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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Dezember 2008 - Deichmann-Schuhe/HABM - Design for Woman (DEITECH)

(Rechtssache T-86/07)1

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke DEITECH - Ältere nationale und ältere internationale Bildmarke DEI-tex - Relatives Eintragungshindernis - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Heinrich Deichmann-Schuhe GmbH & Co. KG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Rauscher und A. Schulz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: R. Pethke)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Design For Woman SA (Bogotá, Kolumbien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Januar 2007 (Sache R 791/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Heinrich Deichmann-Schuhe GmbH & Co. KG und der Design For Woman SA

Tenor

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. Januar 2007 (Sache R 791/2006-2) wird teilweise, und zwar soweit aufgehoben, als darin entschieden wurde, dass die ernsthafte Benutzung der älteren Marken hinsichtlich der von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren "Schuhe" in Klasse 25 nicht nachgewiesen worden sei.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das HABM trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 117 vom 26.5.2007.