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Klage, eingereicht am 19. November 2014 – ANKO/Kommission

(Rechtssache T-768/14)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Betrag von 377 733,93 Euro, den ihr die Kommission für das Projekt POCEMON gezahlt hat, förderfähigen Kosten entspricht und sie daher nicht verpflichtet ist, ihn als rechtsgrundlos geleistet zurückzuzahlen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die Haftung der Kommission aus dem Vertrag Nr. 216088 für die Durchführung des Projekts „Point Of CarE MONitoring and Diagostics for Autoimmune Diseases“ (POCEMON) nach Art. 272 AEUV. Insbesondere habe die Kommission, obwohl die Klägerin selbst ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe, unter Verstoß gegen diesen Vertrag, den Grundsatz des guten Glaubens, das Verbot des Rechtsmissbrauchs und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Rückzahlung der an ANKO gezahlten Beträge verlangt, weil diese nicht förderfähigen Kosten entsprächen.

Die Kommission stütze sich daher erstens auf völlig unbegründete und jedenfalls nicht nachgewiesene Argumente, um nahezu sämtliche Kosten von ANKO als nicht förderfähig zurückzuweisen und die Rückzahlung des dieser für das Projekt POCEMON geleisteten Betrags zu verlangen. Zweitens verstoße die Kommission gegen die Grundsätze des Rechtsmissbrauchs und der Verhältnismäßigkeit, wenn sie 98,68 % des von ihr geschuldeten Beitrags zurückweise, weil sie angeblich nicht förderfähigen Kosten entsprächen, die die Klägerin für das Projekt habe tragen müssen.