Klage, eingereicht am 3. Februar 2016 – Europäische Kommission/Rumänien
(Rechtssache C-62/16)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Petrova, M. Heller und A. Biolan)
Beklagter: Rumänien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass Rumänien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2012/33/EU1 verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;
Rumänien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen, wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung, die Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU mitzuteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 38 042,60 Euro für jeden Tag des Verzugs ab Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen;
Rumänien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht sei am 18. Juni 2014 abgelaufen.
____________1 Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. L 327, S. 1).