenüber zu irgendeiner Gegenleistung verpflichtet zu sein – weiterhin Vorteile aus den Wertzuwächsen ziehen, zu denen der Handelsvertreter mit seiner Tätigkeit in irgendeiner Weise beigetragen hat.

36.      Der Anspruch auf Ausgleich, wie ihn die Richtlinie 86/653 vorsieht, deckt somit nicht sämtliche Schäden ab, die dem Vertreter durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer entstehen, sondern lediglich die unmittelbar durch den Verlust der Kundschaft entstandenen.

37.       Es wurde daher zu Recht darauf hingewiesen, dass das System des Schadensersatzes nach Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie, der nicht nur an den Verlust der Kunden geknüpft ist und in seiner Höhe nicht beschränkt ist, sämtliche vom Vertreter erlittenen Schäden erfasst und dem Handelsvertreter in mancher Hinsicht günstiger erscheinen könnte(18).

38.      Meiner Ansicht nach betrifft die in Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 86/653 auf die jährliche Vergütung festgelegte Obergrenze daher nur die Ausgleichszahlung für Kunden und begrenzt nicht den Schadensersatz, der einen anderen Gegenstand haben müsste als dieser Ausgleich. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Handelsvertreter wie in Art. 17 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie festgelegt zusätzlich zu dieser Vergütung Schadensersatz für einen eigenständigen Schaden geltend machen kann. Zwar ist in Anbetracht der aus Art. 17 der Richtlinie folgenden Harmonisierung die Kumulierung von zwei Ansprüchen, die beide auf Ersatz des durch den Kundenverlust entstandenen Schadens gerichtet sind, nicht möglich, jedoch muss es zulässig sein, dass zwei Ansprüche nebeneinander existieren, die auf Ersatz verschiedener Schäden gerichtet sind.

39.      Im Übrigen scheint mir aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 17 der Richtlinie 86/653 hinreichend deutlich hervorzugehen, dass der Schadensersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie als mögliche Ergänzung zur Gewährung eines Ausgleichs gedacht ist und als solcher nicht von der Obergrenze des Betrags der Ausgleichszahlung für die Geschäftsentziehung nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie betroffen ist. Wie Quenon ausgeführt hat, geht aus den Vorarbeiten zur Richtlinie 86/653 hervor, dass sich der Unionsgesetzgeber letztlich dazu entschieden hat, den Teil des ursprünglichen Vorschlags der Kommission nicht zu übernehmen, in dem die Obergrenze des Ausgleichs als absolut vorgesehen war(19).

40.      Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass, wenn die Mitgliedstaaten eine der beiden Optionen des Art. 17 der Richtlinie wählen, die Ausgleichsabfindung für die Geschäftsentziehung derjenigen, die sich bei Anwendung von Abs. 2 dieses Artikels ergäbe, entsprechen oder diese übersteigen muss(20). Die Verwendung des Begriffs „übersteigen“ weist darauf hin, dass die durch die Richtlinie 86/653 bewirkte Harmonisierung minimal ist und dass die Mitgliedstaaten somit die Möglichkeit haben, zusätzlich zum besonderen Ausgleich gemäß dieser Bestimmung Schadensersatzansprüche in Übereinstimmung mit Buchst. c dieser Bestimmung festzulegen(21).

41.      Dies müsste insbesondere dann der Fall sein, wenn der Handelsvertreter der Ansicht ist, er habe unabhängig von der Vergütung, die er für die Gewinnung von Kunden oder die Festigung des Kundenstamms des Auftraggebers und für den Verlust künftiger Vergütung durch den Wegfall dieser Kunden, auf die er bereits aus dem Handelsvertretervertrag einen Anspruch hat, einen mit der Vertragsbeendigung einhergehenden besonderen Schaden erlitten. Art. 17 hindert den Handelsvertreter nicht daran, gegenüber dem Unternehmer ergänzende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, um einen Ausgleich für den materiellen oder immateriellen Schaden zu erlangen, der den Anspruch auf einen nachvertraglichen Ausgleich übersteigt. Als Beispiele für gesonderte Schäden, die im Rahmen von Anträgen auf Schadensersatz gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 86/653 zu ersetzen sind, wurden nicht amortisierte Investitionsausgaben des Vertreters, Ausgleichszahlungen für fristlose Kündigungen, die dem gekündigten Personal geschuldet werden, oder auch Kosten in Verbindung mit Miet- oder Leasingverträgen genannt(22).

42.      Dies scheint im Übrigen im Ausgangsverfahren der Fall zu sein, wo die unvermittelte Beendigung des Bankfilialvertrags zwischen Quenon und den Unternehmen, gegen die sich die Berufung richtet, offensichtlich die Durchführung des Handelsvertretervertrags im Bereich Versicherungen faktisch unmöglich gemacht hat. Im vorliegenden Fall könnte der von Quenon geltend gemachte Schaden dahin aufgefasst werden, dass er sich nicht nur auf die Erlangung eines Ausgleichs für den Schaden bezieht, der unmittelbar aus der Beendigung des Bankfilialvertrags und aus dem Verlust künftiger Gewinne herrührt, sondern auch auf den Ersatz des mittelbaren Schadens, der in der Unmöglichkeit der Ausführung des Handelsvertretervertrags im Bereich Versicherungen und den Begleitschäden besteht, die durch die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist entstanden sind.

43.      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 86/653 geltend gemachter Anspruch nicht das von der Rechtsprechung festgelegte Kumulierungsverbot umgehen darf, da andernfalls eine Situation eines übermäßigen finanziellen Ausgleich zugunsten des Vertreters geschaffen würde, die den von dieser Richtlinie verfolgten Zielen zuwiderliefe. Der von diesem Anspruch erfasste angegebene Schaden muss sich daher deutlich von dem vom Ausgleich erfassten unterscheiden. Ließe man zu, dass der zusätzliche Schadensersatz, auf den sich diese Bestimmung bezieht, auch den Verlust künftiger Vergütung ausgleichen könnte, liefe dies im Übrigen auf eine Missachtung der in der Richtlinie 86/653 vorgesehenen Obergrenze für die Ausgleichsabfindung für die Geschäftsentziehung hinaus.

44.      Als Ergebnis ist festzustellen, dass Art. 17 der Richtlinie 86/653 einzelstaatlichen Rechtsvorschriften offenbar nicht entgegensteht, die bestimmen, dass im Fall der Beendigung eines Handelsvertretervertrags der Vertreter zusätzlich zur Zuerkennung einer Ausgleichszahlung für Kunden, dessen Betrag die jährliche Vergütung des Vertreters nicht übersteigen darf, auch Anspruch auf Gewährung von Schadensersatz zur Deckung des tatsächlich erlittenen und von diesem Ausgleich nicht gedeckten Schadens hat.

45.      Hinsichtlich der Frage, ob Schadensersatz, wenn er mit der Ausgleichszahlung für Kunden kumuliert wird, den in Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie festgelegten Höchstbetrag übersteigen darf, scheint mir sehr deutlich zu sein, dass die in dieser Bestimmung festgelegte Obergrenze nur die Ausgleichszahlung für Kunden betrifft und die Höhe des zusätzlichen Schadensersatzes, der einen anderen Gegenstand als dieser Ausgleich hat, nicht begrenzt. Da sich dieser Anspruch auf einen Schaden bezieht, der sich von demjenigen unterscheidet, der durch die Ausgleichszahlung für Kunden gedeckt wird, ist nicht auszuschließen, dass der Gesamtbetrag der vom Handelsvertreter erlangten Beträge diese Schwelle übersteigt.

46.      In Anbetracht dieser Erwägungen schlage ich vor, auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 17 der Richtlinie 86/653 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die bestimmen, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrags einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für Kunden hat, deren Höhe den Betrag einer jährlichen Vergütung nicht überschreiten darf, und, wenn der Betrag der Ausgleichszahlung nicht den gesamten tatsächlich erlittenen Schaden abdeckt, auf Schadensersatz.

2.      Zweiter Aspekt (zweite und dritte Frage): Erfordernis eines Verschuldens und Einordnung dieses Verschuldens im Hinblick auf die Zuerkennung von Schadensersatz.

47.      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 86/653 der Nachweis eines Verschuldens des Unternehmers, das mit den angegebenen Schäden in kausalem Zusammenhang steht, und das Vorliegen eines Schadens verlangt wird, der sich von demjenigen unterscheidet, der durch die pauschale Ausgleichszahlung für Kunden abgedeckt wird.

48.      Die Antwort auf diese Frage scheint mir ziemlich eindeutig zu sein. Wie Quenon, die belgische und die deutsche Regierung sowie die Kommission betont haben, enthält die Richtlinie 86/653 keine näheren Hinweise dazu, welche Haftungsregelung im Rahmen der vom Handelsvertreter nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie geltend gemachten Schadensersatzansprüche gilt.

49.      Vorbehaltlich der Einhaltung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität steht es den Mitgliedstaaten daher frei, in dem durch die genannte Richtlinie festgelegten Rahmen die für einen Schadensersatzanspruch geltenden Voraussetzungen festzulegen, wie zum Beispiel das Erfordernis eines Verschuldens, gegebenenfalls eine Qualifizierung dieses Verschuldens und den Umfang des zu ersetzenden Schadens.

50.      Andererseits muss, wie bereits erwähnt, der insoweit geltend gemachte Schaden von demjenigen verschieden sein, der unmittelbar auf der Beendigung des Handelsvertretervertrags beruht und bereits durch die Ausgleichszahlung für Kunden abgedeckt wird, da andernfalls der Umstand missachtet würde, dass die beiden in der Richtlinie vorgesehenen Optionen nicht kumulativ anwendbar sind.

51.      Mit der dritten Frage wirft das vorlegende Gericht die Frage nach der Art und dem Maß des für Schadensersatzansprüche gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 86/653 geforderten Verschuldens auf.

52.      In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage ist die dritte Frage nicht zu beantworten.

IV – Ergebnis

53.      Nach alledem wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, die von der Cour d’appel de Bruxelles gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

Art. 17 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter steht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die bestimmen, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrags einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für Kunden hat, deren Höhe den Betrag einer jährlichen Vergütung nicht überschreiten darf, und, wenn der Betrag der Ausgleichszahlung nicht den gesamten tatsächlich erlittenen Schaden abdeckt, auf Schadensersatz.

Art. 17 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 86/653 ist dahin auszulegen, dass er die Zuerkennung von Schadensersatz zusätzlich zu einer Ausgleichszahlung für Kunden vom Vorliegen eines Schadens, der sich von demjenigen unterscheidet, der durch diese Ausgleichszahlung abgedeckt wird, abhängig macht, nicht aber vom Vorliegen eines vertraglichen oder quasideliktischen Verschuldens des Unternehmers, das in kausalem Zusammenhang mit den angegebenen Schäden steht.


1 –      Originalsprache: Französisch.


2 –      Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382, S. 17).


3 –      Vgl. insbesondere die im Bericht der Kommission vom 23. Juli 1996 über die Anwendung von Art. 17 der Richtlinie 86/653 (KOM[96] 364 endg, S. 10 bis 13, im Folgenden: Bericht von 1996) angeführten Auslegungsschwierigkeiten. Hiervon zeugt auch die Kritik am Nebeneinander verschiedener legislativer Ansätze in ein und derselben Richtlinie (vgl. u. a. Rn. 18 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Ein kohärenteres europäisches Vertragsrecht – Ein Aktionsplan [KOM(2003) 68 endgültig]).


4 –      Belgisches Staatsblatt vom 2. Juni 1995, S. 15621 (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 13. Januar 2000) (im Folgenden: Gesetz von 1995).


5 –      Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist der Handelsvertreter damit betraut, „im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Geschäfte zu vermitteln und gegebenenfalls Geschäfte abzuschließen“ (Hervorhebung nur hier).


6 –      Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Dzodzi (C‑297/88 und C‑197/89, EU:C:1990:360, Rn. 36), SC Volksbank România (C‑602/10, EU:C:2012:443, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Nolan (C‑583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45).


7 –      C‑3/04, EU:C:2006:176, Rn. 14 bis 17.


8 – C‑203/09, EU:C:2010:647, Rn. 23 bis 26.


9 –      C‑184/12, EU:C:2013:663, Rn. 30.


10 –      Vgl. u. a. Urteile Ingmar (C‑381/98, EU:C:2000:605), Poseidon Chartering (C‑3/04, EU:C:2006:176), Honyvem Informazioni Commerciali (C‑465/04, EU:C:2006:199), Semen (C‑348/07, EU:C:2009:195), Volvo Car Germany (C‑203/09, EU:C:2010:647) und Unamar (C‑184/12, EU:C:2013:663).


11 –      Vgl. Urteil Unamar (C‑184/12, EU:C:2011:663, Rn. 39).


12 –      C‑215/97, EU:C:1998:189, Rn. 13 und 17, bzw. C‑381/98, EU:C:2000:605, Rn. 20 und 23.


13 –      Urteile Semen (C‑348/07, EU:C:2009:195, Rn. 14 und 31) sowie Unamar (C‑184/12, EU:C:2013:663, Rn. 37).


14 –      Vgl. Bericht von 1996, S. 1. Für einen umfassenderen Überblick über die von den Mitgliedstaaten verfolgten Ansätze vgl. de Theux, A., Le statut européen de l’agent commercial – Approche critique de droit comparé, Facultés universitaires Saint-Louis, 1992, insbesondere S. 280 ff.


15 –      Urteile Honyvem Informazioni Commerciali (C‑465/04, EU:C:2006:199, Rn. 20) und Semen (C‑348/07, EU:C:2009:195, Rn. 15).


16 –      Urteile Ingmar (C‑381/98, EU:C:2000:605, Rn. 21), Honyvem Informazioni Commerciali (C‑465/04, EU:C:2006:199, Rn. 34 und 35), Semen (C‑348/07, EU:C:2009:195, Rn. 18) und Unamar (C‑184/12, EU:C:2013:663, Rn. 40).


17 –      Vgl. insbesondere Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Honyvem Informazioni Commerciali (C‑465/04, EU:C:2005:641, Rn. 14 bis 19) und des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Volvo Car Germany (C‑203/09, EU:C:2010:315, Rn. 50).


18 –      Vgl. u. a. Gardiner, C., „Compensation commercial agents under the Commercial Agents Directive – Uncertainty continues“, Commercial Law Practitioner, 2006, 8, S. 195.


19 –      Vgl. Art. 28, 30 und 31 des dem Rat von der Kommission am 17. Dezember 1976 vorgelegten Vorschlags einer Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechte der Mitgliedstaaten die (selbständigen) Handelsvertreter betreffend (ABl. 1977, C 13, S. 2).


20 –      Urteil Honyvem Informazioni Commerciali (C‑465/04, EU:C:2006:199, Rn. 32).


21 –      Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Unamar (C‑184/12, EU:C:2013:301, Rn. 52) ausgeführt habe, soll der Mechanismus in der Richtlinie 86/653 nur gewährleisten, dass der Handelsvertreter eine Mindestentschädigung erhält, und hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in ihren Rechtsvorschriften zusätzliche Ausgleichsleistungen festzulegen.


22 –      Crahay, P., „La rupture du contrat d’agence commerciale“, Les dossiers du Journal des tribunaux, Nr. 65, Larcier 2008.