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Klage, eingereicht am 20. März 2007 - Gabel Industria Tessile / HABM - Creaciones Garel (GABEL)

(Rechtssache T-85/07)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Gabel Industria Tessile S.p.A (Rovellasca, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Petruzzelli)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Creaciones Garel S.A.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 25. Januar 2007, mitgeteilt am 29. Januar 2007, beschränkt auf die Ablehnung der Eintragung der Gemeinschaftsmarke Gabel Anmeldung Nr. 3 754 777 für die Klasse 24 wegen Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 teilweise aufzuheben;

die Entscheidung der Beschwerdekammer, die Marke für "Bademäntel" in Klasse 25 einzutragen, aufrechtzuerhalten;

dem Harmonisierungsamt aufzugeben, die Gemeinschaftsmarke "GABEL" (Nr. 3 754 777) für Klasse 24 und außer für "Badmäntel" auch für die anderen in Klasse 25 angegebenen Waren einzutragen;

dem Harmonisierungsamt die gesamten Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "GABEL" (Anmeldung Nr. 3 754 777) für Waren der Klassen 24 und 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Creaciones Garel S.A.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke "GAREL" für Waren der Klassen 24, 25 und 26.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Stattgabe und Zulassung der Marke zur Eintragung für "Bademäntel" (Klasse 25).

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.

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