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Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 22. April 2021 - Coca-Cola European Partners Deutschland GmbH gegen L.B.

(Rechtssache C-257/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: Coca-Cola European Partners Deutschland GmbH

Revisionsbeklagte: L.B.

Vorlagefragen

1.    Wird mit einer tarifvertraglichen Regelung die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG1 im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durchgeführt, wenn die tarifvertragliche Regelung für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Ausgleich vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit?

2.    Sofern die Frage zu 1. bejaht wird:

Ist eine tarifvertragliche Regelung mit Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Ausgleich vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, wenn damit neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Nachtarbeit auch Belastungen wegen der schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen?

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1 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).