Language of document : ECLI:EU:T:2009:237

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

1. Juli 2009(*)

„Staatliche Beihilfen – Umstrukturierungsbeihilfe der niederländischen Behörden für die KG Holding NV – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Nichtigkeitsklage – Teilweise Unzulässigkeit – Rückforderung der Beihilfe von begünstigten Unternehmen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist – Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“

In den verbundenen Rechtssachen T‑81/07, T‑82/07 und T‑83/07

Jan Rudolf Maas als Insolvenzverwalter der KG Holding NV, wohnhaft in Rotterdam (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van der Wal und T. Boesman,

Kläger in der Rechtssache T‑81/07,

Jan Rudolf Maas und Cornelis van den Bergh als Insolvenzverwalter der Kliq BV, wohnhaft in Rotterdam, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van der Wal und T. Boesman,

Kläger in der Rechtssache T‑82/07,

und

Jean Leon Marcel Groenewegen als Insolvenzverwalter der Kliq Reïntegratie, wohnhaft in Utrecht (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van der Wal und T. Boesman,

Kläger in der Rechtssache T‑83/07,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Vliet als Bevollmächtigten,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/939/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 über die von den Niederlanden angemeldete Beihilfe für die KG Holding NV (ABl. L 366, S. 40)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters S. Papasavvas in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter N. Wahl und A. Dittrich (Berichterstatter),

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2008

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1.     Allgemeiner Hintergrund

1        Die KG Holding NV, deren einziger Anteilseigner das Königreich der Niederlande war, wurde am 1. Januar 2002 im Rahmen der Ausgliederung der Reintegrationsdienstleistungen des niederländischen Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid (Ministerium für Soziales und Beschäftigung) gegründet.

2        Durch Aufspaltung der KG Holding wurden am 18. Mai 2002 die Kliq Reïntegratie BV (1 450 Arbeitnehmer) und die Kliq Employability BV (200 Arbeitnehmer) gegründet. Diese beiden Gesellschaften befanden sich vollständig in der Hand der KG Holding. Darüber hinaus gab es eine begrenzte Anzahl weiterer kleiner Tochterunternehmen. Die Haupttätigkeiten der beiden größten Tochterunternehmen waren Dienstleistungen der Arbeitsvermittlung für Arbeitsuchende, der Integration von Arbeitnehmern mit Behinderung, der Besetzung freier Stellen im Interesse von Arbeitgebern und der Personalbeschaffung im Allgemeinen.

3        Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten wurde am 31. Juli 2003 im Rahmen einer Umstrukturierung der Kliq Reïntegratie die Kliq BV (im Folgenden: Kliq) gegründet. Kliq übernahm in der Folgezeit mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 einen Teil der Verträge der Kliq Reïntegratie.

4        Am 30. September 2003 beschloss die KG Holding als alleinige Anteilseignerin der Kliq die Ausgabe von 150 000 Anteilen an Kliq zum Nennwert von jeweils 100 Euro in einer Gesamthöhe von 15 Millionen Euro unter der Bedingung, dass 75 % dieses Betrags, also 11,25 Millionen Euro, erst auf Antrag von Kliq eingezahlt würden.

5        Am 12. November 2003 ersuchte das Königreich der Niederlande die Kommission um Genehmigung einer Rettungsbeihilfe in Form eines Kredits zugunsten der KG Holding in Höhe von 45 Millionen Euro und einer Laufzeit von sechs Monaten, wovon 9,25 Millionen Euro als Darlehen für Kliq und 35,75 Millionen Euro für die Kliq Reïntegratie zur Einhaltung der laufenden vertraglichen Verpflichtungen und zur Deckung der Kosten eines Sozialplans bestimmt waren.

6        In ihrer Entscheidung vom 16. Dezember 2003 (ABl. 2004, C 33, S. 8) gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die staatliche Beihilfe, die das Königreich der Niederlande der KG Holding in Form eines Darlehens in Höhe von 45 Millionen Euro mit einer Laufzeit von sechs Monaten zu gewähren beabsichtigte, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könne.

7        Am 23. Dezember 2003 schlossen die KG Holding und Kliq eine Darlehensvereinbarung über einen Betrag von 9,25 Millionen Euro. Diese Vereinbarung enthielt ein Aufrechnungsverbot für Kliq, erlaubte der KG Holding jedoch, aus dem Darlehen geschuldete Beträge gegen eine etwaige Forderung von Kliq aufzurechnen.

8        Am 24. Januar 2004 beschloss der niederländische Minister van Financiën, das der KG Holding gewährte Darlehen in Höhe von 45 Millionen Euro in eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten dieser Gesellschaft umzuwandeln. Diese Umwandlung sollte durch Umwandlung des vom Königreich der Niederlande der KG Holding gewährten Rettungsdarlehens in Eigenkapital der KG Holding sowie durch Zuweisung eines Betrags von 9,25 Millionen Euro aus diesem Darlehen an Kliq und eines Betrags von 35,75 Millionen Euro aus diesem Darlehen an die Kliq Reïntegratie erfolgen. In seiner Anmeldung bei der Kommission vom 26. Januar 2004 ersuchte das Königreich der Niederlande um Genehmigung dieser Umstrukturierungsbeihilfe. Im April, August und November 2004 erbat die Kommission zusätzliche Erläuterungen.

9        Am 8. Februar 2005 erklärte die Rechtbank Rotterdam die KG Holding für insolvent und bestellte Herrn J. R. Maas zum Insolvenzverwalter. Am 9. Februar 2005 erklärte die Rechtbank Utrecht die Kliq Reïntegratie für insolvent und bestellte Herrn J. L. M. Groenewegen zum Insolvenzverwalter.

10      Am 23. März 2005 hielt die Kommission mit Vertretern des Ministerie van Financiën und der betroffenen Gesellschaften ein Treffen ab, bei dem es um den Antrag auf Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfe ging.

11      Aufgrund der Insolvenz der KG Holding und der finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich Kliq befand, erstellte diese Anfang 2005 einen Plan, der ihr die Fortsetzung ihrer Tätigkeiten erlauben sollte. Dieser Plan sollte der KG Holding ermöglichen, ihre Anteile an Kliq zu veräußern. Kliq verfolgte hierzu einen Stufenplan, d. h. zunächst die Erfüllung der ihr gegenüber bestehenden Verpflichtung der KG Holding zur Einzahlung der Anteile durch Aufrechnung der Einzahlungsverpflichtung gegen das Darlehen in Höhe von 9,25 Millionen Euro und anschließend die Veräußerung ihrer von der KG Holding gehaltenen Anteile.

12      Am 16. Juni 2005 forderte Kliq den Insolvenzverwalter der KG Holding zur vollständigen Einzahlung des noch nicht eingezahlten Kapitals auf. Der Insolvenzverwalter der KG Holding kam der Aufforderung von Kliq mit dem Ziel, durch Aufrechnung dieser Verpflichtung gegen die Verbindlichkeit von Kliq aus dem Darlehen in Höhe von 9,25 Millionen Euro die volle Einzahlung der Anteile zu erwirken, nicht nach. Daraufhin beantragte Kliq am 21. Juni 2005 beim Rechter-commissaris (Konkursrichter), dem zuständigen innerstaatlichen Richter, dem Insolvenzverwalter der KG Holding die Mitwirkung an der Durchführung des Stufenplans aufzugeben, die Umwandlung vorzunehmen und anschließend die Anteile an Kliq im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zu veräußern. Am 22. Juni 2005 erhob auch das Königreich der Niederlande eine Klage beim Rechter-commissaris mit dem Antrag, dem Insolvenzverwalter aufzugeben, sich mit allen Mitteln der Aufrechnung ihrer gegen die KG Holding bestehenden Forderung (Verpflichtung zur vollen Einzahlung der Anteile) durch Kliq gegen die gegen Kliq bestehende Forderung der KG Holding (Darlehen in Höhe von 9,25 Millionen Euro) zu widersetzen. Am 22. August 2005 gab der Rechter-commissaris dem Antrag von Kliq statt. Er vertrat die Auffassung, dass die Aufrechnung und die volle Einzahlung der Anteile allen Gläubigern der KG Holding zugutekomme. Der Antrag des Königreichs der Niederlande wurde zurückgewiesen, und der Insolvenzverwalter der KG Holding wurde aufgefordert, an der Durchführung des von Kliq erarbeiteten Stufenplans mitzuwirken. Diese Entscheidung wurde von keiner der beiden Parteien angefochten.

13      Am 14. Dezember 2005 wurde Kliq für insolvent erklärt, und Herr J. R. Maas sowie Herr C. van den Bergh wurden zu Insolvenzverwaltern bestellt. Die genannten Insolvenzverwalter veräußerten am 21. Dezember 2005 die Aktiva von Kliq für 5,5 Millionen Euro an einen Marktteilnehmer.

2.     Verwaltungsverfahren

14      Am 5. August 2005 beschloss die Kommission im Anschluss an die Anmeldung durch das Königreich der Niederlande vom 26. Januar 2004, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (ABl. C 280, S. 2). In dieser Entscheidung gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Umstrukturierungsbeihilfe, die das Königreich der Niederlande der KG Holding durch die Umwandlung des Darlehens in Höhe von 45 Millionen Euro und der dafür fälligen Zinsen in Eigenkapital der KG Holding zu gewähren beabsichtigte, nicht die Anforderungen ihrer zum Zeitpunkt der Vergabe des Rettungsdarlehens geltenden Mitteilung über die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 1999, C 288, S. 2, im Folgenden: Leitlinien) erfüllte. Die Kommission bezweifelte daher, dass die geplante Umstrukturierungsbeihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könne.

15      Das Königreich der Niederlande übermittelte der Kommission seine Antwort auf diese Entscheidung sowie die von ihm erbetenen zusätzlichen Angaben mit Schreiben vom 29. September 2005 sowie vom 13. Januar und 17. Februar 2006.

3.     Angefochtene Entscheidung

16      Am 19. Juli 2006 erließ die Kommission die Entscheidung 2006/939/EG über die von den Niederlanden angemeldete Beihilfe für die KG Holding (ABl. L 366, S. 40, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

17      Die Kommission stellt in der angefochtenen Entscheidung zunächst fest, dass eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG vorliege.

18      Anschließend prüft sie die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. In Erwägungsgrund 34 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus, dass die KG Holding als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien betrachtet werden könne und daher für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht komme. Anschließend stellt die Kommission fest, dass die Gewährung der Beihilfe von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht werde, der von ihr gebilligt werden müsse. (Erwägungsgrund 35 der angefochtenen Entscheidung). In Erwägungsgrund 36 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus, dass der von den niederländischen Behörden angemeldete Umstrukturierungsplan unvollständig gewesen sei. Der Umstrukturierungsplan sei nicht ausreichend und durch die unzureichende interne Rentabilität im Vergleich zur erwarteten Eigenkapitalrentabilität nicht dazu geeignet, die erforderliche Wende herbeizuführen (Erwägungsgründe 37 und 38 der angefochtenen Entscheidung).

19      In Erwägungsgrund 39 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus:

„Da den in den Leitlinien angegebenen wichtigsten Bedingungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe nicht entsprochen wird, kann die Kommission den Umstrukturierungsplan nicht genehmigen, so dass die Umstrukturierungsbeihilfe nicht genehmigt werden kann. Aus diesen Gründen kann die angemeldete Maßnahme auch nicht als im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c [EG] mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden.“

20      Abschnitt 6.2.3 der angefochtenen Entscheidung enthält zusätzliche Erwägungen der Kommission zur Umwandlung des auf Kliq übertragenen Rettungsdarlehens in Höhe von 9,25 Millionen Euro in Eigenkapital, zu dem auf die Kliq Reïntegratie übertragenen Rettungsdarlehen in Höhe von 35,75 Millionen Euro und zu den alten Darlehen, die der KG Holding bei der Gründung gewährt worden waren.

21      Zur Umwandlung des auf Kliq übertragenen Rettungsdarlehens in Höhe von 9,25 Millionen Euro in Eigenkapital führt die Kommission in den Erwägungsgründen 43 bis 45 der angefochtenen Entscheidung Folgendes aus:

„(43) Die niederländischen Behörden informierten die Kommission darüber, dass das zuständige niederländische Gericht sie gemäß den Artikeln 53 und 69 des niederländischen Insolvenzgesetzes angewiesen hatte, das Darlehen von 9,25 [Millionen Euro] in Eigenkapital umzuwandeln. Die Umwandlung fand am 22. August 2005 statt und kann als Teildurchführung der angemeldeten Maßnahme betrachtet werden.

(44)      Die Kommission erinnert die niederländischen Behörden daran, dass die Durchführung der in Erwägungsgrund (43) genannten Entscheidung des nationalen Gerichts – gemäß dem Grundsatz, dass das Gemeinschaftsrecht vor dem nationalen Recht Vorrang hat – gegen das in Artikel 88 Absatz 3 [EG] dargelegte Verbot verstößt, eine staatliche Beihilfemaßnahme durchzuführen, ehe sie von der Kommission genehmigt wurde. Die Umwandlung des Rettungsdarlehens in Eigenkapital für die Umstrukturierung gilt als unrechtmäßige Umstrukturierungsbeihilfe. Da die angemeldete Beihilfe darüber hinaus nicht den Bedingungen der Leitlinien entspricht, ist eine Maßnahme, die eine Teildurchführung der Beihilfe vorsieht, ebenfalls nicht zulässig. Der Umstand, dass die Maßnahme aufgrund der Entscheidung eines nationalen Richters durchgeführt wurde, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, da nationale Richter ebenso wie andere Staatsorgane verpflichtet sind, die Bestimmungen des EG-Vertrags einzuhalten.

(45)      Infolgedessen muss davon ausgegangen werden, dass die Umwandlung des auf [Kliq] übertragenen Rettungsdarlehens von 9,25 [Millionen Euro] infolge der Entscheidung des nationalen Richters die Gewährung einer unrechtmäßigen und nicht zulässigen Umstrukturierungsbeihilfe an [Kliq] beinhaltet. Da diese Umstrukturierungsbeihilfe nicht genehmigt werden kann, ist sie mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.“

22      Zu dem auf die Kliq Reïntegratie übertragenen Rettungsdarlehen in Höhe von 35,75 Millionen Euro stellt die Kommission fest, dass dieses Darlehen nicht in Eigenkapital umgewandelt worden sei, so dass die fragliche Beihilfe weiterhin als Rettungsbeihilfe gelte. In Erwägungsgrund 50 der angefochtenen Entscheidung genehmigt die Kommission den Liquidationsplan der insolvent gewordenen Kliq und Kliq Reïntegratie, wenn den folgenden beiden Bedingungen entsprochen werde:

–        „[Das Königreich der Niederlande lässt seine] Forderung [gegen die KG Holding] und/oder [die Kliq Reïntegratie] in Höhe von 35,75 [Millionen Euro] als Gläubiger im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter registrieren, und

–        [das Königreich der Niederlande sorgt] dafür, dass die Unternehmen in der Weise abgewickelt werden, dass der Wettbewerbsverfälschung ein Ende gesetzt wird. Das bedeutet, dass die Tätigkeiten der betreffenden Unternehmen eingestellt und ihre Aktiva so rasch wie möglich zu Marktbedingungen verkauft werden müssen. Im Allgemeinen gilt, dass beim Verkauf eines Unternehmens in seiner Gesamtheit das Risiko besteht, dass die gewährte Beihilfe auf denjenigen übergeht, der das Unternehmen erwirbt. Dieses Risiko ist geringer, wenn nur die Aktiva des Unternehmens verkauft werden.“

23      Zu den alten, der KG Holding bei der Gründung gewährten Darlehen erklärt die Kommission, dass diese nicht in den Rahmen des Umstrukturierungsbeihilfepakets und dieses Verfahrens fielen (Erwägungsgrund 51 der angefochtenen Entscheidung). Gleichwohl wolle sie ihren Standpunkt bekannt geben, um zu verhindern, dass weitere Widersprüche zwischen den Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen und der Anwendung des nationalen Rechts durch die zuständigen Gerichte, insbesondere im Hinblick auf das bei dem niederländischen Richter anhängige Gerichtsverfahren, das in den Erwägungsgründen 52 bis 55 dargelegt ist, aufträten.

24      Die Erwägungsgründe 52 bis 55 der angefochtenen Entscheidung lauten:

„(52) Gemäß dem angemeldeten Umstrukturierungsplan musste [die KG Holding] bis 2016 alte Darlehen in Höhe von 41 [Millionen Euro] vollständig zurückzahlen, einschließlich einer bedingten Kontokorrent-Kreditfazilität von 17 [Millionen Euro], die im Jahr 2002 nach der Gründung [der KG Holding] vom Staat zu Marktbedingungen gewährt wurde und nicht in den Rahmen des Umstrukturierungsbeihilfepakets fällt.

(53)      Mit Schreiben vom Februar 2006 [teilte das Königreich der Niederlande] der Kommission mit, dass die Insolvenzverwalter die zuständigen nationalen Gerichte im Rahmen der Insolvenzverfahren [der KG Holding] und [der Kliq Reïntegratie] ersucht hatten, den Staat anzuweisen, die Kreditfazilität, die nach der Aussetzung der Zahlungen vor der Insolvenz [der KG Holding] und [der Kliq Reïntegratie] im Februar 2005 vom Staat eingefroren worden war, vollständig auszuzahlen.

(54)      Der Kommission ist bewusst, dass diese Sache in den Zuständigkeitsbereich des zuständigen nationalen Gerichts fällt, das festzustellen haben wird, ob die Entscheidung des Staates mit der Vereinbarung zur Beendigung der Kreditfazilität im Einklang war.

(55)      Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das zuständige Gericht die Entscheidung des Staates bestätigen und die Forderung der Insolvenzverwalter abweisen muss, wenn die Entscheidung des Staates mit der Vereinbarung in Einklang war. Sollte das Gericht jedoch befinden, dass der Staat – trotz der Tatsache, dass er seinen vertraglichen Rechten und Pflichten nachgekommen ist – im Rahmen des Insolvenzverfahrens dennoch den vollständigen Betrag der Kreditfazilität an die Insolvenzverwalter zahlen muss, so beinhaltet dieses Urteil die Gewährung einer neuen staatlichen Beihilfe für die Gläubiger [der KG Holding], die gemäß Artikel 88 Absatz 3 [EG] bei der Kommission angemeldet werden muss.“

25      In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen erließ die Kommission in der angefochtenen Entscheidung folgenden verfügenden Teil:

Artikel 1

Die Beihilfemaßnahme [des Königreichs der Niederlande] in Form von Umstrukturierungsbeihilfe für die KG Holding … in Höhe von 45 [Millionen Euro] entspricht nicht den Anforderungen der Leitlinien … und ist daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

1. [Das Königreich der Niederlande ergreift] alle erforderlichen Maßnahmen, um den Teil der in Artikel 1 genannten Beihilfe, der als Rettungsdarlehen in Höhe von 9,25 [Millionen Euro] von der KG Holding … auf ihre Tochter Kliq … übertragen und in Eigenkapital umgewandelt wurde, von der KG Holding … und der Kliq … – einschließlich der für dieses Darlehen zu entrichtenden Zinsen – zurückzufordern.

2. Die Rückforderung erfolgt umgehend und in Übereinstimmung mit den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese Verfahren eine umgehende und tatsächliche Durchführung [der angefochtenen] Entscheidung ermöglichen.

3. Der zurückzufordernde Betrag umfasst die Zinsen ab dem Zeitpunkt, an dem die jeweiligen Teile des Betrags den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

4. Die in Absatz 3 genannten Zinsen werden gemäß den Artikeln 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission berechnet.

Artikel 3

[Das Königreich der Niederlande registriert seine] Forderung gegen die KG Holding … und/oder die Kliq Reïntegratie in Höhe von 35,75 [Millionen Euro] als Gläubiger im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter. [Das Königreich der Niederlande sorgt] dafür, dass die Unternehmen in der Weise abgewickelt werden, dass der Wettbewerbsverfälschung ein Ende gesetzt wird. Dies bedeutet, dass die Tätigkeiten der betreffenden Unternehmen eingestellt werden und ihre Aktiva so rasch wie möglich zu Marktbedingungen verkauft werden.“

 Verfahren und Anträge der Parteien

26      Mit Klageschriften, die am 14. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Herr Maas als Insolvenzverwalter der KG Holding (im Folgenden: Kläger 1), Herr Maas und Herr van den Bergh als Insolvenzverwalter von Kliq (im Folgenden: Kläger 2) und Herr Groenewegen als Insolvenzverwalter der Kliq Reïntegratie (im Folgenden: Kläger 3) drei Klagen erhoben.

27      Mit Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts vom 3. November 2008 wurden die Rechtssachen T‑81/07, T‑82/07 und T‑83/07 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

28      Mit am 14. November 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission ihr an die niederländischen Behörden gerichtetes Schreiben vom 31. Oktober 2008 betreffend die Rechtssachen T‑81/07 und T‑82/07 übermittelt. Die Kläger 1 und 2 haben mit am 25. November 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz zu diesem Schreiben Stellung genommen.

29      Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. Dezember 2008 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

30      Die Kläger beantragen,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

31      Die Kommission beantragt,

–        die Klagen abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

32      Die Kläger stützen ihre Klagen im Wesentlichen auf Tatsachen- und Rechtsfehler, eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung, eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der allgemeinen Rechtsgrundsätze und auf diverse Verstöße gegen die Art. 87 EG und 88 EG.

33      Für die Prüfung der vorliegenden Klagen sind die einzelnen beanstandeten Teile der angefochtenen Entscheidung zu unterscheiden:

–        die in den Erwägungsgründen 51 bis 55 der angefochtenen Entscheidung genannte Kreditfazilität von 17 Millionen Euro, die das Königreich der Niederlande der KG Holding gewährt hat;

–        die angemeldete und in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung für nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 45 Millionen Euro;

–        die in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung vorgesehene Rückforderung des in Eigenkapital umgewandelten Rettungsdarlehens in Höhe von 9,25 Millionen Euro und der für dieses Darlehen bis zu seiner tatsächlichen Rückzahlung zu entrichtenden Zinsen von der KG Holding und Kliq;

–        die in Art. 3 der angefochtenen Entscheidung vorgesehene Registrierung der Forderung des Königreichs der Niederlande gegen die KG Holding und/oder die Kliq Reïntegratie in Höhe von 35,75 Millionen Euro als Gläubiger im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter zur Rückforderung des auf die Kliq Reïntegratie übertragenen Teils des Rettungsdarlehens.

1.     Vorbemerkungen

34      Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Parteien vor der Sitzung den Sitzungsbericht zugeleitet und sie aufgefordert, etwaige Erklärungen zu diesem Bericht mündlich in der Sitzung oder binnen angemessener Frist vor der Sitzung schriftlich abzugeben. Mit am 8. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger 1 und 2 schriftlich zum Sitzungsbericht Stellung genommen. In der Sitzung vom 10. Dezember 2008 hat die Kommission beantragt, diese Erklärungen nicht zu berücksichtigen.

35      Gemäß Art. 47 § 1 der Verfahrensordnung können Klageschrift und Klagebeantwortung durch eine Erwiderung des Klägers und eine Gegenerwiderung des Beklagten ergänzt werden. Nach Einreichung der Klageschriften und der Erwiderungen durch die Kläger 1 und 2 und der Einreichung der Klagebeantwortungen und der Gegenerwiderungen durch die Kommission in den Rechtssachen T‑81/07 und T‑82/07 ist das schriftliche Verfahren seit dem 14. Januar 2008 abgeschlossen. Nach Auffassung des Gerichts verlässt der Schriftsatz der Kläger 1 und 2 vom 8. Dezember 2008 teilweise den Rahmen von Erklärungen zum Sitzungsbericht. Da den Parteien eine Ergänzung der Akten nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens nicht gestattet war, hat das Gericht die Erklärungen der Kläger 1 und 2 in ihrem Schriftsatz vom 8. Dezember 2008 insoweit unberücksichtigt gelassen, als sie den Rahmen von Erklärungen zum Sitzungsbericht verließen.

2.     Zur Zulässigkeit der Klagen in den Rechtssachen T‑81/07 und T‑83/07, soweit es um die Kreditfazilität von 17 Millionen Euro geht, die das Königreich der Niederlande der KG Holding gewährt hat

 Vorbringen der Parteien

36      Die Kommission macht die Unzulässigkeit der die Kreditfazilität betreffenden Rügen geltend. Ihre in der Begründung der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Beurteilungen könnten nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein.

37      Die Kläger 1 und 3 machen geltend, die Kommission habe sich in den Erwägungsgründen 51 bis 55 der angefochtenen Entscheidung in rechtsfehlerhafter Weise zu einer Kontokorrent-Kreditfazilität von 17 Millionen Euro geäußert, die das Königreich der Niederlande der KG Holding seit deren Gründung gewährt habe und die nicht Gegenstand der Eröffnungsentscheidung gewesen sei. Die Kommission habe daher ihre Befugnisse überschritten und die Verteidigungsrechte und den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, einschließlich des Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung gemäß Art. 41 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1), des Transparenzgrundsatzes und ihrer Sorgfaltspflicht, verletzt.

38      In den Erwägungsgründen 51 bis 55 der angefochtenen Entscheidung prüfe die Kommission einen öffentlichen, im Jahr 2002 vom Staat der KG Holding in Form eines Bankkontokorrents von 17 Millionen Euro gewährten Kredit verbunden mit einer vom Königreich der Niederlande im Jahr 2002 zu Marktbedingungen übernommenen Staatsbürgschaft, die der Kläger 1 und der Kläger 3 in einem zivilrechtlichen Verfahren vor der Rechtbank Den Haag einforderten. Ohne ihre Ansicht insoweit zu begründen, führe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung aus, dass eine Entscheidung des nationalen Gerichts mit dem Ergebnis, dass der Staat diese im Jahr 2002 eingegangene Verpflichtung erfüllen müsse, der Entscheidung über die Gewährung einer neuen staatlichen Beihilfe für die Gläubiger der KG Holding gleichkomme.

39      Die Kläger 1 und 3 betonen, dass die Kommission ihre Befugnisse überschreite, indem sie sich zu einer Maßnahme äußere, die Gegenstand eines Rechtsstreits vor einem nationalen Gericht sei.

40      Zudem sei der Standpunkt der Kommission in einer Art. 253 EG nicht genügenden Weise begründet. Die Kommission habe in Erwägungsgrund 52 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Kreditfazilität von 17 Millionen Euro vom Königreich der Niederlande zu Marktbedingungen gewährt worden sei und nicht als staatliche Beihilfe habe angesehen werden können. Da die Gewährung des Darlehens an ein Unternehmen durch den Staat keine staatliche Beihilfe sei, könne die vom zuständigen Richter nach nationalem Recht getroffene Entscheidung, diesen Staat zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Vertrag zu verurteilen, der zur Zeit seines Abschlusses keine staatliche Beihilfe gewesen sei, und die Kreditfazilität zu bedienen, erst recht nicht als Entscheidung über die Gewährung einer neuen staatlichen Beihilfe betrachtet werden. Auch ein Wirtschaftsunternehmen, befände es sich in der Lage des Königreichs der Niederlande, wäre verpflichtet, die vereinbarte Kreditfazilität zu bedienen.

41      Darüber hinaus sei die Kreditfazilität von 17 Millionen Euro nicht Bestandteil der Umwandlung des Rettungsdarlehens in die vom Königreich der Niederlande nach Art. 88 Abs. 3 EG angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe für die KG Holding.

42      Selbst wenn das Königreich der Niederlande zu irgendeinem Zeitpunkt seine Anmeldung um diese Kreditfazilität ergänzt haben sollte, was den Klägern 1 und 3 nicht bekannt sei, fiele diese Frage dennoch nicht in den Rahmen der Prüfung und des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG. In der Entscheidung vom 5. August 2005 sei davon jedenfalls keine Rede.

43      Nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, dem Transparenzgrundsatz und der Sorgfaltspflicht sei es erforderlich, dass die potenziell Interessierten anhand der Eröffnungsentscheidung eindeutig erkennen könnten, welcher Art und welchen Umfangs die Maßnahme sei, die einer gründlicheren Prüfung unterzogen werde. Mit diesen Grundsätzen sei es nicht zu vereinbaren, dass die Kommission sich, und sei es auch nur unverbindlich, zu einer Maßnahme äußere, wenn diese Maßnahme – stehe sie mit dem Gegenstand der Eröffnungsentscheidung in Zusammenhang oder nicht – darin nicht angeführt sei.

44      Entgegen dem Vorbringen der Kommission falle die Kreditfazilität nicht unter Nr. 5 des Anhangs der Eröffnungsentscheidung.

 Würdigung durch das Gericht

45      Die Kläger 1 und 3 tragen im Wesentlichen vor, dass sich die Kommission in den Erwägungsgründen 51 bis 55 der angefochtenen Entscheidung in rechtsfehlerhafter Weise zur Kreditfazilität von 17 Millionen Euro geäußert und diese Kreditfazilität als neue staatliche Beihilfe qualifiziert habe, die anzumelden sei, falls der Staat sie in voller Höhe an die Insolvenzverwalter auszahlen müsse. Mit dieser Beurteilung verletze die Kommission die Verteidigungsrechte und den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör, ihre Sorgfaltspflicht sowie die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Transparenz.

46      Das Gericht weist darauf hin, dass es nicht statthaft ist, dass sich die Kommission in der Begründung einer Entscheidung zu Maßnahmen äußert, die über den Rahmen des verfügenden Teils dieser Entscheidung hinausgehen. Im vorliegenden Fall genügt allerdings die Feststellung, dass allein der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung, auf welchen Gründen auch immer sie beruht, Rechtswirkungen erzeugen und damit eine Beschwer bewirken kann. Die Feststellungen in den Gründen einer Entscheidung können hingegen als solche nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein. Sie können der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Gemeinschaftsrichter nur unterliegen, soweit sie als Begründung einer beschwerenden Maßnahme die tragenden Gründe für den verfügenden Teil dieser Maßnahme darstellen (Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2004, Niederlande/Kommission, C‑164/02, Slg. 2004, I‑1177, Randnr. 21) und wenn diese Begründung zumindest geeignet ist, den materiellen Gehalt des verfügenden Teils der fraglichen Maßnahme zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. November 2002, Lagardère und Canal+/Kommission, T‑251/00, Slg. 2002, II‑4825, Randnr. 68; Beschluss des Gerichts vom 30. April 2007, EnBW/Kommission, T‑387/04, Slg. 2007, II‑1195, Randnr. 127).

47      Im vorliegenden Fall stellen die beanstandeten Feststellungen der Kommission zur Kreditfazilität aber nicht die tragenden Gründe für den verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung dar. Sie sind auch nicht geeignet, den materiellen Gehalt dieses verfügenden Teils zu ändern. Da sich die Kommission in diesem verfügenden Teil auf die Feststellung beschränkt hat, dass die Beihilfemaßnahme des Königreichs der Niederlande in Form von Umstrukturierungsbeihilfe für die KG Holding in Höhe von 45 Millionen Euro nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei und dass das Königreich der Niederlande alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen habe, um den 9,25 Millionen Euro betragenden Teil der Beihilfe von der KG Holding und Kliq zurückzufordern, sowie seine Forderung gegen die KG Holding und/oder die Kliq Reïntegratie in Höhe von 35,75 Millionen Euro zu registrieren, ist nämlich festzustellen, dass dieser verfügende Teil keinerlei Stellungnahme der Kommission zur Kreditfazilität von 17 Millionen Euro enthält.

48      Folglich sind die Klagen in den Rechtssachen T‑81/07 und T‑83/07 unzulässig, soweit sie gegen die Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung zur Kreditfazilität von 17 Millionen Euro gerichtet sind.

3.     Zur Begründetheit

49      Zu prüfen sind die Rügen betreffend die Unvereinbarkeit der angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 45 Millionen Euro mit dem Gemeinsamen Markt (Art. 1 der angefochtenen Entscheidung), die Rückforderung des in Eigenkapital umgewandelten Rettungsdarlehens in Höhe von 9,25 Millionen Euro und der für dieses Darlehen bis zu seiner tatsächlichen Rückzahlung zu entrichtenden Zinsen von der KG Holding und Kliq (Art. 2 der angefochtenen Entscheidung), die Registrierung der Forderung des Königreichs der Niederlande gegen die KG Holding und/oder die Kliq Reïntegratie in Höhe von 35,75 Millionen Euro als Gläubiger im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter (Art. 3 der angefochtenen Entscheidung) und die sich aus der Insolvenz ergebenden Konsequenzen für die Rückforderung der staatlichen Beihilfe (Art. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung).

 Zur Unvereinbarkeit der angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 45 Millionen Euro mit dem Gemeinsamen Markt (Art. 1 der angefochtenen Entscheidung)

 Vorbringen der Parteien

50      Nach Ansicht der Parteien hat die Kommission unter Verstoß gegen die Art. 87 EG und 88 EG nicht nachgewiesen, dass die geplante Beihilfe den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt habe. Zumindest seien die von der Kommission in Erwägungsgrund 23 der angefochtenen Entscheidung hierzu getroffenen Feststellungen unzureichend begründet und verstießen daher gegen Art. 253 EG.

51      Hinsichtlich der in Erwägungsgrund 23 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen handele es sich bei Satz 1 dieses Erwägungsgrundes, wonach der Umstand, dass die KG Holding nur auf dem niederländischen Markt tätig sei, nicht ausschließe, dass die Gewährung eines Vorteils an sie den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne, um eine bloße Behauptung.

52      In Erwägungsgrund 23 Satz 2 der angefochtenen Entscheidung gebe die Kommission nicht genau an, welche kleineren internationalen Unternehmen auf dem niederländischen Markt tätig seien. Außerdem erläutere sie weder, inwieweit die Tätigkeit von Tochterunternehmen dieser Unternehmen auf dem niederländischen Markt für die Feststellung von Bedeutung sei, ob der Wettbewerb spürbar verfälscht werde, noch, welche Auswirkungen dies auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten habe. In der Sitzung haben die Parteien bestritten, dass es sich bei diesen Unternehmen im Hinblick auf den Gemeinsamen Markt um internationale Unternehmen handele.

53      In Erwägungsgrund 23 Satz 3 der angefochtenen Entscheidung erkläre die Kommission, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 87 Abs. 1 EG erfüllt zu sein schienen. Die Kommission hätte aber nachweisen müssen, dass diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt gewesen seien und könne sich nicht auf die Erwägung beschränken, dass dies der Fall zu sein scheine.

54      Hinsichtlich der sich aus der Umwandlung des Rettungsdarlehens an die KG Holding in eine Umstrukturierungsbeihilfe ergebenden Folgen hätte die Kommission der Natur des Rettungsdarlehens und der fraglichen Umstrukturierungsbeihilfe Rechnung tragen müssen.

55      Nach Ansicht der Kläger 1 und 3 war die genehmigte Rettungsbeihilfe in Höhe von 45 Millionen Euro in allererster Linie für die Abwicklung der Kliq Reïntegratie bestimmt: 35,75 Millionen Euro seien der Kliq Reïntegratie von der KG Holding zur Finanzierung des Personalabbauplans für fast 1 000 Arbeitnehmer sowie weiterer im Rahmen der Abwicklung der Kliq Reïntegratie angefallener Kosten zur Verfügung gestellt worden. Dieser Betrag habe nicht zurückgezahlt werden können und könne daher weder den Wettbewerb auf nationaler Ebene beeinträchtigen noch spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben.

56      Kläger 2 trägt vor, die Kommission gebe in Bezug auf Kliq nicht an, wie die Aufrechnung dieser beiden Verbindlichkeiten gegeneinander spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben könnte. Diese Aufrechnung führe nämlich im Vergleich zu einer Situation, in der sie nicht vorgenommen worden wäre, zu einem Vorteil nur bei der Masse der KG Holding, nicht aber bei Kliq.

57      In ihren Erwiderungen heben die Kläger hervor, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung auch nicht mit den Angaben der Kommission in ihrer Entscheidung vom 16. Dezember 2003 zu vereinbaren sei. In Abschnitt 3.2.2 dieser Entscheidung habe die Kommission ausgeführt, dass es keine oder nur kaum spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten geben werde. Zudem habe die Kommission mit der Bezugnahme auf die Eröffnungsentscheidung außer Acht gelassen, dass die ihr im Rahmen der Eröffnungsentscheidung obliegende Begründungspflicht sich wesentlich von derjenigen unterscheide, der sie hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung unterliege.

58      Nach Ansicht der Kläger kann die Kommission die Begründung der angefochtenen Entscheidung auch nicht nachträglich ergänzen. Sie verweisen auf die Entscheidung der Kommission vom 23. November 2005 betreffend die Beihilfemaßnahme N 465/2005 (ABl. 2006, C 9, S. 5) und führen aus, dass die von der Kommission in ihren Klagebeantwortungen angeführten Gesichtspunkte ohne Bedeutung für die Frage seien, ob die Beihilfemaßnahme möglicherweise den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen gedroht oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt habe.

59      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

60      In Bezug auf Art. 1 der angefochtenen Entscheidung rügen die Kläger zum einen eine unzureichende Begründung hinsichtlich der Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und zum anderen die Prüfung dieser beiden Voraussetzungen durch die Kommission.

61      Was erstens die Begründungspflicht betrifft, weist das Gericht darauf hin, dass die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63, und vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C‑17/99, Slg. 2001, I‑2481, Randnr. 35).

62      Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können, zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C‑350/88, Slg. 1990, I‑395, Randnr. 16, und Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 36).

63      Zu Entscheidungen über staatliche Beihilfen hat der Gerichtshof entschieden, dass sich in bestimmten Fällen bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergeben kann, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht; jedoch hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest anzugeben (Urteile des Gerichtshofs vom 13. März 1985, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, 296/82 und 318/82, Slg. 1985, 809, Randnr. 24, vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines/Kommission, C‑15/98 und C‑105/99, Slg. 2000, I‑8855, Randnr. 66, und vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C‑334/99, Slg. 2003, I‑1139, Randnr. 59).

64      Die Kommission ist nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverfälschung verpflichtet, sondern nur zur Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑372/97, Slg. 2004, I‑3679, Randnr. 44). Insoweit schließt der Begriff „Beeinträchtigung“ des Handels zwischen Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit einer solchen Auswirkung ein (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C‑66/02, Slg. 2005, I‑10901, Randnr. 112).

65      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung insbesondere darauf abstellte, dass es sich bei der streitigen Maßnahme um eine Umwandlung der vom Königreich der Niederlande der KG Holding gewährten Rettungsbeihilfe in Höhe von 45 Millionen Euro in Eigenkapital gehandelt habe (Erwägungsgründe 8 und 22). Ferner führte sie aus, das der KG Holding gewährte Rettungsdarlehen und dessen Umwandlung in Eigenkapital beinhalteten einen Vorteil, der einem Unternehmen, das sich in derartigen Schwierigkeiten befinde und am Rande der Insolvenz stehe, auf dem Finanzmarkt nicht gewährt worden wäre (Erwägungsgrund 22). Außerdem seien kleinere internationale Unternehmen, wie z. B. TMP und Creyff’s (Tochterunternehmen von Solvus, Belgien) auf dem niederländischen Markt tätig, auf dem auch die KG Holding tätig sei (Erwägungsgrund 23). Sie gelangte daraufhin zu dem Ergebnis, dass der in Rede stehende Vorteil ein Unternehmen gegenüber seinen Wettbewerbern zu begünstigen scheine, wodurch der Wettbewerb verfälscht werde oder verfälscht zu werden drohe und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werde (Erwägungsgrund 23). Zur Größe der KG Holding und der Kliq Reïntegratie gab die Kommission an, dass diese Unternehmen rund 2 000 Arbeitnehmer beschäftigten (Erwägungsgründe 9 und 10) und dass das gezeichnete Kapital der KG Holding am 1. Januar 2002 rund 73 Millionen Euro betragen habe (Erwägungsgrund 32).

66      Damit hat die Kommission hinreichend deutlich die Tatsachen und die rechtlichen Erwägungen dargelegt, denen nach dem Aufbau der angefochtenen Entscheidung insoweit wesentliche Bedeutung zukommt. Mit dem Hinweis auf diese Umstände hat die Kommission ausreichende Beweise dafür vorgetragen, dass die fragliche Beihilfe geeignet war, den Handel und den Wettbewerb zu beeinträchtigen.

67      Dieser Begründung können die Kläger und das Gericht die Gründe entnehmen, aus denen die Kommission es nicht für ausgeschlossen hielt, dass der streitige Vorgang zu einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führen könnte.

68      Zum Vorbringen der Kläger, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung insoweit nicht mit Abschnitt 3.2.2 der Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 zu vereinbaren sei, ist festzustellen, dass es in dieser letztgenannten Entscheidung nicht um die Umstrukturierungsbeihilfe, sondern um die Rettungsbeihilfe ging. In Bezug auf die vorgenannte Entscheidung der Kommission vom 23. November 2005 betreffend die Beihilfemaßnahme N 465/2005 für Schulberatungsdienstleistungen geben die Kläger nicht an, weshalb diese Entscheidung für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein soll. Jedenfalls lässt sich mit dieser Entscheidung nicht in Frage stellen, dass die angefochtene Entscheidung eine angemessene Begründung aufweist.

69      Folglich ist das Vorbringen zu einem Begründungsmangel zurückzuweisen.

70      Was zweitens die sachliche Richtigkeit der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels betrifft, ist zu prüfen, ob die in Rede stehende Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann und ob sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.

71      Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung jede Gewährung von Beihilfen an ein Unternehmen, das auf dem Gemeinsamen Markt tätig ist, Verfälschungen des Wettbewerbs hervorrufen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑92/00 und T‑103/00, Slg. 2002, II‑1385, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Zunächst steht in Bezug auf die Voraussetzung einer Verfälschung des Wettbewerbs fest, dass das Königreich der Niederlande der KG Holding die Rettungsbeihilfe in Höhe von 45 Millionen Euro in Form eines Kredits gewährt hat, wovon 9,25 Millionen Euro als Darlehen auf Kliq übertragen wurden, während 35,75 Millionen Euro für die Kliq Reïntegratie zur Einhaltung der laufenden vertraglichen Verpflichtungen und zur Deckung der Kosten eines Sozialplans bestimmt waren.

73      Nach dem Umstrukturierungsplan sollte das der KG Holding gewährte Darlehen in Höhe von 45 Millionen Euro in eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten dieser Gesellschaft umgewandelt werden. Diese Umwandlung sollte durch Umwandlung des vom Königreich der Niederlande der KG Holding gewährten Rettungsdarlehens in Eigenkapital der KG Holding sowie durch Zuweisung eines Betrags von 9,25 Millionen Euro aus diesem Darlehen an Kliq und eines Betrags von 35,75 Millionen Euro aus diesem Darlehen an die Kliq Reïntegratie erfolgen.

74      Mit der Umstrukturierungsbeihilfe wurde angestrebt, die KG Holding von der – in Anbetracht des gezeichneten Kapitals von rund 73 Millionen Euro am 1. Januar 2002 – beträchtlichen Verbindlichkeit in Höhe von 45 Millionen Euro zu befreien. Was Kliq betrifft, sollte diese Befreiung die Umwandlung des Darlehens in Höhe von 9,25 Millionen Euro in Eigenmittel bewirken. Durch die in Rede stehende Beihilfe sollten die Handlungsmöglichkeiten der KG Holding und von Kliq und damit die Wettbewerbsposition dieser Unternehmen verbessert werden.

75      In Bezug auf die Kliq Reïntegratie ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seines laufenden Betriebs oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, T‑459/93, Slg. 1995, II‑1675, Randnrn. 48 und 77, vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T‑214/95, Slg. 1998, II‑717, Randnr. 43, und vom 23. November 2006, Ter Lembeek/Kommission, T‑217/02, Slg. 2006, II‑4483, Randnr. 177). Mit der geplanten Umstrukturierungsbeihilfe sollte diese Gesellschaft von einer Verbindlichkeit in Höhe von 35,75 Millionen Euro befreit werden. Zum Vorbringen der Kläger, der Betrag von 35,75 Millionen Euro sei für die Abwicklung der Kliq Reïntegratie bestimmt gewesen, ist festzustellen, dass der Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 zufolge dieser Betrag zur Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen und zur Deckung der Kosten eines Sozialplans bestimmt war. Die Kliq Reïntegratie sollte somit von Kosten befreit werden, die sie normalerweise hätte tragen müssen.

76      In Bezug auf die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass eine staatliche Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt (Urteile des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C‑75/97, Slg. 1999, I‑3671, Randnr. 47, Urteil Ter Lembeek/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 181).

77      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die geplante Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 45 Millionen Euro die Stellung der KG Holding und ihrer beiden Tochtergesellschaften Kliq und Kliq Reïntegratie gegenüber der Stellung ihrer Wettbewerber auf dem niederländischen Markt stärkt, zu denen, wie in Erwägungsgrund 23 der angefochtenen Entscheidung angegeben ist, internationale Unternehmen wie TMP und Creyff’s gehören.

78      In der Sitzung haben die Parteien bestritten, dass es sich bei diesen Unternehmen im Hinblick auf dem Gemeinsamen Markt um internationale Unternehmen handele, und darauf hingewiesen, dass sich deren Aktivitäten nur innerhalb des Königreichs der Niederlande auswirkten. Die Kläger haben hierfür keinerlei Beweis angetreten. Sie konnten daher nicht dartun, dass die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung gezogene Schlussfolgerung, bei den betroffenen Unternehmen handele es sich um internationale Unternehmen, unzutreffend war.

79      Da die streitige Beihilfe die Stellung der Kläger gegenüber konkurrierenden Unternehmen, insbesondere internationalen Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen auch in anderen Mitgliedstaaten anbieten, stärkt, ist davon auszugehen, dass die Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel beeinflusst.

80      Folglich hat die Kommission im Licht der angeführten Rechtsprechung zu Recht angenommen, dass die streitige Beihilfe geeignet war, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

81      Demnach ist das Vorbringen der Kläger zur Unvereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zurückzuweisen. Folglich ist der Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung unbegründet.

 Zur Rückforderung des Rettungsdarlehens in Höhe von 9,25 Millionen Euro und der für dieses Darlehen bis zu seiner tatsächlichen Rückzahlung zu entrichtenden Zinsen von der KG Holding und Kliq (Art. 2 der angefochtenen Entscheidung)

 Vorbringen der Parteien

82      Die Kläger 1 und 2 machen geltend, die Kommission habe sich in den Erwägungsgründen 43 bis 46 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht zur Einzahlung der Anteile der KG Holding an Kliq durch Aufrechnung der Einzahlungsverpflichtung der KG Holding gegen ihre gegen Kliq bestehende Forderung aus der Darlehensvereinbarung geäußert. Diese Frage sei nicht Gegenstand der Eröffnungsentscheidung vom 5. August 2005. Die Kommission habe daher ihre Befugnisse überschritten und die Verteidigungsrechte und den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, einschließlich des Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Transparenzgrundsatzes und ihrer Sorgfaltspflicht, verletzt.

83      Die fragliche Aufrechnung falle nicht in den Rahmen der Umwandlung des Rettungsdarlehens in die am 26. Januar 2004 vom Königreich der Niederlande gemäß Art. 88 Abs. 3 EG angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der KG Holding.

84      Selbst wenn das Königreich der Niederlande seine Anmeldung um diese geplante Verrechnung von Verbindlichkeiten ergänzt haben sollte, was den Klägern 1 und 2 nicht bekannt sei, fiele diese Frage nicht in den Rahmen der Prüfung und des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG. In der Eröffnungsentscheidung sei davon keine Rede. Entgegen dem Vorbringen der Kommission werde die Umwandlung in Eigenkapital im Anhang der Eröffnungsentscheidung nicht erwähnt.

85      Nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, dem Transparenzgrundsatz und der Sorgfaltspflicht sei es erforderlich, dass die potenziell Interessierten anhand der Eröffnungsentscheidung eindeutig erkennen könnten, welcher Art und welchen Umfangs die Maßnahme sei, die einer gründlicheren Prüfung unterzogen werde. Mit diesen Grundsätzen sei es nicht zu vereinbaren, dass die Kommission sich, und sei es auch nur unverbindlich, zu einer Maßnahme äußere, wenn diese Maßnahme – stehe sie mit dem Gegenstand der Eröffnungsentscheidung in Zusammenhang oder nicht – darin nicht angeführt sei.

86      In ihren Erwiderungen tragen die Kläger 1 und 2 vor, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission keineswegs von einer Änderung der angemeldeten Beihilfemaßnahme nach Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG die Rede sei. Da die KG Holding nach der Anmeldung vom 26. Januar 2004 am 8. Februar 2005 für insolvent erklärt worden sei, habe das Königreich der Niederlande die Kontrolle über die KG Holding und ihre Tochtergesellschaften, darunter die Kliq Reïntegratie und Kliq, verloren. Das Königreich der Niederlande sei zu einem gewöhnlichen Gläubiger ohne jegliches Kontrollrecht geworden. Es könne keine Rede davon sein, diese von Kliq einseitig vorgenommene Aufrechnung als Akt des Mitgliedstaats oder Gegenstand des nach Art. 88 Abs. 2 EG eingeleiteten Verfahrens zu betrachten.

87      Der Kläger 2 macht ebenfalls geltend, die Kommission habe in den Erwägungsgründen 43 bis 46 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht entschieden, dass Kliq als Empfängerin einer staatlichen Beihilfe in Höhe von 9,25 Millionen Euro zu betrachten sei. Die Kommission hätte dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass die Umwandlung des Rettungsdarlehens in Eigenkapital nicht dem Königreich der Niederlande zugerechnet werden und daher nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG qualifiziert werden könne. Die angefochtene Entscheidung sei unter Verstoß gegen die Art. 87 EG und/oder 253 EG rechtlich und/oder sachlich falsch und unzureichend begründet.

88      Nach Ansicht des Klägers 2 hat die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe unter „Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt“ und nicht unter „Vorliegen einer staatlichen Beihilfe“ geprüft.

89      Bei der Bewertung der Maßnahme habe sich die Kommission auf unzutreffende Tatsachenbehauptungen gestützt, was u. a. aus Erwägungsgrund 43 der angefochtenen Entscheidung hervorgehe. Entgegen ihrem Vorbringen richte sich der Beschluss des Rechter-commissaris nicht an das Königreich der Niederlande, sondern ausschließlich an den Insolvenzverwalter der KG Holding, der nicht mit dem Staat verglichen oder diesem gleichgesetzt werden könne. Zudem behaupte die Kommission zu Unrecht, dass der Richter den niederländischen Behörden aufgegeben habe, das Darlehen in Eigenkapital umzuwandeln, während er lediglich dem Insolvenzverwalter der KG Holding aufgegeben habe, die Aufrechnung durch Kliq zuzulassen.

90      Die am 8. Februar 2005 eingetretene Insolvenz der KG Holding habe die Lage verändert. Die Handlungen des Insolvenzverwalters der KG Holding könnten unabhängig davon, ob er im Auftrag des Rechter-commissaris oder mit dessen Billigung handele, nicht dem Staat zugerechnet werden. Der Insolvenzverwalter der KG Holding sei kein Organ des Staates, handele nicht im Namen des Anteilseigners (des Staates), und der Staat könne dem Insolvenzverwalter der KG Holding oder dem Rechter-commissaris keine Anweisungen erteilen und keine Kontrolle ausüben. Die Stellung des Insolvenzverwalters werde durch das niederländische Insolvenzrecht geregelt. Art. 87 Abs. 1 EG sei daher auf Handlungen und Entscheidungen des Insolvenzverwalters nicht anwendbar.

91      Beim Rechter-commissaris handele es sich auf dem Gebiet des Insolvenzrechts um ein Gericht im Sinne von Art. 234 EG.

92      Die Tatsache allein, dass ein öffentliches Unternehmen staatlich kontrolliert sei, genüge nicht, um Finanzhilfemaßnahmen dem Staat zuzurechnen. Darüber hinaus müsse geprüft werden, ob davon ausgegangen werden könne, dass die staatlichen Stellen in der einen oder anderen Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt gewesen seien. Aufgrund der Insolvenz und der Bestellung des Insolvenzverwalters befänden sich die Finanzmittel der KG Holding und der Kliq seit dem 8. Februar 2005 nicht mehr unter ständiger öffentlicher Kontrolle und stünden daher den zuständigen nationalen Behörden nicht mehr zur Verfügung. Erwägungsgrund 36 der angefochtenen Entscheidung sei zu entnehmen, dass die niederländischen Behörden zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen seien, die verlangten Informationen vorzulegen.

93      Aus dem von der Kommission in Erwägungsgrund 44 der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten Vorrang des Gemeinschaftsrechts sowie aus Art. 88 Abs. 3 EG erwachse dem Insolvenzverwalter der KG Holding im vorliegenden Fall keinerlei Verpflichtung. Nach Ansicht des Klägers 2 erfolgte die Aufrechnung im Interesse der Masse der KG Holding. Aus diesem Grund habe der Rechter-commissaris, ohne gegen das Gemeinschaftsrecht zu verstoßen, diesem Antrag stattgeben können, wobei sein Beschluss als solcher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

94      In seiner Erwiderung führt der Kläger 2 aus, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei der von Kliq vorgenommenen einseitigen Aufrechnung um eine andere Maßnahme gehandelt habe als die, die vom Königreich der Niederlande angemeldet worden sei. Bei der angemeldeten Maßnahme sei es um die geplante Entscheidung der niederländischen Behörden gegangen, der KG Holding, durch Umwandlung des Rettungsdarlehens in Höhe von 45 Millionen Euro und der für dieses Darlehen zu entrichtenden Zinsen in Eigenkapital, eine Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren. Bei der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung geprüften Maßnahme gehe es um den Beschluss des Rechter-commissaris, mit dem dieser dem Insolvenzverwalter der KG Holding aufgegeben habe, an der Durchführung des von Kliq vorgeschlagenen Stufenplans mitzuwirken. Im Hinblick auf Art. 87 Abs. 1 EG hätten diese beiden Maßnahmen getrennt geprüft werden müssen.

95      Ferner sei die Behauptung der Kommission, der Rechter-commissaris habe die Kontrolle über die betreffenden Mittel gehabt, unrichtig. Nach innerstaatlichem Insolvenzrecht seien Interessierte berechtigt, gegen eine Handlung des Insolvenzverwalters Klage beim Rechter-commissaris zu erheben. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Rechter-commissaris über diese Forderung verfügen könne oder diese kontrolliere. Eine andere Auslegung würde zu der nicht hinnehmbaren Konsequenz führen, dass bei jeder Maßnahme eines Unternehmens, durch die eine richterliche Entscheidung befolgt werde, davon auszugehen wäre, dass sie aus staatlichen Mitteln finanziert wäre und damit dem Staat zugerechnet werden könnte.

96      Zur Rückforderung der Zinsen tragen die Kläger 1 und 2 vor, die Kommission habe in Art. 2 Abs. 3 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht entschieden, das Königreich der Niederlande habe alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfe in Höhe von 9,25 Millionen Euro von der KG Holding und Kliq zurückzufordern, wobei der zurückzufordernde Betrag die Zinsen ab dem Zeitpunkt, an dem die jeweiligen Teile des Betrags den Empfängern zur Verfügung gestellt worden seien, bis zu ihrer Rückzahlung umfasse.

97      Das niederländische Insolvenzrecht sehe vor, dass nach dem Zeitpunkt der Insolvenzerklärung fällige Zinsen nicht mehr zugelassen seien. Zudem müsse die rechtswidrige Beihilfe nach den Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts zurückgefordert werden, sofern diese innerstaatlichen Vorschriften deren Rückforderung nicht praktisch unmöglich machten.

98      Bei nationalen Rechtsvorschriften, nach denen die Verbindlichkeiten von Unternehmen, die für insolvent erklärt worden seien, vom Zeitpunkt der entsprechenden Erklärung an nicht mehr verzinst würden, sei nicht davon auszugehen, dass sie die gemeinschaftsrechtlich geforderte Rückforderung von Beihilfen praktisch unmöglich machen könnten.

99      Daher liefen die in Art. 2 Abs. 3 der angefochtenen Entscheidung genannten Zinsen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die KG Holding bzw. Kliq für insolvent erklärt worden seien, nicht aber bis zur Rückzahlung.

100    In ihren Erwiderungen tragen die Kläger 1 und 2 vor, sie hätten vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht wissen können, dass die Kommission dem Königreich der Niederlande eine gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften verstoßende Verpflichtung auferlegen würde. Daher hätten sie nicht gegen die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen, indem sie die Kommission nicht über das Vorliegen einer innerstaatlichen Bestimmung unterrichtet hätten. Die Abstimmung der Kommission mit dem Mitgliedstaat gemäß Art. 10 EG hinsichtlich der Modalitäten der Rückforderung sei unzureichend. Solange die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt nicht für nichtig erklärt oder geändert worden sei, sei das Königreich der Niederlande verpflichtet, auch die Zinsen bis zur tatsächlichen Rückzahlung zurückzufordern.

101    Die Kommission bestreitet, den Rahmen der Eröffnungsentscheidung verlassen zu haben. Die betroffenen Unternehmen, nämlich die des Kliq-Konzerns, und die geprüften Beihilfearten, hier Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, seien während des gesamten Verfahrens dieselben geblieben. Überdies sei im Fall von Kliq die geplante Umwandlung der Verbindlichkeit in Höhe von 9,25 Millionen Euro in Eigenkapital in Nr. 3 des Anhangs der Eröffnungsentscheidung erwähnt.

102    Der spezielle Umstand, dass diese Maßnahme vom Rechter-commissaris angeordnet worden sei, habe in der Eröffnungsentscheidung keine Erwähnung finden können, da er erst später eingetreten sei.

103    Die Kommission betont, die Beihilfe sei rechtswidrig gewesen. Sei eine Beihilfe rechtswidrig und habe die Kommission in Bezug auf eine bereits durchgeführte Beihilferegelung das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eingeleitet, könne sie nicht verpflichtet sein, das Verfahren auszuweiten, wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Regelung ändere. Andernfalls könne dieser Staat nämlich dieses Verfahren nach Belieben verlängern und damit den Erlass einer endgültigen Entscheidung verzögern.

104    Zudem hätten weder die Kläger 1 und 2 noch die Gesellschaften, deren Insolvenzverwalter sie seien, im Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG jemals Erklärungen abgegeben, obwohl sie selbst oder Vertreter dieser Gesellschaften an dem Treffen vom 23. März 2005 mit der Kommission teilgenommen hätten.

105    In ihren Gegenerwiderungen führt die Kommission aus, dass der „debt-for-equity-swap“ (Austausch von Verbindlichkeiten gegen Anteile) von der Vereinbarung über das Darlehen der KG Holding in Höhe von 9,25 Millionen Euro an Kliq abhängig gewesen sei. Es liege keine einseitige Handlung von Kliq vor. Das Königreich der Niederlande sei dem von Kliq gestellten Antrag nicht entgegengetreten und habe dem Rechter-commissaris mitgeteilt, dass die Umwandlung des Rettungsdarlehens in Eigenkapital der Genehmigung durch die Kommission bedürfe. Der Rechter-commissaris habe dieses Vorbringen nicht berücksichtigt. Seiner Auffassung nach gehe es hier bei der Aufrechnung und der vollständigen Einzahlung der Anteile lediglich um die Regelung der Durchführung einer genehmigten Rettungsbeihilfe im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht.

106    Die vom Insolvenzverwalter angeordnete Umwandlung von 9,25 Millionen Euro aus dem Rettungsdarlehen in Eigenkapital verstoße gegen Abschnitt 3.1 der Leitlinien, wonach die Rettungsbeihilfe die Form einer Kreditbürgschaft oder eines Kredits haben müsse und Rettungsbeihilfen binnen 12 Monaten nach der letzten Auszahlung an das Unternehmen zurückzuzahlen seien. Der Rechter-commissaris habe die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ausgelegt, obwohl er hinsichtlich des Antrags von Kliq über ein weites Ermessen verfügt habe.

107    Dem Vorbringen der Kläger 1 und 2 zu folgen, hätte nach Ansicht der Kommission die Konsequenz, dass sie, wenn ein Mitgliedstaat eine geplante Umstrukturierungsbeihilfe anmelde und sie das förmliche Prüfverfahren einleite, allein dadurch, dass ein Gericht in der Folgezeit die Gewährung dieser Umstrukturierungsbeihilfe ohne ihre Genehmigung anordne, gezwungen wäre, ein zweites förmliches Prüfverfahren einzuleiten.

108    Die Kommission widerspricht dem Vorbringen des Klägers 2 und betont, in Abschnitt 6.2.3.1 der angefochtenen Entscheidung habe sie nicht die Handlungen der niederländischen Exekutive, sondern den Beschluss des Rechter-commissaris vom 22. August 2005 geprüft. Die vom Insolvenzverwalter auf der Grundlage dieses Beschlusses vorgenommenen Handlungen seien dem Königreich der Niederlande zuzurechnen, denn sie seien auf Anordnung eines Organs der niederländischen rechtsprechenden Gewalt vorgenommen worden.

109    Es gehe um staatliche Mittel, die insbesondere von der Exekutive des Königreichs der Niederlande in Form eines Rettungsdarlehens stammten, das grundsätzlich an den Staat zurückzuzahlen gewesen wäre. Das Königreich der Niederlande, insbesondere dessen rechtsprechende Gewalt, habe die Kontrolle über diese Mittel ausgeübt. Diese habe die Umwandlung des Darlehens in Eigenkapital angeordnet.

110    Der Beschluss des Rechter-commissaris sei mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Ein Gläubiger wandle sein Darlehen nicht in Eigenkapital eines Unternehmens um, das sich in Schwierigkeiten befinde. Seine Chancen, im Fall der Insolvenz einen Teil seines Geldes zurückzuerhalten, würden drastisch gemindert. Zudem enthalte die Darlehensvereinbarung zwischen der KG Holding und Kliq ein Aufrechnungsverbot. Hätte der Rechter-commissaris seinen Beschluss nicht erlassen, hätte Kliq daher keinerlei Möglichkeit gehabt, die KG Holding zur Umwandlung des Darlehens in Eigenkapital zu zwingen.

111    Auch von der Rechtsprechung sei mehrfach bestätigt worden, dass richterliche Handlungen zu staatlichen Beihilfen führen könnten.

112    Selbst wenn der Beschluss des Rechter-commissaris vom 22. August 2005 keine dem Staat zuzurechnende Handlung und damit auch keine staatliche Beihilfe darstellte, hätte das nichts an ihrer Schlussfolgerung geändert, dass das Darlehen über 9,25 Millionen Euro zurückzufordern gewesen sei. In diesem Fall hätte eine missbräuchliche Anwendung einer Beihilfe im Sinne der Art. 14 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) vorgelegen. Die Kommission habe ihre Genehmigung nur für eine Rettungsbeihilfe in Form eines kurzfristig rückzahlbaren Darlehens erteilt. Dieses Darlehen sei jedoch ohne ihre Zustimmung Ende August 2005 in Eigenkapital umgewandelt worden. Wäre diese Umwandlung nicht dem Staat zuzurechnen, müsste sie somit einem anderen zuzurechnen sein. Wäre dies der Fall, hätte diese Person die Beihilfe anders angewandt, als es die Kommission akzeptiert hätte, was eine missbräuchliche Anwendung einer staatlichen Beihilfe darstellte.

113    In ihrer Gegenerwiderung hebt die Kommission hervor, dass der Stufenplan dem von ihr in Nr. 3 des Anhangs der Eröffnungsentscheidung beschriebenen „debt-for-equity-swap“ inhaltlich entspreche. Der Beschluss des Rechter-commissaris zur Umwandlung der Rettungsbeihilfe in eine Umstrukturierungsbeihilfe verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht und sei dem Staat zuzurechnen. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um Finanzmittel, die aufgrund von Kliq erzielter Gewinne zur Verfügung stünden, sondern um Mittel aus einem vom Königreich der Niederlande gewährten Rettungsdarlehen.

114    Zur Rückforderung der Zinsen trägt die Kommission vor, niemand, insbesondere nicht die Kläger 1 und 2, habe sie über die niederländischen Rechtsvorschriften unterrichtet, bevor sie die angefochtene Entscheidung erlassen habe. In Ermangelung solcher spezieller Informationen vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung sei es ihr unmöglich gewesen, bei ihren Rückforderungsentscheidungen allen möglichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen.

 Würdigung durch das Gericht

115    Die Kläger 1 und 2 machen im Wesentlichen geltend, dass die Aufrechnung der Verpflichtung zur Einzahlung der Anteile gegen das Darlehen in Höhe von 9,25 Millionen Euro nicht Gegenstand der Eröffnungsentscheidung gewesen sei. Nach Ansicht der Kommission ist diese Aufrechnung als teilweise Durchführung der vom Königreich der Niederlande angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe zu betrachten. Was die zurückzufordernden Zinsen betrifft, hat die Kommission nach Meinung der Kläger 1 und 2 zu Unrecht entschieden, dass diese bis zur Rückzahlung liefen.

116    Zunächst ist zu prüfen, ob die im Anschluss an den Beschluss des Rechter-commissaris erfolgte Aufrechnung der Verpflichtung zur Einzahlung der Anteile gegen die Forderung in Höhe von 9,25 Millionen Euro Gegenstand der Eröffnungsentscheidung war.

117    Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Eröffnungsentscheidung nach Art. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 die Betroffenen in die Lage versetzen muss, sich in wirksamer Weise am förmlichen Prüfverfahren zu beteiligen, in dem sie ihre Argumente geltend machen können (Urteil des Gerichts vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T‑195/01 und T‑207/01, Slg. 2002, II‑2309, Randnr. 138). Das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG verpflichtet die Kommission lediglich dazu, dafür Sorge zu tragen, dass alle potenziellen Betroffenen unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt geltend zu machen (Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1984, Intermills/Kommission, 323/82, Slg. 1984, 3809, Randnr. 17).

118    Die Eröffnungsentscheidung hat nach ihrem ersten Erwägungsgrund die Anmeldung vom 26. Januar 2004 zum Gegenstand, mit der das Königreich der Niederlande seine Absicht bekannt gab, der KG Holding eine Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren. In Erwägungsgrund 15 dieser Entscheidung heißt es, dass die fragliche Maßnahme auf die Umwandlung der vom Staat der KG Holding gewährten Rettungsbeihilfe und der für sie zu entrichtenden Zinsen in Eigenkapital gerichtet sei. Diese Umwandlung ist Teil des in Erwägungsgrund 10 dieser Entscheidung dargestellten Umstrukturierungsplans. Nach diesem Plan besteht die Umstrukturierung in der Zuweisung des staatlichen Rettungsdarlehens in Höhe von 9,25 Millionen Euro durch die KG Holding an Kliq und der anschließenden Umwandlung dieses Darlehens in Eigenkapital. Diese Umstrukturierungsmaßnahme wird auch in Nr. 3 des Anhangs der Eröffnungsentscheidung erwähnt.

119    Die Aufrechnung der Verpflichtung zur Einzahlung der Anteile gegen die Forderung in Höhe von 9,25 Millionen Euro wird in der Eröffnungsentscheidung nicht erwähnt. Der betreffende Beschluss des Rechter-commissaris datiert nämlich vom 22. August 2005 und erging somit nach Erlass der Eröffnungsentscheidung am 5. August 2005. Die Kommission konnte daher diese Aufrechnung in der Eröffnungsentscheidung nicht erwähnen.

120    Diese im Anschluss an den Beschluss des Rechter-commissaris vorgenommene Aufrechnung ist jedoch von der Umwandlung des Rettungsdarlehens in Eigenkapital nach dem vom Königreich der Niederlande bei der Kommission angemeldeten Umstrukturierungsplan zu unterscheiden.

121    Hinsichtlich dieser Aufrechnung ist den Akten, und insbesondere dem Beschluss des Rechter-commissaris vom 22. August 2005, zu entnehmen, dass sie in dem von Kliq erstellten Stufenplan vorgesehen ist. Nach diesem Stufenplan hatte die KG Holding ihre Verpflichtung gegenüber Kliq zur Einzahlung der von ihr an Kliq gehaltenen Anteile dadurch zu erfüllen, dass sie diese Aufrechnung vornahm, und diese Anteile sollten anschließend verkauft werden.

122    Im vorliegenden Fall beantragte Kliq beim Rechter-commissaris nach Art. 69 Faillissementswet (niederländisches Insolvenzgesetz), dem Insolvenzverwalter der KG Holding aufzugeben, an der Durchführung dieses Stufenplans mitzuwirken.

123    Der Rechter-commissaris gab in seinem Beschluss vom 22. August 2005 dem Antrag von Kliq statt. Implizit gab er dem Insolvenzverwalter der KG Holding somit auf, die von dieser an Kliq gehaltenen Anteile in vollem Umfang einzuzahlen und diesen Betrag gegen den Teil der Rettungsbeihilfe in Höhe von 9,25 Millionen Euro aufzurechnen, den die KG Holding als Darlehen an Kliq vergeben hatte.

124    Es trifft zu, dass diese Aufrechnung zur Umwandlung des Teils des Rettungsdarlehens in Höhe von 9,25 Millionen Euro in Eigenkapital von Kliq geführt hat und damit die Auswirkung hatte, die namentlich in dem in der Eröffnungsentscheidung dargestellten Umstrukturierungsplan angestrebt war.

125    Es ist jedoch festzustellen, dass der Rechter-commissaris nicht die Durchführung des Umstrukturierungsplans in der vom Königreich der Niederlande bei der Kommission angemeldeten Fassung angeordnet hat.

126    Erstens hatte dieser Beschluss nach seinem Abschnitt 1.1 den Antrag von Kliq nach Art. 69 Faillissementswet zum Gegenstand, der auf die Mitwirkung des Insolvenzverwalters der KG Holding an der Durchführung des Stufenplans gerichtet war, d. h. zunächst Erfüllung der Verpflichtung der KG Holding gegenüber Kliq zur Einzahlung der Anteile durch Aufrechnung der Einzahlungsverpflichtung gegen das Darlehen in Höhe von 9,25 Millionen Euro und sodann Verkauf der Anteile, die die KG Holding an Kliq hielt.

127    Dieser Beschluss betraf somit nicht nur den Teil der Rettungsbeihilfe in Höhe von 9,25 Millionen Euro, sondern auch die Verpflichtung zur Einzahlung der Anteile. Die fragliche Aufrechnung war nämlich von der Einzahlung der Anteile abhängig. Die Umwandlung des Rettungsdarlehens in Eigenkapital, wie sie im Umstrukturierungsplan vorgesehen war, hätte hingegen nur die Rettungsbeihilfe betroffen. Daher unterscheidet sich der Gegenstand des Beschlusses eindeutig von dem des Umstrukturierungsplans.

128    Ferner ist der Beschluss des Rechter-commissaris ausschließlich auf das niederländische Insolvenzrecht, und zwar auf Art. 69 Faillissementswet, gestützt.

129    Dem Beschluss des Rechter-commissaris ist zu entnehmen, dass dieser geprüft hat, ob die Durchführung des Stufenplans allen Gläubigern der KG Holding einen Vorteil brächte. Er ist letztlich davon ausgegangen, dass die volle Einzahlung der Anteile, die die KG Holding an Kliq hielt, und die Aufrechnung dieses Betrags gegen den von der KG Holding Kliq als Darlehen überlassenen Teil der Rettungsbeihilfe in Höhe von 9,25 Millionen Euro einen solchen Vorteil darstellte.

130    Folglich hat der Rechter-commissaris nicht den Umstrukturierungsplan durchgeführt, sondern, wie von Kliq beantragt, die Durchführung des Stufenplans angeordnet.

131    Zudem war der Rechter-commissaris weder an der Erstellung des Umstrukturierungsplans noch an dem Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe beteiligt. Hierfür war die Exekutive verantwortlich. Diese wäre somit für die Durchführung der Umstrukturierungsbeihilfe zuständig gewesen, wenn diese von der Kommission genehmigt worden wäre. Der Rechter-commissaris hat in seinem Beschluss als unabhängiges Gericht über Aktiva und Passiva von Unternehmen entschieden, darunter den Teil der Rettungsbeihilfe in Höhe von 9,25 Millionen Euro, ohne der von den niederländischen Behörden geplanten und bei der Kommission angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe Rechnung zu tragen.

132    Es ist weiter zu berücksichtigen, dass, wie die Kommission in der Sitzung eingeräumt hat, die niederländischen Behörden zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Rechter-commissaris den Umstrukturierungsplan in der bei der Kommission angemeldeten Fassung nicht mehr durchführen wollten.

133    Zudem waren die niederländischen Behörden nicht an der Umwandlung des Teils des Rettungsdarlehens in Eigenkapital beteiligt. Nach dem Beschluss des Rechter-commissaris und entgegen den Ausführungen in den Erwägungsgründen 19 und 43 der angefochtenen Entscheidung hat nicht das Königreich der Niederlande das Darlehen in Eigenkapital umzuwandeln, sondern ist der Insolvenzverwalter der KG Holding verpflichtet, an dieser Umwandlung mitzuwirken. Wie ihrer Klagebeantwortung zu entnehmen ist, war sich die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung dessen bewusst. In diesem Schriftsatz erläutert sie, dass sie davon ausgegangen sei, dass der Teil der fraglichen Beihilfe deshalb dem Staat zuzurechnen gewesen sei, weil die Maßnahme zwar nicht von der niederländischen Exekutive, aber doch durch den Rechter-commissaris angeordnet worden sei.

134    Demnach handelt es sich im vorliegenden Fall bei der vom Rechter-commissaris angeordneten Umwandlung des Rettungsdarlehens in Höhe von 9,25 Millionen Euro durch Aufrechnung der der KG Holding obliegenden Verpflichtung zur Einzahlung der Anteile gegen ihre Forderung gegen Kliq aus der Darlehensvereinbarung um eine andere Maßnahme als die, die das Königreich der Niederlande angemeldet hatte. Der Beschluss des Rechter-commissaris betraf die Aktiva und Passiva der KG Holding und von Kliq, darunter den Teil der von der Kommission genehmigten Rettungsbeihilfe in Höhe von 9,25 Millionen Euro unabhängig von der vom Königreich der Niederlande angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe. Diese Umwandlung im Wege der Aufrechnung fällt daher nicht in den Rahmen der Eröffnungsentscheidung.

135    Zwar geht, wie die Kommission ausgeführt hat, aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007, Lucchini (C‑119/05, Slg. 2007, I‑6199, Randnrn. 60 und 61), hervor, dass ein innerstaatliches Gericht die Vorschriften des nationalen Rechts so weit wie möglich derart auszulegen hat, dass sie in einer zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts beitragenden Art und Weise angewandt werden können, und gehalten ist, für die volle Wirksamkeit der Normen des Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt. Es trifft ferner zu, dass, wie die Kommission geltend gemacht hat, das nationale Gericht darauf achten muss, keine Maßnahme zu treffen, die lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen würde (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C‑368/04, Slg. 2006, I‑9957, Randnr. 57).

136    Jedoch ändert die Verpflichtung des Rechter-commissaris zur Beachtung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Rettungsbeihilfe nichts daran, dass er keineswegs eine Entscheidung zur Durchführung der Umstrukturierungsbeihilfe getroffen hat und dass sein Beschluss daher nicht in den Rahmen der Eröffnungsentscheidung fällt.

137    Zum Vorbringen der Kommission, der Beschluss des Rechter-commissaris sei dem Staat zuzurechnen, ist festzustellen, dass sich im vorliegenden Fall nicht die Frage stellt, ob die Handlungen der rechtsprechenden Gewalt dem Staat zugerechnet werden können (vgl. zu dieser Frage Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Köbler, C‑224/01, Slg. 2003, I‑10239, Randnrn. 31 bis 33), sondern die, ob, wie in Erwägungsgrund 43 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird, der nationale Richter die Durchführung der Umstrukturierungsbeihilfe in der vom Königreich der Niederlande angemeldeten Form angeordnet hat.

138    Zum Vorbringen der Kommission, sie sei nicht verpflichtet, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG auszuweiten, wenn der betreffende Mitgliedstaat die fragliche Beihilfe ändere, ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall der Beschluss des Rechter-commissaris nicht die vom Königreich der Niederlande angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe betraf. Es handelt sich hier daher nicht um eine Änderung dieser Beihilfe.

139    Im Übrigen ist das von der Kommission hilfsweise für den Fall, dass das Gericht davon ausgehen sollte, der Beschluss des Rechter-commissaris stelle keine staatliche Beihilfe dar, vorgebrachte Argument, wonach eine missbräuchliche Anwendung der genehmigten Rettungsbeihilfe vorgelegen habe, zurückzuweisen. Zum einen hat die Kommission nämlich ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um die vom Königreich der Niederlande angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe zu prüfen, nicht aber die missbräuchliche Anwendung der von ihr genehmigten Rettungsbeihilfe. Zum anderen ist der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen, dass diese Entscheidung die missbräuchliche Anwendung einer staatlichen Beihilfe beträfe.

140    Daher kann dem Vorbringen der Kommission nicht gefolgt werden.

141    Demnach ist Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass das weitere Vorbringen der Kläger 1 und 2 zu dem Teil der Rettungsbeihilfe in Höhe von 9,25 Millionen Euro geprüft zu werden braucht.

 Zur Registrierung der Forderung des Königreichs der Niederlande gegen die KG Holding und/oder die Kliq Reïntegratie in Höhe von 35,75 Millionen Euro als Gläubiger im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter (Art. 3 der angefochtenen Entscheidung)

142    Dieser Klagegrund betrifft die Rückforderung der letztlich von der Kliq Reïntegratie vereinnahmten Rettungsbeihilfe. Die Kläger 1 und 3 beanstanden die Begründung der angefochtenen Entscheidung und bestreiten die Berechtigung der Verpflichtung, die Forderung gegen die KG Holding und/oder die Kliq Reïntegratie in Höhe von 35,75 Millionen Euro im Insolvenzverfahren zu registrieren.

 Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung

–       Vorbringen der Parteien

143    Zur Registrierung der Forderung des Königreichs der Niederlande gegen die KG Holding und/oder die Kliq Reïntegratie in Höhe von 35,75 Millionen Euro als Gläubiger im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter tragen die Kläger 1 und 3 vor, dass der Kommission Beurteilungsfehler unterlaufen seien und dass die angefochtene Entscheidung daher unter Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 253 EG nicht nachvollziehbar oder zumindest unzureichend begründet sei. Die angefochtene Entscheidung mache nicht deutlich, ob die Kommission der Auffassung sei, dass es sich um eine rechtmäßige oder rechtswidrige Beihilfe in Höhe von 35,75 Millionen Euro handele, die vom Königreich der Niederlande zurückzufordern sei, oder ob sie der Auffassung sei, dass es sich um eine Rettungsbeihilfe handele, die sie nach Randnr. 23 Buchst. d der Leitlinien genehmige. Die erstgenannte Auslegung könne sich aus den Art. 1, 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung ergeben, während die Erwägungsgründe 47 bis 50 sowie Art. 3 der angefochtenen Entscheidung die zweitgenannte Auslegung stützten, gegen die allerdings Art. 1 sowie die Erwägungsgründe 39 und 56 der angefochtenen Entscheidung sprächen, wonach die angemeldete Maßnahme nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könne.

144    Nach Ansicht der Kläger 1 und 3 ist es möglich, dass die Kommission in Art. 3 der angefochtenen Entscheidung lediglich angeben wollte, dass das Königreich der Niederlande den Betrag der genehmigten Rettungsbeihilfe von dem Beteiligen, der die Vereinbarung über dieses Darlehen geschlossen habe, nur unter Bedingungen zurückfordern müsse, die mit dem innerstaatlichen Recht in Einklang stünden, ohne sich aber zur Identität dieser Vertragspartei zu äußern.

145    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Kläger 1 und 3 entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

146    Die Kläger 1 und 3 halten die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Betrags von 35,75 Millionen Euro für unzureichend begründet.

147    Insoweit ist daran zu erinnern, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der sachlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört und die den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen genügen muss (vgl. oben, Randnrn. 61 und 62).

148    Im vorliegenden Fall stellt die Kommission in den Erwägungsgründen 7 und 8 der angefochtenen Entscheidung den Hintergrund der vom Königreich der Niederlande mit Schreiben vom 26. Januar 2004 angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe dar. Sie führt dort u. a. aus, dass sie im Dezember 2003 die Rettungsbeihilfe in Höhe von 45 Millionen Euro für die KG Holding mit der Auflage genehmigt habe, dass ein Umstrukturierungsplan vorgelegt werde. In Erwägungsgrund 14 der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission heraus, dass die der KG Holding gewährte Rettungsbeihilfe, von der anschließend 35,75 Millionen Euro der Kliq Reïntegratie zugewiesen worden seien, nach dem Umstrukturierungsplan durch Umwandlung in Eigenkapital in eine Umstrukturierungsbeihilfe umgewandelt werde.

149    In Erwägungsgrund 22 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus, dass die streitige Maßnahme in der Umwandlung der vom Königreich der Niederlande der KG Holding gewährten Rettungsbeihilfe sowie der dafür zu entrichtenden Zinsen in Eigenkapital bestehe. Nachdem sie in den Erwägungsgründen 30 bis 38 der angefochtenen Entscheidung die Bedingungen geprüft hat, die erfüllt sein müssen, um die Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfe zu erhalten, gelangt die Kommission in Erwägungsgrund 39 dieser Entscheidung zu dem Ergebnis, dass sie, da den in den Leitlinien angegebenen Bedingungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe nicht entsprochen werde, den Umstrukturierungsplan nicht genehmigen könne, so dass die Umstrukturierungsbeihilfe nicht genehmigt werden könne. Art. 1 der angefochtenen Entscheidung sieht somit vor, dass die Umstrukturierungsbeihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

150    In den Erwägungsgründen 47 bis 50 der angefochtenen Entscheidung geht es um den Teil der Rettungsbeihilfe in Höhe von 35,75 Millionen Euro. Die Kommission nennt dort die Bedingungen für die Genehmigung eines Liquidationsplans, darunter die Verpflichtung des Königreichs der Niederlande, seine Forderung gegen die KG Holding und/oder die Kliq Reïntegratie in Höhe von 35,75 Millionen Euro als Gläubiger im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter zu registrieren. Art. 3 der angefochtenen Entscheidung nennt diese Verpflichtung sowie die Verpflichtung des Königreichs der Niederlande, dafür zu sorgen, dass die Unternehmen in der Weise abgewickelt werden, dass der Wettbewerbsverfälschung ein Ende gesetzt wird, insbesondere, dass deren Tätigkeiten eingestellt und ihre Aktiva so rasch wie möglich zu Marktbedingungen verkauft werden.

151    Die Kommission trifft in der Begründung der angefochtenen Entscheidung daher eine klare Unterscheidung zwischen der Rettungsbeihilfe und der Umstrukturierungsbeihilfe. Sie berücksichtigt den Hintergrund der Umstrukturierungsbeihilfe, die dieselbe Höhe hat wie die Rettungsbeihilfe. Indem sie dem Königreich der Niederlande aufgibt, seine Forderung in Höhe von 35,75 Millionen Euro gegen die Gesellschaften „[KG Holding] und/oder die Kliq Reïntegratie“ im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter zu registrieren, trägt die Kommission der in Erwägungsgrund 15 der angefochtenen Entscheidung dargestellten Komplexität des Verfahrens insbesondere hinsichtlich des Eigentums an den Aktiva dieser Gesellschaften Rechnung.

152    Im Übrigen hat die Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens am 23. März 2005 ein Treffen zum Antrag auf Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfe abgehalten, an dem Vertreter der KG Holding und der Kliq Reïntegratie teilgenommen haben. Der Hintergrund der angefochtenen Entscheidung war daher auch diesen Gesellschaften wohlbekannt.

153    Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zunächst Erwägungen enthält, dass die Bedingungen für eine Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfe nicht erfüllt gewesen seien, und weiter eine Darlegung der Konsequenzen dieser Erwägungen für den Teil der Rettungsbeihilfe in Höhe von 35,75 Millionen Euro, bringt sie die Überlegungen der Kommission klar und eindeutig zum Ausdruck und genügt somit den Anforderungen des Art. 253 EG.

 Zur Verpflichtung, die Forderung des Staates gegen die KG Holding und/oder die Kliq Reïntegratie in Höhe von 35,75 Millionen Euro im Insolvenzverfahren zu registrieren

–       Vorbringen der Parteien

154    Die Kläger 1 und 3 tragen vor, die Kommission habe zu Unrecht entschieden, dass das Königreich der Niederlande seine Forderung gegen die KG Holding und/oder die Kliq Reïntegratie in Höhe von 35,75 Millionen Euro als Gläubiger im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter registrieren müsse.

155    Die Kommission habe in ihrer Entscheidung vom 16. Dezember 2003 akzeptiert, dass der Betrag von 35,75 Millionen Euro für die Finanzierung des Personalabbaus und den Rückkauf entbehrlich gewordener Verträge der Kliq Reïntegratie habe verwendet und diese anschließend habe abgewickelt werden sollen, was mit der Rückforderung dieses Betrags von der KG Holding und/oder der Kliq Reïntegratie nicht zu vereinbaren sei.

156    Der Kommission sei bekannt gewesen, dass die Kliq Reïntegratie im Rahmen der geplanten Umstrukturierung nur als Einheit habe dienen sollen, in der die unrentablen Teile der KG Holding hätten abgewickelt werden sollen, und dass die Kliq Reïntegratie nach der Begleichung diverser Schulden und der Durchführung von Personalabbauplänen ihrerseits habe abgewickelt werden sollen. Wie die Kommission in den Abschnitten 2.1 und 2.4 der Entscheidung vom 16. Dezember 2003 ausführe, seien die 35,75 Millionen Euro zur Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen und zur Deckung der Kosten eines Sozialplans bestimmt gewesen.

157    In ihren Erwiderungen tragen die Kläger 1 und 3 vor, dass die Neuformulierung der dem Königreich der Niederlande mit der Entscheidung vom 16. Dezember 2003 auferlegten Verpflichtungen überflüssig sei, denn in dieser Entscheidung würden bereits die Verpflichtungen für den Fall genannt, dass die Rettungsbeihilfe nicht in eine Umstrukturierungsbeihilfe umgewandelt würde oder dass die Kommission die Umstrukturierungsbeihilfe nicht genehmigen würde. Zudem hätte sich die Kommission in Anbetracht der Art und Weise, in der die Untersuchung in der Eröffnungsentscheidung umschrieben worden sei, auf die Prüfung des Antrags auf Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfe beschränken und im Einklang mit der Entscheidung vom 16. Dezember 2003 mit der Feststellung begnügen müssen, dass das Königreich der Niederlande für den Fall, dass die Kommission die beantragte Genehmigung nicht erteilen sollte, nachweisen müsste, dass das Rettungsdarlehen zurückgezahlt worden sei oder werde oder dass es Gegenstand einer im Einklang mit dem innerstaatlichen Insolvenzrecht stehenden Aufrechnung gewesen sei. Die Frage, inwieweit das Königreich der Niederlande dieser Verpflichtung nachgekommen sei, dürfe nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sein. Die Prüfung der angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe und das hierzu eingeleitete Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG dürften nicht dazu verwendet werden, die Einhaltung einer früheren Entscheidung und der darin dem Königreich der Niederlande auferlegten oder sich aus dieser Entscheidung für das Königreich ergebenden Verpflichtungen zu überprüfen.

158    Der Kläger 3 ergänzt, dass das Königreich der Niederlande am 23. Dezember 2003 mit der KG Holding eine Darlehensvereinbarung über 45 Millionen Euro geschlossen habe. Die Letztgenannte habe ihrerseits mit der Kliq Reïntegratie eine Darlehensvereinbarung über 35,75 Millionen Euro und mit Kliq eine solche über 9,25 Millionen Euro geschlossen. Weder aus der Darlehensvereinbarung noch nach innerstaatlichem Recht besitze das Königreich der Niederlande eine Forderung gegen die Kliq Reïntegratie.

159    Der Kläger 3 macht geltend, die Kliq Reïntegratie könne nicht als begünstigtes Unternehmen qualifiziert werden. Die Kommission gebe weder in der angefochtenen Entscheidung noch in der Entscheidung vom 16. Dezember 2003 über die Genehmigung des Rettungsdarlehens an, dass der Kliq Reïntegratie eine staatliche Beihilfe gewährt worden sei. In der Entscheidung vom 16. Dezember 2003 sowie in Erwägungsgrund 24 und in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung erwähne die Kommission eine staatliche Beihilfe nur im Hinblick auf die KG Holding.

160    Der Kläger 3 ergänzt, dass die Kliq Reïntegratie keineswegs als Empfängerin einer staatlichen Beihilfe qualifiziert werden könne, da sie zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr das Darlehen in Höhe von 35,75 Millionen Euro gewährt worden sei, keine Wirtschaftstätigkeit mehr ausgeübt habe und daher nicht als ein Unternehmen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG habe angesehen werden können. Die zwischen der KG Holding und der Kliq Reïntegratie geschlossene Darlehensvereinbarung, die die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 16. Dezember 2003 genehmigt habe, trage das Datum 24. Dezember 2003. Mit dem 1. Oktober 2003 seien die Tätigkeiten der Kliq Reïntegratie auf Kliq übertragen worden.

161    In Tabelle 2 ihrer Entscheidung vom 16. Dezember 2003 habe die Kommission angegeben, dass, obwohl das Darlehen seinem Gegenstand nach anscheinend nicht strikt auf die Weiterführung der herkömmlichen Tätigkeit der KG Holding beschränkt gewesen sei, im vorliegenden Fall gleichwohl von einem Rettungsdarlehen ausgegangen werden könne. Das Darlehen über 35,75 Millionen Euro sei nämlich erforderlich, um die Kosten des Abbaus von 1 200 Beschäftigten und des Rückkaufs entbehrlich gewordener Leasing- und Mietverträge zu decken. Die Kommission habe weiter ausgeführt, dass dieses Darlehen dem Unternehmen auch die erforderlichen liquiden Mittel habe verschaffen sollen, damit es seinen laufenden vertraglichen Verpflichtungen habe nachkommen können.

162    Der Kläger 3 hält es für möglich, dass die Kommission in Art. 3 der angefochtenen Entscheidung lediglich habe angeben wollen, dass das Königreich der Niederlande seine sich aus dem staatlichen Darlehen ergebende Forderung in Höhe von 35,75 Millionen Euro beim Insolvenzverwalter der Vertragspartei registrieren müsse, an die der Staat das Darlehen in dieser Höhe vergeben habe, nämlich die KG Holding. Der Staat habe allerdings eine Forderung beim Insolvenzverwalter der KG Holding und bei dem der Kliq Reïntegratie registriert.

163    In seiner Erwiderung nimmt der Kläger 3 auf Erwägungsgrund 9 der Eröffnungsentscheidung Bezug, wonach die KG Holding die defizitäre Kliq Reïntegratie habe abwickeln und eine neue Tochtergesellschaft, Kliq, habe gründen sollen. Im Rahmen des Umstrukturierungsplans sei es Aufgabe von Kliq gewesen, die langfristige Lebensfähigkeit der KG Holding wiederherzustellen. In Erwägungsgrund 10 der Eröffnungsentscheidung führe die Kommission weiter aus, dass die Kliq Reïntegratie vor Ende des Jahres 2004 habe abgewickelt werden müssen. In der Übersicht in Erwägungsgrund 11 der Eröffnungsentscheidung habe die Kommission neben den Namen der Kliq Reïntegratie die Bemerkung „Zu schließen“ gesetzt.

164    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Kläger 1 und 3 entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

165    Die Kläger 1 und 3 machen zunächst geltend, dass die in der Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 vorgesehene Zweckbestimmung des Rettungsdarlehens in Höhe von 35,75 Millionen Euro zur Finanzierung der Abwicklung der Kliq Reïntegratie mit der Verpflichtung zur Registrierung der Forderung des Königreichs der Niederlande gegen die KG Holding und/oder die Kliq Reïntegratie nicht zu vereinbaren sei.

166    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, wie Randnr. 10 der Leitlinien zu entnehmen ist, die Rettungsbeihilfe ihrem Wesen nach vorübergehenden Charakter hat. Nach Randnr. 23 Buchst. d der Leitlinien muss sich der Mitgliedstaat verpflichten, der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe entweder einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorzulegen oder aber den Nachweis zu erbringen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt worden ist. Nach Randnr. 25 der Leitlinien werden Rettungsbeihilfen nur in Ausnahmefällen zur Weiterführung des Unternehmens eine begrenzte Zeitspanne gewährt, während deren die Zukunftsaussichten des Unternehmens eingeschätzt werden können.

167    Wird der Kommission kein Umstrukturierungsplan oder Liquidationsplan vorgelegt, ist die Rettungsbeihilfe daher grundsätzlich zurückzuzahlen. Im vorliegenden Fall erfolgt die Rückzahlung der Kommission zufolge durch die Registrierung der Forderung in Höhe von 35,75 Millionen Euro gegen die KG Holding und/oder die Kliq Reïntegratie.

168    Die Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 schließt die Rückzahlung der Beihilfe mittels dieser Registrierung nicht aus. Den Abschnitten 1 und 2.1 dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Beihilfe für die Rettung des Kliq-Konzerns, d. h. der KG Holding und ihrer Tochtergesellschaften Kliq und Kliq Reïntegratie, bestimmt war. In den Abschnitten 2.1 und 2.4 dieser Entscheidung hat die Kommission angegeben, dass mit den 35,75 Millionen Euro die Mittel hätten bereitgestellt werden sollen, um den sich aus den laufenden Verträgen ergebenden Verpflichtungen nachzukommen und die Kosten des Sozialplans der Kliq Reïntegratie zu decken.

169    Die Kommission hat die Rettungsbeihilfe in Anwendung der Leitlinien genehmigt. Außerdem heißt es in der Entscheidung vom 16. Dezember 2003, dass das Königreich der Niederlande sich gemäß Randnr. 23 Buchst. d der Leitlinien verpflichtet habe, einen Umstrukturierungs‑ oder einen Liquidationsplan vorzulegen oder nachzuweisen, dass die Beihilfe vollständig zurückgezahlt worden sei.

170    Nach alledem ist festzustellen, dass das Vorbringen der Kläger 1 und 3, die in der Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 genannte Zweckbestimmung der Rettungsbeihilfe sei mit der Rückzahlung nicht zu vereinbaren, zurückzuweisen ist.

171    Zum Vorbringen der Kläger 1 und 3, die angefochtene Entscheidung sei überflüssig, da die Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 bereits die Verpflichtungen nenne, die dem Königreich der Niederlande auferlegt seien, falls die Rettungsbeihilfe nicht in eine Umstrukturierungsbeihilfe umgewandelt werde oder falls die Kommission die Umstrukturierungsbeihilfe nicht genehmige, ist festzustellen, dass der Umstand allein, dass eine Entscheidung überflüssig ist, diese nicht rechtswidrig macht.

172    In ihren Erwiderungen machen die Kläger 1 und 3 geltend, dass die angefochtene Entscheidung nach der Eröffnungsentscheidung sich auf die Prüfung des Antrags auf Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfe hätte beschränken müssen und sich nicht auf die Verpflichtungen betreffend die Rettungsbeihilfe hätte erstrecken dürfen, die sich bereits aus der Entscheidung vom 16. Dezember 2003 ergäben.

173    Es ist aber festzustellen, dass die Kläger 1 und 3 in ihren Klageschriften keinen Klagegrund vorgetragen haben, mit dem sie geltend gemacht hätten, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung bei der Beurteilung der Rettungsbeihilfe die Grenzen der Eröffnungsentscheidung nicht eingehalten habe. Mithin bringen die Kläger 1 und 3 in ihren Erwiderungen einen neuen Klagegrund vor, indem sie die angefochtene Entscheidung mit der Begründung beanstanden, dass die Kommission darin die in der Eröffnungsentscheidung ihrer Prüfung gesetzten Grenzen nicht eingehalten habe. Da dieser Klagegrund angeführt worden ist ohne jede Erklärung, die seine verspätete Geltendmachung rechtfertigen könnte, ist er gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung als verspätet zurückzuweisen.

174    Der Kläger 3 trägt ebenfalls vor, dass die Kliq Reïntegratie nicht Empfängerin der Beihilfe gewesen sei und dass das Königreich der Niederlande keine Forderung gegen sie besitze. Außerdem sei sie zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung in Höhe von 35,75 Millionen Euro kein Unternehmen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG mehr gewesen.

175    Was zunächst das Vorbringen betrifft, die Kliq Reïntegratie sei nicht Empfängerin der Beihilfe gewesen und der Staat habe keine Forderung gegen diese Gesellschaft besessen, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Gemeinschaftsrecht die Kommission, wenn sie feststellt, dass Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, dem betreffenden Mitgliedstaat aufgeben kann, diese Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C‑328/99 und C‑399/00, Slg. 2003, I‑4035, Randnr. 65, und vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C‑277/00, Slg. 2004, I‑3925, Randnr. 73) oder, mit anderen Worten, von den Unternehmen, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C‑457/00, Slg. 2003, I‑6931, Randnr. 55, und vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, Randnr. 75).

176    Die Rettungsbeihilfe in Höhe von 45 Millionen Euro war für die Rettung des Kliq-Konzerns bestimmt. Mit dem Betrag von 35,75 Millionen Euro sollten die Mittel bereitgestellt werden, um den sich aus den laufenden Verträgen ergebenden Verpflichtungen nachzukommen und die Kosten des Sozialplans der Kliq Reïntegratie zu decken. Diese hat den Betrag von 35,75 Millionen Euro aus dem der KG Holding gewährten Rettungsdarlehen auch tatsächlich erhalten. Die Kliq Reïntegratie war eine 100%ige Tochtergesellschaft der KG Holding. Die Letztgenannte war daher in Bezug auf die Gewährung der Beihilfe, von der die Kliq Reïntegratie den tatsächlichen Nutzen hatte, nur Vermittlerin.

177    Die Kommission konnte daher zu Recht von der Kliq Reïntegratie als Empfängerin der Beihilfe in Höhe von 35,75 Millionen Euro ausgehen, ohne dass das Gericht zu prüfen braucht, ob eine Forderung des Königreichs der Niederlande gegen sie bestand.

178    Zum Vorbringen des Klägers 3, zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens in Höhe von 35,75 Millionen Euro habe die Kliq Reïntegratie nicht mehr als Unternehmen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG angesehen werden können, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C‑41/90, Slg. 1991, I‑1979, Randnr. 21, und vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C‑309/99, Slg. 2002, I‑1577, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteil Wouters u. a., Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

179    Die Haupttätigkeit der Kliq Reïntegratie waren Dienstleistungen der Arbeitsvermittlung für Arbeitsuchende, der Integration von Arbeitnehmern mit Behinderung, der Besetzung freier Stellen im Interesse von Arbeitgebern und der Personalbeschaffung im Allgemeinen. In Anbetracht der oben in Randnr. 178 angeführten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Kliq Reïntegratie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte.

180    Zum Zeitpunkt der Gewährung des von der Kommission mit ihrer Entscheidung vom 16. Dezember 2003 genehmigten Rettungsdarlehens in Höhe von 35,75 Millionen Euro an die Kliq Reïntegratie durch die Darlehensvereinbarung, die diese am 24. Dezember 2003 mit der KG Holding schloss, war die Kliq Reïntegratie noch nicht insolvent geworden. Dem Kläger 3 zufolge hatte Kliq mit dem 1. Oktober 2003 einen Teil der Verträge der Kliq Reïntegratie zum Marktpreis übernommen, wurde eine neue Geschäftsleitung bestellt, wurden die Kosten reduziert und ein Teil der Beschäftigten der Kliq Reïntegratie (500 der 1 450 Beschäftigten) bei Kliq eingestellt. Der Kläger 3 führt weiter aus, dass für die Beschäftigten, die nicht bei Kliq eingestellt worden seien, ein Sozialplan sowie insbesondere ein Personalabbauplan umgesetzt worden seien.

181    Am 1. Oktober 2003 haftete die Kliq Reïntegratie noch für den nicht von Kliq übernommenen Teil der Verträge und verfügte über 950 Beschäftigte. Die Finanzmittel für den Sozialplan standen erst nach Abschluss der Vereinbarung vom 24. Dezember 2003 zur Verfügung. Schließlich wurde die Kliq Reïntegratie erst 16 Monate nach der Übernahme eines Teils der Verträge durch Kliq, nämlich am 9. Februar 2005, insolvent. Diese Umstände zeigen, dass die Kliq Reïntegratie, als ihr das Rettungsdarlehen in Höhe von 35,75 Millionen Euro durch die Darlehensvereinbarung gewährt wurde, die sie am 24. Dezember 2003 mit der KG Holding schloss, noch eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte und als von der Rettungsbeihilfe begünstigtes Unternehmen qualifiziert werden konnte.

182    Demnach kann dem Vorbringen der Kläger 1 und 3 nicht gefolgt werden.

 Zu den Folgen der Insolvenz für die Rückforderung der staatlichen Beihilfe (Art. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung)

 Vorbringen der Parteien

183    Nach Ansicht der Kläger hat die Kommission in den Erwägungsgründen 43 bis 46 und in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung unter Verstoß gegen die Art. 87 EG und 88 EG entschieden, dass das Königreich der Niederlande von der KG Holding und von Kliq die gewährte Beihilfe in Höhe von 9,25 Millionen Euro zurückfordern müsse. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 47 bis 50 sowie in Art. 3 der angefochtenen Entscheidung darüber hinaus zu Unrecht entschieden, dass das Königreich der Niederlande für die Zwecke der Rückforderung der Beihilfe in Höhe von 35,75 Millionen Euro von der KG Holding und/oder der Kliq Reïntegratie ihre Forderung gegen diese im Insolvenzverfahren registrieren müsse. Aufgrund der Insolvenz der KG Holding, der Kliq Reïntegratie und von Kliq sei die Rückforderung des Betrags unmöglich und sinnlos geworden, da die Rückforderung dieser Beträge mittels Eintragung der Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr erforderlich und zur Beendigung der Wettbewerbsverfälschung entbehrlich sei.

184    Nach ständiger Rechtsprechung bezwecke eine die Rückforderung der Beihilfe anordnende Entscheidung die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs, d. h. die Wiederherstellung der Lage, wie sie sich vor der Gewährung der unvereinbaren Beihilfe dargestellt habe. Dieses Ziel sei erreicht, wenn der Betrag der gewährten rechtswidrigen Beihilfe zuzüglich Verzugszinsen vom Empfänger zurückgezahlt werde, da er damit den Vorteil auf dem Markt verliere, der ihm im Vergleich zu seinen Wettbewerbern zugutegekommen sei, und dadurch die vor der Zahlung der Beihilfe auf dem Markt bestehende Lage wiederhergestellt werde. Seien die begünstigten Unternehmen auf diesem Markt nicht mehr tätig, sei die Rückforderung des Beihilfebetrags aus der Konkursmasse nicht erforderlich.

185    Die Kläger räumen ein, dass nach dem Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (oben in Randnr. 175 angeführt, Randnr. 85), die Beihilfe durch Anmeldung der Forderung zur Konkursmasse zurückzufordern sei. Dieses Urteil verweise jedoch auf die Urteile des Gerichtshofs vom 15. Januar 1986, Kommission/Belgien (52/84, Slg. 1986, 89), und vom 21. März 1990, Belgien/Kommission (C‑142/87, Slg. 1990, I‑959), in Rechtssachen, in denen das begünstigte Unternehmen zum Zeitpunkt der streitigen Entscheidung nicht insolvent und daher potenziell noch auf dem Markt tätig gewesen sei. Diese Rechtssachen seien daher vom vorliegenden Fall zu unterscheiden, in dem die begünstigten Unternehmen aufgrund ihrer Insolvenz nicht mehr auf dem Markt tätig gewesen seien.

186    In ihren Erwiderungen heben die Kläger hervor, dass dann, wenn ein Unternehmen seine Tätigkeit vollständig und endgültig eingestellt habe, wenn es für insolvent erklärt worden sei und wenn, wie es bei der KG Holding der Fall sei, seine Abwicklung vorgenommen worden sei, seine Wettbewerber selbstverständlich nicht mehr benachteiligt sein könnten. Das begünstigte Unternehmen sei nämlich vom Markt verschwunden und wirtschaftlich nicht mehr existent.

187    Die Kläger verweisen auf die Entscheidungen der Kommission vom 30. Oktober 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Industrie Navali Meccaniche Affini SpA (INMA) gewährt hat (ABl. 2003, L 22, S. 36), und vom 7. Mai 2004 über die Staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Fairchild Dornier GmbH (Dornier) (ABl. L 357, S. 36). In diesen Entscheidungen habe die Kommission entschieden, dass von einer Rückforderung der Beihilfe abzusehen sei, da das begünstigte Unternehmen seine wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt habe.

188    Die Kläger betonen, sie stellten die im Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T‑324/00, Slg. 2005, II‑4309), angeführte ständige Rechtsprechung nicht in Frage. In diesem Urteil sei das begünstigte Unternehmen noch nicht für insolvent erklärt gewesen, als die Kommission ihre Entscheidung erlassen habe. Im Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (oben in Randnr. 175 angeführt), seien die wirtschaftlichen Tätigkeiten des betroffenen Unternehmens nach der Insolvenz auf eine zu 100 % in ihrem Besitz stehende Tochtergesellschaft übertragen worden, die sie kontrolliert habe.

189    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

190    Die Kläger bestreiten im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit der Rückforderungsanordnung in Art. 2 Abs. 1 und in Art. 3 der angefochtenen Entscheidung aufgrund des Insolvenzverfahrens und der Einstellung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten.

191    Was erstens das Insolvenzverfahren betrifft, ist festzustellen, dass die KG Holding, die Kliq Reïntegratie und Kliq am 8. und 9. Februar sowie am 14. Dezember 2005, also vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung am 19. Juli 2006, für insolvent erklärt wurden.

192    Hierzu ist der ständigen Rechtsprechung zu Beihilfeempfängern, die in Konkurs gefallen sind, zu entnehmen, dass die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Anmeldung einer Forderung auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen zur Tabelle der gegen das in Liquidation befindliche Unternehmen bestehenden Forderungen erfolgen kann, soweit nicht diese Beihilfen einem anderen Unternehmen zugutegekommen sind (vgl. Urteil CDA Datenträger Albrechts/Kommission, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnr. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

193    Nach dieser Rechtsprechung stellt der Umstand allein, dass das Unternehmen insolvent geworden ist, den Grundsatz der Rückforderung der Beihilfe daher nicht in Frage (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, oben in Randnr. 175 angeführt, Randnrn. 53 bis 55).

194    Zweitens ist zur Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der betreffenden Unternehmen darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission bei deren Erlass verfügte (Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 175 angeführt, Randnr. 39), im vorliegenden Fall also am 19. Juli 2006.

195    Die Kläger haben im Verwaltungsverfahren gegenüber der Kommission keinerlei Erklärung abgegeben. Die Ausführungen der Kläger sind jedoch nicht allein deshalb unzulässig, weil sie nicht im Verwaltungsverfahren vorgebracht worden sind. Die Klagebefugnis einer Person kann nicht allein deshalb eingeschränkt sein, weil sie sich im Verwaltungsverfahren nicht zu einer ihr bei Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG mitgeteilten und später in die streitige Entscheidung aufgenommenen Beurteilung geäußert hat, obwohl sie dies hätte tun können (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T‑380/94, Slg. 1996, II‑2169, Randnr. 64, und vom 30. April 1998, Cityflyer Express/Kommission, T‑16/96, Slg. 1998, II‑757, Randnr. 39).

196    Zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten der KG Holding ist den Erwägungsgründen 19 und 20 der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, dass die niederländischen Behörden im September 2005 und im Februar 2006 zwei Schreiben an die Kommission gerichtet haben, in denen sie diese über den Verlauf des gegen die KG Holding eingeleiteten Insolvenzverfahrens unterrichteten. In Bezug auf Kliq geht aus Erwägungsgrund 20 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die niederländischen Behörden im Januar 2006 ein Schreiben an die Kommission gerichtet haben, um dieser anzuzeigen, dass Kliq am 14. Dezember 2005 für insolvent erklärt und das entsprechende Verfahren eingeleitet worden sei. Der Akte ist nicht zu entnehmen, dass die Kommission weitere Informationen zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten der KG Holding und der Kliq erhalten hätte, nachdem diese für insolvent erklärt worden waren. Daher ist nicht zu beanstanden, dass sie bei Erlass der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangte, dass das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen und die wirtschaftliche Existenz der betreffenden Unternehmen noch nicht beendet gewesen sei.

197    Zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten der Kliq Reïntegratie geht aus den Erwägungsgründen 19 und 20 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die niederländischen Behörden im September 2005 und im Februar 2006 zwei Schreiben an die Kommission gerichtet haben, in denen sie diese über den Verlauf des gegen die Kliq Reïntegratie eingeleiteten Insolvenzverfahrens unterrichteten. Der Akte ist nicht zu entnehmen, dass die Kommission weitere Informationen zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten der Kliq Reïntegratie erhalten hätte, nachdem diese für insolvent erklärt worden war. Aus den vorstehenden Randnrn. 178 bis 181 ergibt sich, dass die Kliq Reïntegratie, obwohl Kliq mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 einen Teil ihrer Verträge übernommen hatte, beim Abschluss der Darlehensvereinbarung über 35,75 Millionen Euro im Dezember 2003 noch eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Dieses Unternehmen wurde erst 16 Monate nach der Übernahme eines Teils seiner Verträge durch Kliq, nämlich am 9. Februar 2005, insolvent. Die Kommission wusste, dass die Kliq Reïntegratie nach dem Umstrukturierungsplan ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten einstellen musste. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Unternehmen seine Tätigkeiten tatsächlich schon am 19. Juli 2006 eingestellt hätte.

198    Der Akte ist nicht zu entnehmen, dass die von den niederländischen Behörden hierzu gelieferten Informationen so lückenhaft gewesen wären, dass die Kommission das Königreich der Niederlande um Vorlage ergänzender Informationen zur wirtschaftlichen Situation der betroffenen Unternehmen hätte ersuchen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. April 1994, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, C‑324/90 und C‑342/90, Slg. 1994, I‑1173, Randnr. 29). Die Kommission konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass der Umstand allein, dass die betroffenen Unternehmen für insolvent erklärt worden waren, nicht bedeutete, dass sie nicht mehr existierten.

199    Im Übrigen geht entgegen dem Vorbringen der Kläger aus der Akte nicht hervor, dass die betroffenen Unternehmen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten vollständig und endgültig eingestellt hatten.

200    Was das Vorbringen der Kläger betrifft, die Rückforderung der fraglichen Beihilfe sei nicht möglich, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen der Umstand allein, dass die von einer rechtswidrigen Beihilfe begünstigten Unternehmen für insolvent erklärt worden sind, nicht bedeutet, dass die Rückforderung der Beihilfe unmöglich geworden wäre, und dass zum anderen der betreffende Mitgliedstaat seine Forderung zur Tabelle der gegen dieses Unternehmen bestehenden Forderungen anmelden kann. Außerdem können etwaige verfahrensrechtliche oder sonstige Schwierigkeiten bei der Durchführung der angefochtenen Maßnahme keinen Einfluss auf deren Rechtmäßigkeit haben (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnrn. 62 und 63, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, C‑214/07, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 46). Treten Schwierigkeiten auf, müssen die Kommission und der Mitgliedstaat nach dem – namentlich Art. 10 EG zugrunde liegenden – Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere derjenigen über staatliche Beihilfen, zu überwinden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C‑415/03, Slg. 2005, I‑3875, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

201    Die Kläger haben auf zwei frühere Entscheidungen der Kommission vom 30. Oktober 2002 und vom 7. Mai 2004 verwiesen, um die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung darzutun. Hierzu genügt die Feststellung, dass das Gericht jeden Fall einer staatlichen Beihilfe gesondert zu prüfen hat. Die von den Klägern angeführten Entscheidungen, die spezifische Fälle betreffen und die mit der vorliegenden Entscheidung in keinerlei Zusammenhang stehen, sind daher für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.

202    Folglich ist das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen.

203    Nach alledem ist Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, und die Klagen sind im Übrigen abzuweisen.

 Kosten

204    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Unterliegen mehrere Parteien teilweise, entscheidet das Gericht über die Verteilung der Kosten. Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

205    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es einer gerechten Würdigung dieser Bestimmungen entspricht, wenn, da die Kläger 1 und 2 mit ihrem Vorbringen teilweise unterlegen sind, dem Kläger 1 seine eigenen Kosten in der Rechtssache T‑81/07 sowie dem Kläger 2 seine eigenen Kosten in der Rechtssache T‑82/07 auferlegt werden. Da der Kläger 3 mit seinem gesamten Vorbringen unterlegen ist, sind ihm neben seinen eigenen Kosten in der Rechtssache T‑83/07 die Kosten aufzuerlegen, die der Kommission in der Rechtssache T‑83/07 entstanden sind. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T‑81/07 und T‑82/07.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 2 der Entscheidung 2006/939/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 über die von den Niederlanden angemeldete Beihilfe für die KG Holding NV wird für nichtig erklärt.

2.      Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

3.      Jan Rudolf Maas als Insolvenzverwalter der KG Holding NV trägt seine eigenen Kosten in der Rechtssache T‑81/07.

4.      Jan Rudolf Maas und Cornelis van den Bergh als Insolvenzverwalter der Kliq BV tragen ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T‑82/07.

5.      Jean Leon Marcel Groenewegen als Insolvenzverwalter der Kliq Reïntegratie trägt neben seinen eigenen Kosten in der Rechtssache T‑83/07 die Kosten, die der Kommission in der Rechtssache T‑83/07 entstanden sind.

6.      Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T‑81/07 und T‑82/07.

Papasavvas

Wahl

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Juli 2009.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Allgemeiner Hintergrund

2. Verwaltungsverfahren

3. Angefochtene Entscheidung

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen

2. Zur Zulässigkeit der Klagen in den Rechtssachen T‑81/07 und T‑83/07, soweit es um die Kreditfazilität von 17 Millionen Euro geht, die das Königreich der Niederlande der KG Holding gewährt hat

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

3. Zur Begründetheit

Zur Unvereinbarkeit der angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 45 Millionen Euro mit dem Gemeinsamen Markt (Art. 1 der angefochtenen Entscheidung)

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zur Rückforderung des Rettungsdarlehens in Höhe von 9,25 Millionen Euro und der für dieses Darlehen bis zu seiner tatsächlichen Rückzahlung zu entrichtenden Zinsen von der KG Holding und Kliq (Art. 2 der angefochtenen Entscheidung)

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zur Registrierung der Forderung des Königreichs der Niederlande gegen die KG Holding und/oder die Kliq Reïntegratie in Höhe von 35,75 Millionen Euro als Gläubiger im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter (Art. 3 der angefochtenen Entscheidung)

Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zur Verpflichtung, die Forderung des Staates gegen die KG Holding und/oder die Kliq Reïntegratie in Höhe von 35,75 Millionen Euro im Insolvenzverfahren zu registrieren

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zu den Folgen der Insolvenz für die Rückforderung der staatlichen Beihilfe (Art. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung)

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Niederländisch.