Language of document : ECLI:EU:T:2022:779

URTEIL DES GERICHTS (Einzelrichterin)

7. Dezember 2022(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke essence – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑738/21,

Bora Creations, SL mit Sitz in Andratx (Spanien), vertreten durch Rechtsanwalt R. Lange und Rechtsanwältin M. Ebner,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl und E. Markakis als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Einzelrichterin)

Richterin: G. Steinfatt,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere der Entscheidung des Gerichts (Dritte Kammer), die Rechtssache gemäß Art. 14 Abs. 3 und Art. 29 seiner Verfahrensordnung Richterin Steinfatt als Einzelrichterin zu übertragen,

auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2022

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehrt die Klägerin, die Bora Creations, SL, die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 21. September 2021 (Sache R 693/2021-4) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 7. Juli 2020 meldete die Klägerin beim EUIPO eine Unionsmarke für folgendes Bildzeichen an:

Image not found

3        Die Marke wurde insbesondere für folgende Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 5: „Hand-Desinfektionsmittel; nicht-medizinische Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel mit kosmetischer Wirkung; Nahrungsergänzungsgetränke; Vitaminpräparate; Vitamingetränke; Energieriegel zur Nahrungsergänzung; Diätpräparate“;

–        Klasse 29: „Milch, Milch- und Joghurtprodukte; alternative Milch[‑] und Joghurtprodukte auf pflanzlicher Basis[,] auch in veganer Form“;

–        Klasse 30: „Süßwaren; Kaffee; Tee; Kakao; Kaffee-Ersatz; Getreidezubereitungen; Energieriegel; Müsliriegel; Zuckerwaren, Konfekt; Schokolade; Honig“;

–        Klasse 32: „Alkoholfreie Getränke; Wasser; Fruchtsaftgetränke; Fruchtsaft“.

4        Mit Entscheidung vom 19. März 2021 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke für alle oben in Rn. 3 genannten Waren mit Ausnahme von „Milch“ der Klasse 29 und von „Honig“ der Klasse 30 auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) zurück.

5        Am 14. April 2021 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO Beschwerde ein.

6        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 zurück. Erstens stellte sie zum einen fest, dass das Wortelement der angemeldeten Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf ein „Extrakt oder Konzentrat, das aus einer Pflanze oder einem anderen Stoff gewonnen und zum Aromatisieren oder als Duftstoff verwendet wird“, verstanden werde und somit als Beschreibung dafür wahrgenommen werde, dass die verfahrensgegenständlichen Waren Pflanzenessenzen, also Extrakte von Pflanzen, enthalten könnten, die die Waren aromatisierten oder parfümierten, oder dass die Waren selbst in Form von Pflanzenkonzentraten angeboten würden. Zum anderen befand sie, dass das Bildelement der angemeldeten Marke nicht geeignet sei, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise von der beschreibenden Aussage des Wortelements abzulenken, da es sich um eine einfache geometrische und werbeübliche Form handele, die als rein dekorativ wahrgenommen werde und der keine Unterscheidungskraft zukomme. Die Beschwerdekammer schloss daraus, dass eine unmittelbare und direkte Beziehung zwischen der angemeldeten Marke und den verfahrensgegenständlichen Waren bestehe. Zweitens verneinte sie aufgrund der beschreibenden Angabe des Wortelements „essence“ und der fehlenden Unterscheidungskraft der grafischen Ausgestaltung auch die Unterscheidungskraft dieser Marke als Ganzes.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Marke einzutragen;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

10      Mit dem ersten Klagegrund trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass das Bildelement der angemeldeten Marke für die verfahrensgegenständlichen Waren nicht beschreibend sei, so dass die Marke nicht ausschließlich aus einer beschreibenden Angabe bestehe und daher nicht unter das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 falle. Außerdem sei das von der Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung angeführte Urteil vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie (C‑265/00, EU:C:2004:87), im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

11      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

12      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

13      Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Ein Zeichen fällt nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Daher lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur danach, wie die maßgeblichen Verkehrskreise es verstehen, und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen (vgl. Urteil vom 8. Juli 2008, Lancôme/HABM – CMS Hasche Sigle [COLOR EDITION], T‑160/07, EU:T:2008:261, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung zunächst festgestellt, dass sich die verfahrensgegenständlichen Waren an die breite Öffentlichkeit richteten, und sodann in Rn. 17 dieser Entscheidung, dass die angemeldete Marke, da sie aus einem Wort der englischen Sprache bestehe, im Hinblick auf die englischsprachigen Verkehrskreise in der Union, d. h. zumindest diejenigen von Irland und Malta, zu prüfen sei. Diese Feststellungen werden von der Klägerin nicht in Frage gestellt.

17      Zur Bedeutung der angemeldeten Marke für diesen berücksichtigten Teil der maßgeblichen Verkehrskreise hat die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, das englische Wort „essence“ verweise auf „ein Extrakt oder Konzentrat, das aus einer Pflanze oder einem anderen Stoff gewonnen und zum Aromatisieren oder als Duftstoff verwendet wird“. Auch diese Beurteilung wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt.

18      Zum Verhältnis zwischen der angemeldeten Marke und den verfahrensgegenständlichen Waren hat die Beschwerdekammer in den Rn. 20 und 21 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass das Wortelement „essence“ der angemeldeten Marke als Beschreibung dafür wahrgenommen werde, dass die verfahrensgegenständlichen Waren Pflanzenessenzen enthalten könnten, also Extrakte von Pflanzen, die die Waren aromatisierten oder parfümierten, oder dass diese Waren selbst in Form von Pflanzenkonzentraten angeboten würden. Hand-Desinfektionsmittel, zur Einnahme bestimmte Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate und Diätpräparate der Klasse 5, Lebensmittel der Klassen 29 und 30 sowie Fruchtsaftgetränke und Wasser der Klasse 32 könnten nämlich als pflanzliche Konzentrate angeboten werden oder besondere pflanzliche Essenzen enthalten, etwa als Duftstoff oder zur Aromatisierung. Die Klägerin trägt nichts vor, was diese Feststellungen in Frage stellen könnte.

19      Zum Bildelement der angemeldeten Marke hat die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es sich um eine einfache, dekorative grafische Gestaltung des Anfangsbuchstabens „e“ des Wortes „essence“ handele, bestehend aus einer schwarzen kreisförmigen Umrahmung des weiß gehaltenen Buchstabens „e“, während die sich anschließende Buchstabenfolge „ssence“ in identischer, kaum stilisierter Schriftart lediglich in schwarzen Kleinbuchstaben dargestellt sei. Die angemeldete Marke könne trotz der Stilisierung des Anfangsbuchstabens ohne Weiteres als Darstellung des Wortes „essence“ wahrgenommen werden. Außerdem stelle die schwarze kreisförmige Umrahmung eine einfache und werbeübliche geometrische Form dar, die als rein dekorativ wahrgenommen werde und der keine Unterscheidungskraft zukomme. Die Beschwerdekammer hat daraus geschlossen, dass das Bildelement der angemeldeten Marke nicht geeignet sei, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise von der beschreibenden Aussage des Wortelements abzulenken.

20      Insoweit macht die Klägerin erstens im Wesentlichen geltend, dass die angemeldete Marke nicht ausschließlich aus einer beschreibenden Angabe bestehe. Das Bildelement der angemeldeten Marke, namentlich der grafisch aufbereitete Anfangsbuchstabe „e“ des Wortelements „essence“, sei nämlich für die verfahrensgegenständlichen Waren nicht beschreibend, da der Buchstabe „e“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen allenfalls für einen Hinweis auf „Energie“, „electronic“ oder „Elektrizität“ gehalten werde, wie sich aus dem Urteil vom 21. Mai 2008, Enercon/HABM (E) (T‑329/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:161), ergebe. Darüber hinaus habe die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO in einer Entscheidung vom 21. September 2021 (Sache R 694/2021-4) zur Bildmarke Image not found festgestellt, dass sich dem Buchstaben „e“ keine beschreibende Bedeutung als Abkürzung des Wortes „essence“ beimessen lasse und ihm auch keine anderweitige beschreibende Bedeutung in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren beigemessen werden könne.

21      Es ist jedoch festzustellen, dass sich das Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen auf die falsche Prämisse stützt, wonach der Anfangsbuchstabe „e“ des Wortelements „essence“ isoliert von der Buchstabenfolge „ssence“ wahrgenommen werde und eine selbständige Stellung innerhalb der angemeldeten Marke einnehme. Tatsächlich ist der Anfangsbuchstabe „e“ zwar grafisch aufbereitet, da er im Unterschied zur schwarz gehaltenen Buchstabenfolge „ssence“ in weißer Farbe gehalten ist und innerhalb einer schwarzen kreisförmigen Umrahmung steht. Der Anfangsbuchstabe „e“ gehört jedoch zum Wort „essence“, das von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar erkannt und verstanden wird, zumal der Zwischenraum nach dem Anfangsbuchstaben „e“ mit den Zwischenräumen identisch ist, die alle anderen Buchstaben der Buchstabenfolge „ssence“ voneinander trennen und der Anfangsbuchstabe „e“ nicht nur in derselben Größe dargestellt ist, sondern auch in derselben Schriftart wie die Buchstabenfolge „ssence“. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden daher nicht dazu veranlasst, den Anfangsbuchstaben „e“ isoliert zu betrachten oder die angemeldete Marke in zwei unterschiedliche Bestandteile, nämlich „e“ und „ssence“, zu zerlegen.

22      Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das Urteil vom 21. Mai 2008, E (T‑329/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:161), berufen, da die in jener Rechtssache in Rede stehende Wortmarke nur aus dem Großbuchstaben „E“ bestand und daher offensichtlich nicht mit der angemeldeten Marke vergleichbar ist. Gleiches gilt für die von der Klägerin angeführte Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 21. September 2021 (Sache R 694/2021-4) in Anbetracht der Tatsache, dass die in jener Rechtssache in Rede stehende Bildmarke aus zwei unterschiedlichen Elementen bestand, nämlich zum einen dem Wortelement „essence“ und zum anderen dem Buchstaben „e“, der innerhalb einer schwarzen kreisförmigen Umrahmung stand und über dem Wortelement „essence“ angeordnet war, so dass dieser Buchstabe „e“ im Unterschied zum vorliegenden Fall eindeutig eine separate und selbständige Position in der Marke einnahm.

23      Zweitens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, sich in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung auf das Urteil vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie (C‑265/00, EU:C:2004:87, Rn. 19), gestützt zu haben, obwohl dieses die Eintragungsfähigkeit einer Wortneuschöpfung betreffe, die aus mindestens zwei für die betreffenden Waren beschreibenden Elementen bestehe, was vorliegend nicht der Fall sei.

24      Zum einen geht aus der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht hervor, dass die Beschwerdekammer das Wort „essence“ als Wortneuschöpfung angesehen hätte. Zum anderen hat der Gerichtshof in Rn. 19 des Urteils vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie (C‑265/00, EU:C:2004:87), insbesondere ausgeführt, dass einer Wortmarke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen fehlt. Somit hat sich die Beschwerdekammer auf diese Rechtsprechung nur bezogen, um ihre Schlussfolgerung in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung zu untermauern, wonach im Wesentlichen der angemeldeten Marke als Ganzes wegen ihres beschreibenden Charakters auch die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehle. Das Vorbringen der Klägerin ist deshalb unerheblich.

25      Drittens trägt die Klägerin vor, dass die von der Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung angeführten Entscheidungen zur Untermauerung der Feststellung, dass es sich im Wesentlichen bei dem Bildelement der angemeldeten Marke um eine einfache, dekorative und werbeübliche grafische Gestaltung handele, vorliegend nicht relevant seien. Außerdem sei die Beschwerdekammer die Nachweise dafür schuldig geblieben, dass die Gestaltung der angemeldeten Marke werbeüblich sei. Schließlich hätte die Beschwerdekammer berücksichtigen müssen, dass mehrere der angemeldeten Marke entsprechende Unionsmarken eingetragen worden seien, was im Wesentlichen belege, dass das Bildelement der angemeldeten Marke unterscheidungskräftig sei.

26      Diese Rügen sind zwar im Rahmen des zweiten Klagegrundes vorgetragen worden, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht wird, jedoch beziehen sie sich im Wesentlichen auf die Beurteilung des Bildelements der angemeldeten Marke durch die Beschwerdekammer im Rahmen ihrer Prüfung eines absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001. Unter diesen Umständen hält es das Gericht für zweckmäßig, diese Rügen im Rahmen des ersten Klagegrundes zu prüfen.

27      Nach der Rechtsprechung ist es für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens entscheidend, ob die Bildelemente aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der angemeldeten Marke in Bezug auf die betreffenden Waren verändern. Ist das Wortelement einer Marke beschreibend, ist die Marke insgesamt beschreibend, sofern ihre grafischen Elemente es nicht ermöglichen, die maßgeblichen Verkehrskreise von der durch das Wortelement übermittelten beschreibenden Botschaft abzulenken (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, LegalCareers/EUIPO [LEGALCAREERS], T‑686/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:722, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Im vorliegenden Fall besteht das Bildelement der angemeldeten Marke aus einer schwarzen kreisförmigen Umrahmung um den Anfangsbuchstaben „e“ des Wortelements „essence“, das in Weiß und kleingeschrieben ist, während die Buchstabenfolge „ssence“ in schwarzen Kleinbuchstaben in identischer Schriftart dargestellt ist.

29      Die schwarze kreisförmige Umrahmung des Anfangsbuchstabens „e“ entspricht jedoch, wie die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt hat, einer geometrischen Grundform (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), die werbeüblich ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG], T‑571/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:626, Rn. 20), so dass diese Umrahmung nur als rein dekoratives Element wahrgenommen werden wird. Das Bildelement als solches weist somit kein Element auf, das visuell auffällig wäre oder das von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Gedächtnis behalten wird. Es ist daher als nicht unterscheidungskräftig anzusehen. Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass das Bildelement der angemeldeten Marke nicht geeignet sei, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise von der durch das Wortelement vermittelten beschreibenden Botschaft abzulenken.

30      Das Vorbringen der Klägerin vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

31      Die Klägerin trägt erstens vor, dass die von der Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung angeführten Entscheidungen nicht einschlägig seien, da sie sich weder auf Buchstaben bezögen, die in ein geometrisches Element integriert seien, noch auf grafisch ausgestaltete Wort- und Bildzeichen, wie dies bei der angemeldeten Marke der Fall sei, sondern auf die Frage, ob einfache geometrische Formen Unterscheidungskraft haben könnten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Bildelement der angemeldeten Marke im Wesentlichen aus einer schwarzen kreisförmigen Umrahmung besteht, die einer einfachen geometrischen Form entspricht (siehe oben, Rn. 29). Unter diesen Umständen durfte sich die Beschwerdekammer auf die in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung angeführten Entscheidungen stützen, um im Wesentlichen festzustellen, dass eine geometrische Grundform wie in der angemeldeten Marke derart einfach gestaltet sei, dass sie als solche nicht die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise auf sich ziehen könne. Der Umstand, dass der Anfangsbuchstabe „e“ innerhalb dieser kreisförmigen Umrahmung steht, vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen, da dieser Buchstabe Teil des Wortelements „essence“ ist (siehe oben, Rn. 21).

32      Die Klägerin trägt zweitens vor, die Beschwerdekammer habe die Behauptung, dass die Gestaltung der angemeldeten Marke werbeüblich sei, nicht untermauert. Die Beschwerdekammer war jedoch nicht verpflichtet, diese Feststellung anhand von Nachweisen zu untermauern, da nach ständiger Rechtsprechung kreisförmige Umrahmungen üblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2015, BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG, T‑571/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:626, Rn. 20, vom 22. Juni 2017, ZUM wohl, T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 51, und vom 14. Dezember 2018, Dermatest/EUIPO [ORIGINAL excellent dermatest 3-star-guarantee.de], T‑801/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:970, Rn. 44).

33      Drittens schließlich macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer hätte berücksichtigen müssen, dass mehrere Unionsmarken eingetragen worden seien, die nur den Buchstaben „e“ in einer kreisförmigen Umrahmung enthielten oder in denen der Buchstabe „e“ zusätzlich zum Wort „essence“ in einer kreisförmigen Umrahmung dargestellt werde. Zum einen sind jedoch die vom EUIPO über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gemäß der Verordnung 2017/1001 zu treffenden Entscheidungen gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (vgl. Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen haben die eingetragenen Marken, auf die sich die Klägerin beruft, nur einen Bezug zu Teilelementen der angemeldeten Marke und weisen eine von der angemeldeten Marke abweichende grafische Gestaltung auf. Der in einer kreisförmigen Umrahmung stehende Buchstabe „e“ nimmt nämlich in jeder dieser Marken eine separate und selbständige Stellung ein, während im vorliegenden Fall der von einer kreisförmigen Umrahmung umgebene Anfangsbuchstabe „e“ Teil des Wortelements „essence“ der angemeldeten Marke ist. Die Eintragungen betreffen somit Marken, die, wie das EUIPO zu Recht ausgeführt hat, mit der angemeldeten Marke offensichtlich nicht vergleichbar sind.

34      Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die angemeldete Marke für die verfahrensgegenständlichen Waren beschreibend ist und somit unter das absolute Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 fällt.

35      Folglich ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

36      Da die Klägerin mit ihrem zweiten Klagegrund im Wesentlichen geltend macht, dass die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sei, ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung ergibt, ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der in dieser Bestimmung genannten Eintragungshindernisse vorliegt (Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C‑212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 27; vgl. auch Urteil vom 21. September 2017, InvoiceAuction B2B/EUIPO [INVOICE AUCTION], T‑789/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:638, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Da im vorliegenden Fall festgestellt worden ist, dass die angemeldete Marke für die verfahrensgegenständlichen Waren beschreibend ist und ihr folglich das Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegensteht, geht der zweite Klagegrund ins Leere und ist daher zurückzuweisen.

38      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des zweiten Teils des ersten Klageantrags entschieden zu werden braucht, der darauf gerichtet ist, dem EUIPO aufzugeben, die angemeldete Marke einzutragen.

 Kosten

39      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Einzelrichterin)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Bora Creations, SL trägt die Kosten.

Steinfatt

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Dezember 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.