Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal judiciaire de Chambéry (Frankreich), eingereicht am 20. Februar 2024 – xx/ww, yy, zz, vv

(Rechtssache C-196/24, Aucrinde1 )

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal judiciaire de Chambéry

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: xx

Beklagte: ww, yy, zz, vv

Vorlagefragen

Erlaubt Art. 12 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen1 dem nationalen Gericht, die Anwendung dieser Verordnung abzulehnen und es abzulehnen, dem Ersuchen des ersuchenden Staates nachzukommen, weil die Form des Ersuchens wesentlichen Grundsätzen des nationalen Rechts des ersuchten Staats, insbesondere Art. 16-11 des Code civil, zuwiderliefe?

Wenn Art. 12 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen ohne Berücksichtigung des nationalen Rechts anzuwenden ist, wie sind Art. 1 (Recht auf Würde) und Art. 7 (Recht auf Achtung des Privatlebens) der Charta der Grundrechte auszulegen und in Beziehung zueinander zu setzen, um festzustellen, ob eine solche Anwendung der Verordnung gegen die Charta der Grundrechte verstößt?

____________

1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1     ABl. 2020, L 405, S. 1.