Language of document : ECLI:EU:T:2013:446

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

16. September 2013(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Koordinierung von Preiserhöhungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Begriff der Zuwiderhandlung – Einheitliche Zuwiderhandlung – Relevanter Markt – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Schwere – Multiplikatoren“

In der Rechtssache T‑396/10

Zucchetti Rubinetteria SpA mit Sitz in Gozzano (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Condinanzi, P. Ziotti und N. Vasile,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre, A. Antoniadis und L. Malferrari als Bevollmächtigte, zunächst im Beistand der Rechtsanwälte F. Ruggeri Laderchi und A. De Matteis, dann von Rechtsanwalt Ruggeri Laderchi,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen), soweit er die Klägerin betrifft, hilfsweise Aufhebung oder Herabsetzung der gegen diese verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit dem Beschluss K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) stellte die Europäische Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Badezimmerausstattungssektor fest. Diese Zuwiderhandlung, an der 17 Unternehmen beteiligt gewesen seien, habe in verschiedenen Zeiträumen zwischen dem 16. Oktober 1992 und dem 9. November 2004 in Form eines Bündels wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich stattgefunden (Randnrn. 2 und 3 sowie Art. 1 des angefochtenen Beschlusses).

2        Genauer führte die Kommission in dem angefochtenen Beschluss aus, die festgestellte Zuwiderhandlung habe erstens die Koordinierung jährlicher Preiserhöhungen und weiterer Preisgestaltungselemente durch die genannten Hersteller von Badezimmerausstattungen im Rahmen regelmäßiger Treffen nationaler Verbände, zweitens die Festsetzung oder Koordinierung der Preise bei besonderen Anlässen wie dem Anstieg der Rohstoffkosten, der Einführung des Euro oder der Einführung einer Straßenmaut sowie drittens die Offenlegung und den Austausch sensibler Geschäftsinformationen umfasst. Außerdem stellt sie fest, dass die Preise im Badezimmerausstattungssektor in jährlichen Runden festgesetzt worden seien. In diesem Rahmen hätten die Hersteller ihre Preislisten beschlossen, die üblicherweise ein Jahr lang gegolten hätten und bei Verkäufen an Großhändler zugrunde gelegt worden seien (Randnrn. 152 bis 163 des angefochtenen Beschlusses).

3        Die vom angefochtenen Beschluss betroffenen Produkte sind Badezimmerausstattungen, die zu einer der drei folgenden Produktuntergruppen gehören: Armaturen, Duschabtrennungen und ‑zubehör sowie Sanitärkeramik (im Folgenden: drei Produktuntergruppen) (Randnrn. 5 und 6 des angefochtenen Beschlusses).

4        Bei der Klägerin, der Zucchetti Rubinetteria SpA, handelt es sich um ein italienisches Unternehmen, das von den drei Produktuntergruppen nur eine, nämlich Armaturen, herstellt und vertreibt.

5        Die Kommission ging im angefochtenen Beschluss davon aus, dass die in Randnr. 2 des vorliegenden Urteils beschriebenen Verhaltensweisen Teil eines gemeinsamen Plans zur Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Adressaten des angefochtenen Beschlusses seien und die Merkmale einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung aufwiesen, deren Wirkungsbereich die in Randnr. 3 des vorliegenden Urteils genannten drei Produktuntergruppen betroffen und sich auf Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande und Österreich erstreckt habe (Randnrn. 778 und 793 des angefochtenen Beschlusses) (im Folgenden: festgestellte Zuwiderhandlung). Sie betonte insoweit vor allem, dass die besagten Verhaltensweisen nach einem wiederkehrenden Muster stattgefunden hätten, das in den sechs von der Untersuchung der Kommission betroffenen Mitgliedstaaten übereingestimmt habe (Randnrn. 778 und 793 des angefochtenen Beschlusses). Sie verwies auch darauf, dass es folgende Verbände gegeben habe: alle drei Produktuntergruppen betreffende nationale Verbände, die von ihr als „Dachverbände“ bezeichnet wurden, nationale Verbände mit in Bezug auf mindestens zwei der drei Produktuntergruppen tätigen Mitgliedern, die von ihr als „produktübergreifende Verbände“ bezeichnet wurden, und produktspezifische Verbände mit in Bezug auf eine der drei Produktuntergruppen tätigen Mitgliedern (Randnrn. 796 und 798 des angefochtenen Beschlusses). Schließlich stellte sie fest, dass es eine zentrale Gruppe von Unternehmen gegeben habe, die in verschiedenen Mitgliedstaaten im Rahmen von Dachverbänden und produktübergreifenden Verbänden an dem Kartell beteiligt gewesen seien (Randnrn. 796 und 797 des angefochtenen Beschlusses).

6        In Italien seien die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen offenbar im Rahmen zweier informeller Gruppierungen erfolgt. Erstens hätten sich bestimmte Unternehmen, darunter die Klägerin, zwischen Juli 1992 und Oktober 2004 im Rahmen von Euroitalia zwei- bis dreimal jährlich getroffen. Im Rahmen dieser Gruppierung, die entstanden sei, als die deutschen Hersteller in den italienischen Markt eingetreten seien, seien nicht nur über Armaturen, sondern auch über Sanitärkeramik Informationen ausgetauscht worden. Zweitens habe es Treffen im Rahmen der Gruppierung Michelangelo (benannt nach dem Hotel, in dem die Treffen stattfanden) gegeben, an denen die Klägerin ebenfalls von Ende 1995 oder Anfang 1996 bis zum 25. Juli 2003 teilgenommen habe. Bei diesen Treffen sei über eine breitere Palette von Sanitärprodukten, insbesondere über Armaturen und Keramik, gesprochen worden (Erwägungsgründe 97 bis 100 des angefochtenen Beschlusses).

7        Zur Teilnahme der Klägerin an den Euroitalia- und Michelangelo-Treffen stellte die Kommission fest, diese wende sich zwar gegen die rechtliche Einstufung als Kartell, räume aber ein, unangemessene Diskussionen mit ihren Wettbewerbern geführt zu haben. Außerdem habe die Klägerin, unabhängig davon, ob sie die in Rede stehenden Preiserhöhungen umgesetzt habe oder nicht, eine aktive Rolle bei der Organisation der Treffen und den bei diesen geführten Gesprächen gespielt, was Unterlagen, die ihr vorlägen, bewiesen (vgl. Randnrn. 470 bis 474 des angefochtenen Beschlusses).

8        Zur Beteiligung der betroffenen Unternehmen an der festgestellten Zuwiderhandlung stellte die Kommission fest, es gebe nicht genügend Beweise dafür, dass die Klägerin und andere italienische Unternehmen, die an den Euroitalia- und Michelangelo-Treffen teilgenommen hätten, von einem Gesamtplan gewusst hätten (Randnrn. 851 bis 879 des angefochtenen Beschlusses).

9        Im Übrigen stützte sich die Kommission bei der Bemessung der gegen die im angefochtenen Beschluss genannten Unternehmen verhängten Geldbußen auf die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) (Randnrn. 1174 bis 1399 des angefochtenen Beschlusses).

10      In Art. 1 Abs. 5 Nr. 18 des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, die Klägerin habe sich vom 16. Oktober 1992 bis zum 9. November 2004 an einer in Italien in Bezug auf Badezimmerausstattungen begangenen Zuwiderhandlung beteiligt.

11      In Art. 2 Nr. 17 des angefochtenen Beschlusses verhängte die Kommission gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 3 996 000 Euro.

 Verfahren und Anträge der Parteien

12      Mit Klageschrift, die am 8. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

13      Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

14      In der Sitzung vom 12. Juni 2012 haben die Parteien mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

15      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder erheblich herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

17      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Überprüfung von zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht erlassenen Beschlüssen der Kommission durch den Richter der Europäischen Union auf der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle fußt, die, wenn der Unionsrichter mit einem entsprechenden Antrag befasst wird, durch eine ihm durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 gemäß Art. 261 AEUV zuerkannte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ergänzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, Slg. 2011, I‑13085 , Randnrn. 53, 63 und 64). Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld gegebenenfalls aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C‑272/09 P, Slg. 2011, I‑12789 , Randnr. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T‑11/06, Slg. 2011, II‑6681, Randnr. 265).

18      Nach der in der vorstehenden Randnummer dargestellten Rechtsprechung ist in einem ersten Schritt der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, soweit er sie betrifft, zu prüfen, in einem zweiten Schritt dann ihr Hilfsantrag auf Abänderung, nämlich Aufhebung oder Herabsetzung, der gegen sie verhängten Geldbuße in Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.

 Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

19      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe. Mit dem ersten Klagegrund werden Fehler der Kommission bei der Definition des relevanten Marktes gerügt, mit dem zweiten, dass die Kommission die in Rede stehenden Verhaltensweisen zu Unrecht als Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV eingestuft habe, mit dem dritten Fehler und Verstöße der Kommission bei der Berechnung der Geldbuße.

 Zum ersten Klagegrund: Fehler bei der Definition des relevanten Marktes

20      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen Art. 101 AEUV verstoßen, offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und hinsichtlich des im angefochtenen Beschluss, insbesondere in dessen Randnr. 791 definierten relevanten Marktes gegen ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verstoßen. Wie sie in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts bestätigt hat, erhebt sie insoweit zwei Hauptrügen.

21      Was erstens die drei Produktuntergruppen angeht, macht die Klägerin zunächst geltend, die Kommission habe die relevanten Märkte nicht genau definiert; eine solche Analyse sei aber eine unerlässliche Voraussetzung für die Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als einheitliche Zuwiderhandlung gewesen. Außerdem habe die Kommission zu Unrecht angenommen, dass die drei Produktuntergruppen zu ein und demselben Produktmarkt gehört hätten, obwohl bei ihnen weder Angebots- noch Nachfragesubstituierbarkeit vorgelegen und es sich bei ihnen in technischer, kommerzieller und ästhetischer Hinsicht um verschiedene Produkte gehandelt habe. Selbst wenn zwischen Armaturen und Sanitärkeramik eine Komplementarität und eine wirtschaftliche Verbindung bestehen sollte, genüge dies nicht für den Nachweis eines einheitlichen relevanten Marktes.

22      Zweitens habe die Kommission im angefochtenen Beschluss den Umfang des räumlich relevanten Marktes nicht definiert, wie er nach Randnr. 8 der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. 1997, C 372, S. 5) hätte definiert werden müssen. Die Kommission habe lediglich klargestellt, dass die festgestellte Zuwiderhandlung die in Randnr. 1 des vorliegenden Urteils genannten sechs Mitgliedstaaten betroffen habe.

23      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

24      Was als Erstes die Rüge der Klägerin angeht, die Kommission habe keine einheitliche Zuwiderhandlung feststellen können, da die drei Produktuntergruppen nicht zu ein und demselben Produktmarkt gehört hätten, ist erstens festzustellen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss überhaupt nicht angenommen hat, dass diese drei, von ihr in den Randnrn. 5 bis 12 des angefochtenen Beschlusses klar unterschiedenen Produktuntergruppen zu ein und demselben Produktmarkt gehörten. Vielmehr heißt es in Randnr. 791 des angefochtenen Beschlusses: „Dass die Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, zu unterschiedlichen Märkten gehören, stellt allein die Einstufung eines bestimmten Verhaltens als einzige Zuwiderhandlung nicht in Frage.“

25      Wie insbesondere aus Randnr. 796 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, hat die Kommission wegen der gegenseitigen Abhängigkeit der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen in Bezug auf jede der drei Produktuntergruppen und des Vorliegens eines Gesamtplans eine einheitliche Zuwiderhandlung im Badezimmerausstattungssektor angenommen; das heißt aber noch lange nicht, dass sie die drei Produktuntergruppen deshalb zu ein und demselben Markt gezählt hätte. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV kann sich nämlich nicht nur aus isolierten, als gesonderte Zuwiderhandlungen zu ahndenden Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen ergeben, sondern auch aus einer Reihe von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die derart miteinander verbunden sind, dass sie als Bestandteile einer einheitlichen Zuwiderhandlung anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 258 und die dort angeführte Rechtsprechung). Bei einer einheitlichen Zuwiderhandlung hat die Kommission nachzuweisen, dass sich die Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen, auch wenn sie verschiedene Güter, Dienstleistungen oder Gebiete betreffen, in einen Gesamtplan einfügen, der von den betroffenen Unternehmen bewusst umgesetzt worden ist, um ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel zu verwirklichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnrn. 258 und 260, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T‑54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 482).

26      Die Kommission hat also dadurch, dass sie festgestellt hat, dass die drei Produktuntergruppen, obwohl sie zu verschiedenen Produktmärkten gehörten, Gegenstand einer einheitlichen Zuwiderhandlung waren, keinen Fehler begangen.

27      Zweitens ist festzustellen, dass die Kommission nicht verpflichtet war, im angefochtenen Beschluss die Produktmärkte, zu denen die drei Produktuntergruppen gehörten, genau abzugrenzen.

28      Wie die Kommission im Wesentlichen in Randnr. 891 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, ohne dass die Klägerin ihr insofern widerspricht, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass im Rahmen von Art. 101 Absatz 1 AEUV der relevante Markt von der Kommission zu dem Zweck zu bestimmen ist, entscheiden zu können, ob eine Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb der Union bezweckt oder bewirkt. Folglich muss die Kommission in einer Entscheidung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV den relevanten Markt nur dann abgrenzen, wenn ohne eine solche Abgrenzung nicht bestimmt werden kann, ob die Vereinbarung, der Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise, um die es geht, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezweckt oder bewirkt (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg. 2005, II‑4407, Randnr. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Im vorliegenden Fall genügt insofern die Feststellung, dass die Klägerin weder Argumente noch Beweise dafür vorgetragen hat, dass die abgestimmten Verhaltensweisen im Rahmen von Euroitalia und Michelangelo in Bezug auf in Italien vertriebene Armaturen, anders als die Kommission im angefochtenen Beschluss angenommen hat, nicht den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet gewesen wären und keine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezweckt hätten.

30      Jedenfalls stellt die Feststellung, dass die drei Produktuntergruppen zu verschiedenen Produktmärkten gehören, wie die Kommission in Randnr. 892 des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausgeführt hat, nicht die Tatsachen in Frage, aufgrund derer die Kommission die genannten Verhaltensweisen in Randnr. 796 des angefochtenen Beschlusses wegen der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen ihnen und dem durchgeführten Gesamtplan im Kern als Bestandteil einer einheitlichen Zuwiderhandlung angesehen hat.

31      Das Vorbringen der Klägerin, die drei Produktuntergruppen gehörten nicht zu ein und demselben Markt, da bei ihnen weder Angebots- noch Nachfragesubstituierbarkeit vorlägen und sie sich in technischer, kommerzieller und ästhetischer Hinsicht unterschieden, ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

32      Daran können auch die beiden anderen Argumente der Klägerin nichts ändern.

33      Zum ersten Argument der Klägerin, nämlich dass sie sich nur an dem italienischen Teil der festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt habe, genügt der Hinweis, dass die Kommission dadurch nicht daran gehindert war, eine einheitliche Zuwiderhandlung festzustellen, an der sich weitere, im angefochtenen Beschluss genannte Unternehmen beteiligt haben.

34      Was das zweite Argument der Klägerin angeht, wonach sich die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Unrecht auf das Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission (T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 90), bezogen habe, ist zunächst festzustellen, dass die Kommission in Randnr. 791 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat:

„Die Kommission ist berechtigt, ihrer Beschreibung des relevanten Marktes in Kartellsachen das Verhalten der betroffenen Unternehmen zugrunde zu legen. In Randnummer 90 seines Urteils … Tokai Carbon u. a./Kommission, stellte das Gericht … Folgendes fest: ‚Die Kommission hat nämlich den fraglichen Markt nicht willkürlich ausgewählt, sondern die Mitglieder des Kartells, an dem [das betroffene Unternehmen] beteiligt war, haben ihre wettbewerbswidrigen Handlungen von sich aus auf [die betreffenden] Produkte … konzentriert.‘ Dass die Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, zu unterschiedlichen Märkten gehören, stellt allein die Einstufung eines bestimmten Verhaltens als einzige Zuwiderhandlung nicht in Frage.“

35      In Randnr. 889 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission dann unter Berufung auf das Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission (oben in Randnr. 34 angeführt) (vgl. Fn. 1248 des angefochtenen Beschlusses) festgestellt, dass

„hauptsächlich die Kartellbeteiligten selbst den Umfang und die wesentlichen Parameter des Kartells festlegen, indem sie von sich aus ihre wettbewerbswidrigen Handlungen auf die betreffenden Produkte und Gebiete konzentrieren“.

36      Aus den Randnrn. 791 und 889 des angefochtenen Beschlusses geht somit hervor, dass die Kommission im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltensweisen mehrere Zuwiderhandlungen oder eine einheitliche Zuwiderhandlung dargestellt haben (vgl. Abschnitt 5.2.3 des angefochtenen Beschlusses), zu Recht davon ausgegangen ist, dass es nicht darauf ankommt, ob die in Rede stehenden Verhaltensweisen zu ein und demselben Markt gehörende Produkte betroffen haben, sondern ob sie sich nach der Vorstellung der Unternehmen selbst in einen Gesamtplan einfügt haben, der von diesen zur Verwirklichung eines einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziels bewusst umgesetzt worden ist.

37      Das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe ihre Feststellung, dass eine einheitliche Zuwiderhandlung vorliege, zu Unrecht auf das Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission (oben in Randnr. 34 angeführt) gestützt, ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

38      Was als Zweites die Rüge der Klägerin angeht, die Kommission habe den räumlich relevanten Markt nicht abgegrenzt, ist festzustellen, dass die Kommission nach der in Randnr. 28 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung im Rahmen der Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nur zur Feststellung, ob die in Rede stehenden Verhaltensweisen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen oder eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, verpflichtet ist, den relevanten Markt abzugrenzen.

39      Im vorliegenden Fall hat die Kommission in Randnr. 122 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltensweisen die Umsätze mit den drei Produktuntergruppen in sechs Mitgliedstaaten – Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich – betroffen hätten.

40      Sie hat dann in Randnr. 123 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass „[d]ie Verkaufszahlen der Hersteller von Badezimmerausstattung … ein beträchtliches Handelsvolumen zwischen den Mitgliedstaaten der … Union und den Vertragsparteien des EWR-Abkommens [zeigen]“.

41      In Randnr. 124 des angefochtenen Beschlusses heißt es weiter: „Die grenzübergreifenden Merkmale dieser Absprachen [über die Koordinierung von Preiserhöhungen] treten auch in Form von Verbindungen zwischen den beteiligten nationalen Verbänden zu Tage, insbesondere im Hinblick auf die Präsenz einer Kerngruppe von Unternehmen in allen betreffenden Mitgliedstaaten.“

42      Außerdem hat die Kommission in den Randnrn. 814 bis 823 des angefochtenen Beschlusses geprüft, ob zwischen den in Rede stehenden Kartellabsprachen ein länderübergreifender Zusammenhang bestanden hat. Insofern hat sie in Randnr. 814 des angefochtenen Beschlusses u. a. festgestellt, dass ein solcher Zusammenhang durch die im Rahmen der nationalen Verbände geführten Gespräche und ausgetauschten Informationen belegt werde.

43      Schließlich hat die Kommission in den Randnrn. 824 bis 833 des angefochtenen Beschlusses die Existenz eines erheblichen Handels zwischen den genannten sechs Mitgliedstaaten festgestellt.

44      Wie aus den Feststellungen in den Randnrn. 39 bis 43 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist die Kommission also davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltensweisen insbesondere in sechs Mitgliedstaaten erfolgt seien; sie hat aber auch erläutert, warum ihrer Auffassung nach durch diese Verhaltensweisen der Handel und der Wettbewerb in der Union beeinträchtigt worden sind. Die Kommission war unter diesen Umständen nicht verpflichtet, den relevanten Produktmarkt, dem die Armaturen zuzuordnen waren, genauer zu definieren.

45      Die zweite Rüge der Klägerin ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

46      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Kommission somit nicht gegen Art. 101 AEUV verstoßen, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und hinsichtlich der Bestimmung des Marktes, auf dem die in Rede stehenden Verhaltensweisen durchgeführt worden sind, nicht gegen ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verstoßen.

47      Folglich ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstöße im Zusammenhang mit der Einstufung der in Rede stehenden Gespräche im Rahmen von Euroitalia und Michelangelo als Kartell

48      Die Klägerin macht geltend, die Kommission könne ihr zwar durchaus vorwerfen, „an unangemessenen Gesprächen über die Preise teilgenommen“ zu haben; diese hätten aber zu keiner Vereinbarung geführt, mit der Preiserhöhungen festgelegt oder koordiniert worden wären. Die Kommission habe durch die Einstufung der Verhaltensweisen als Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV verstoßen, Fehler bei der Tatsachenwürdigung begangen, gegen ihre Begründungspflicht aus Art. 296 AEUV verstoßen und einen Ermessensmissbrauch begangen.

49      Zunächst ist festzustellen, dass aus den Schriftsätzen der Klägerin nicht klar hervorgeht, welche Argumente sie zu den in der vorstehenden Randnummer genannten Verstößen jeweils vorbringt. Hingegen ist eindeutig, dass sie im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes im Wesentlichen drei Hauptrügen geltend macht. Der zweite Klagegrund ist im Hinblick auf diese Rügen zu prüfen.

50      Als Erstes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe im angefochtenen Beschluss zwar zu Recht festgestellt, dass sie sich nicht an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung beteiligt habe, zu Unrecht aber, dass sie sich an einer Zuwiderhandlung beteiligt habe, die erheblich über einen bloßen Austausch sensibler Informationen auf dem Armaturenmarkt hinausgegangen sei. Im Gegensatz zu den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die nicht Armaturen, sondern die beiden anderen Produktuntergruppen betroffen und nicht in Italien, sondern in den anderen Mitgliedstaaten stattgefunden hätten, hätten die Gespräche über Preise, an denen sie teilgenommen habe, nicht zu deren Koordinierung oder Festsetzung geführt. Es gebe also nicht genügend übereinstimmende Hinweise für eine Parallelität des Verhaltens der Teilnehmer der genannten Treffen; die einzelnen Unternehmen hätten nämlich unabhängig voneinander agiert, was im Übrigen diejenigen, denen gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002) eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt worden sei, eingeräumt hätten.

51      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

52      Erstens ist mit der Kommission zunächst festzustellen, dass die Klägerin zwar bestreitet, Preiserhöhungen mit ihren Wettbewerbern „abgestimmt“ oder „festgesetzt“ zu haben, in ihren Schriftsätzen aber ausdrücklich einräumt, an „unangemessenen Gesprächen über Preise“ teilgenommen zu haben.

53      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T‑7/89, Slg. 1991, II‑1711, Randnr. 256, und vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Randnr. 199).

54      Vom Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV kann ausgegangen werden, wenn hinsichtlich einer Wettbewerbsbeschränkung als solcher ein übereinstimmender Wille vorliegt, selbst wenn die einzelnen Gesichtspunkte der beabsichtigten Beschränkung noch Gegenstand von Verhandlungen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnrn. 151 bis 157 und 206).

55      Bei den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 115, und Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnr. 158).

56      Insofern steht Art. 101 Abs. 1 AEUV jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem ein Wirtschaftsteilnehmer selbst entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Fühlungnahme eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnrn. 116 und 117.).

57      Ein Informationsaustausch verstößt gegen die Wettbewerbsregeln der Union, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen führt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, Slg. 2003, I‑10821, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Die Offenlegung sensibler Informationen beseitigt nämlich die Ungewissheit über das künftige Verhalten eines Wettbewerbers und beeinflusst damit unmittelbar oder mittelbar die Strategie des Empfängers der Informationen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C‑238/05, Slg. 2006, I‑11125, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jeder Wirtschaftsteilnehmer muss also selbständig bestimmen, welche Politik er im Binnenmarkt betreiben möchte und welche Bedingungen er seiner Kundschaft zu gewähren gedenkt (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht, sich dem festgestellten oder zu erwartenden Verhalten ihrer Wettbewerber auf intelligente Weise anzupassen, doch steht es streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen den Wirtschaftsteilnehmern entgegen, die bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die nicht den normalen Bedingungen des betroffenen Marktes entsprechen, wenn man die Art der Waren oder der erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und die Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang dieses Marktes berücksichtigt (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Nach der in den Randnrn. 53 bis 59 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung hat die Kommission mithin zu Recht angenommen, dass die betroffenen Unternehmen, darunter die Klägerin, ihre geplanten Preiserhöhungen koordiniert haben und eine solche Verhaltensweise der Koordinierung insoweit eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellt, als sie geeignet war, die etwaige Ungewissheit der Klägerin über das künftige Verhalten ihrer Wettbewerber zu beseitigen und damit unmittelbar oder mittelbar deren Geschäftspolitik zu beeinflussen.

61      Zweitens hat die Kommission in Randnr. 472 des angefochtenen Beschlusses jedenfalls befunden, dass die Klägerin „unabhängig davon, ob [sie] alle auf den Treffen erörterten Preiserhöhungen in vollem Umfang umgesetzt hat oder nicht, zweifelsohne eine aktive Rolle bei der Organisation der Treffen gespielt und über einen sehr langen Zeitraum (mehr als 10 Jahre) in systematischer und anhaltender Weise aktiv an allen einschlägigen Preisdiskussionen im Rahmen dieser Treffen teilgenommen [hat]“. Die Kommission hat in Randnr. 467 des angefochtenen Beschlusses ferner festgestellt, dass „… die Teilnehmer konkrete Schritte [unternahmen], um die Entwicklung der Preiserhöhungen zu überwachen, wie aus den kontinuierlichen Preisberichten … hervorgeht“, die bei den genannten Treffen erstattet wurden, und dass „… die Teilnehmer offenkundig enge Beziehungen entwickelt [hatten], die von Kooperation und gegenseitiger Abhängigkeit in hinlänglichem Ausmaß gekennzeichnet waren, so dass die Neigung zum Abweichen verringert war“.

62      Gegen die Feststellungen der Kommission in Randnr. 467 des angefochtenen Beschlusses (siehe oben, Randnr. 61) hat die Klägerin weder Argumente noch Beweismittel vorgebracht. Auf deren Grundlage hat die Kommission aber zu Recht angenommen, dass die in Rede stehenden Gespräche über die Preiserhöhungen, da sie geeignet waren, das Verhalten eines jeden Wettbewerbers auf dem Markt zu beeinflussen, durch Art. 101 Abs. 1 AEUV verboten waren.

63      Im Übrigen ist die Zuwiderhandlung, an der sich die Klägerin beteiligt hat, entgegen deren Vorbringen mit dem Wort „Preiskoordinierung“ treffend bezeichnet. Denn auch wenn erwiesen wäre, dass die Gespräche über die geplanten Preiserhöhungen nicht zu einer Abstimmung der Kartellteilnehmer über die von ihnen angewandten Preise geführt haben, haben sie wegen des systematischen Charakters des in Rede stehenden rechtswidrigen Austauschs eine Koordinierung der geplanten Preiserhöhungen ermöglicht.

64      Die Kommission hat bei der Einstufung der Zuwiderhandlung, an der sich die Klägerin beteiligt hat, also keinen Fehler begangen.

65      In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen sind die anderen Argumente der Klägerin, nämlich, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die rechtswidrigen Verhaltensweisen in Bezug auf Armaturen auf dem italienischen Markt genauso schwerwiegend gewesen seien wie die in Bezug auf die beiden anderen Produktuntergruppen in anderen Mitgliedstaaten begangenen, und die in Rede stehenden Gespräche hätten nur Armaturen, und nicht die beiden anderen Produktuntergruppen betroffen, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Diese Argumente stellen nämlich nicht die Einstufung als Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV in Frage, die von der Kommission wegen der Teilnahme der Klägerin an einer Koordinierung geplanter Preiserhöhungen vorgenommen wurde.

66      Folglich ist die erste Rüge der Klägerin zurückzuweisen.

67      Als Zweites macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, ihre Wettbewerber hätten bei Gesprächen über die Marktentwicklung im Rahmen der Euroitalia-Treffen ab dem 16. Oktober 1992 und dann der Michelangelo-Treffen lediglich über vorher festgelegte Preispolitiken informiert. Oft seien die beschlossenen Preispolitiken von Unternehmen zu Unternehmen verschieden und sehr unbestimmt gewesen. Die Preiserhöhungen, über die gesprochen worden sei, hätten die vorausgegangenen Jahre betroffen; über ihre Höhe sei nur allgemein gesprochen worden, ohne dass Zahlen genannt worden seien. Sie habe auf dem Markt daher, sowohl was die Bestimmung des Zeitpunkts als auch der Höhe der Preiserhöhungen angehe, stets autonom und in völliger Unabhängigkeit agiert. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Fragen des Gerichts ergänzt, sie sei davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen die Ungewissheit über das Verhalten ihrer Wettbewerber weder beseitigt noch herabgesetzt hätten, da diese aus den ausgetauschten Informationen keine praktischen Konsequenzen gezogen hätten.

68      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

69      Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission in den Randnrn. 398 bis 408 des angefochtenen Beschlusses zunächst die Hauptfunktionsmechanismen des Kartells in Italien in Bezug auf Armaturen im Rahmen von Euroitalia und Michelangelo erläutert. In den Randnrn. 409 und 410 des angefochtenen Beschlusses stellt sie fest, die rechtswidrigen Gespräche im Rahmen der Gruppierung Federceramica hätten zwischen 1990 und 1992 begonnen, bei der Verhängung von Geldbußen habe sie diese Treffen aber u. a. bei der Klägerin nicht berücksichtigt. Schließlich beschreibt sie in den Randnrn. 411 bis 462 des angefochtenen Beschlusses die verschiedenen Euroitalia- und Michelangelo-Treffen, bei denen die betroffenen Unternehmen, darunter die Klägerin, ihrer Auffassung nach vom 16. November 1992 bis zum 9. November 2004 rechtswidrige Gespräche geführt haben. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellungen der Kommission nur in Bezug auf bestimmte Euroitalia-Treffen, bei denen rechtswidrige Gespräche geführt worden sein sollen; daher ist nur im Hinblick auf diese Treffen zu prüfen, ob die Kommission dadurch Beurteilungsfehler begangen hat, dass sie davon ausgegangen ist, dass die Klägerin an wettbewerbswidrigen Gesprächen teilgenommen hat.

70      Was erstens das Euroitalia-Treffen vom 16. Oktober 1992 angeht, macht die Klägerin geltend, die Kommission habe den Sachverhalt nicht richtig aufgefasst, indem sie festgestellt habe, dass aus dem Protokoll dieses Treffens hervorgehe, dass sich die Unternehmen, die daran teilnahmen, darauf geeinigt hätten, zu einem nächsten Treffen nicht ihre „Ergebnisse“, sondern nur ihre „Bilanzen“ mitzubringen. Die darin enthaltenen Informationen seien aber öffentlich. Das genannte Protokoll beweise also nicht, dass sie an wettbewerbswidrigen Gesprächen teilgenommen hätte.

71      Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission ihren Befund in Randnr. 411 des angefochtenen Beschlusses, dass die bei dem genannten Treffen vom 16. Oktober 1992 geführten Gespräche rechtswidrig gewesen seien, auf ein Protokoll gestützt hat (vgl. Fn. 506 des angefochtenen Beschlusses), in dem es u. a. heißt:

„Probleme mit Preiserhöhung von 5 bis 7 % im Januar? … beim nächsten Treffen Bilanzen mitbringen. Preiserhöhungen im Dezember oder Januar mitteilen“

72      Zieht man zum Verständnis des in der vorstehenden Randnummer genannten Protokolls aber die von der Grohe Beteiligungs GmbH (im Folgenden: Grohe) im Rahmen ihres Antrags auf Ermäßigung der Geldbuße gemachte Aussage mit heran, deren Beweiskraft von der Klägerin nicht bestritten wird, geht aus dem Protokoll eindeutig hervor, dass die Teilnehmer des genannten Treffens, darunter die Klägerin und Grohe, bei diesem Treffen beschlossen haben, ihre Preise ab Dezember oder Januar zu erhöhen. Dem Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße von Grohe zufolge sprachen die Teilnehmer bei den Euroitalia-Treffen im September oder Oktober eines jeden Jahres nämlich über die geplanten Preiserhöhungen der einzelnen Mitglieder für das nächste Jahr (vgl. Randnr. 402 des angefochtenen Beschlusses).

73      Im Übrigen ändert das Vorbringen der Klägerin, anhand des Protokolls des genannten Treffens vom 16. Oktober 1992 lasse sich nicht genau bestimmen, welche Unternehmen beschlossen hätten, ihre Preise zu erhöhen, und wie hoch diese Preiserhöhungen genau gewesen seien, nichts an der Feststellung, dass dieses Protokoll in Verbindung mit der Aussage von Grohe rechtlich hinreichend beweist, dass die Teilnehmer des Treffens, darunter die Klägerin, sich zumindest über eine künftige Wettbewerbsbeschränkung als solche geeinigt haben, selbst wenn die einzelnen Gesichtspunkte der beabsichtigten Beschränkung noch Gegenstand von Verhandlungen waren. Ein solches Verhalten stellt nach der in den Randnrn. 54 und 55 angeführten Rechtsprechung einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV dar.

74      Mithin hat die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen, indem sie angenommen hat, dass die Klägerin beim Euroitalia-Treffen vom 16. Oktober 1992 an wettbewerbswidrigen Gesprächen teilgenommen hat.

75      Was zweitens das Euroitalia-Treffen vom 15. März 1993 angeht, macht die Klägerin geltend, die dabei geführten Gespräche ließen die Autonomie erkennen, die die Unternehmen, die daran teilgenommen hätten, hinsichtlich ihrer Geschäftsstrategie gehabt hätten; die Preiserhöhungen seien nämlich bereits vor diesem Treffen beschlossen worden und hätten ebenso wie die geplanten Rabatte erheblich differiert.

76      Hierzu ist festzustellen, dass die Feststellung der Kommission in Randnr. 412 des angefochtenen Beschlusses, die handschriftlichen Notizen des Geschäftsführers der Hansgrohe AG zeigten, dass die Unternehmen den Prozentsatz ihrer jeweiligen Preiserhöhungen für das Jahr 1993 ausgetauscht hätten, von der Klägerin nicht bestritten wird. Außerdem trifft zwar zu, dass diese Erhöhungen, wie etwa die von der Hansa Metallwerke AG (im Folgenden: Hansa) geplanten (vgl. Randnr. 412 des angefochtenen Beschlusses), eine Woche vor dem Treffen vom 15. März 1993 durchgeführt wurden; der Austausch solcher Informationen musste aber zwangsläufig das Verhalten der betroffenen Unternehmen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung ihrer geplanten Preiserhöhungen beeinflussen. Der Informationsaustausch trug nämlich dazu bei, im Rahmen von Euroitalia hinsichtlich der Absicht der Teilnehmer zur Preiserhöhung ein Klima des Vertrauens und der Gruppendisziplin zu schaffen.

77      Die Kommission ist daher bei der Tatsachenwürdigung insoweit kein Fehler unterlaufen.

78      Was drittens die Euroitalia-Treffen vom 21. Oktober 1994, 16. Oktober 1995 und 14. Mai 1996 angeht, macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, diese Treffen bestätigten jeweils, dass die betroffenen Unternehmen ihre Preispolitiken nicht koordiniert hätten; diese seien also „selbständig und differenziert“ geblieben. Wie jedoch aus den Protokollen der genannten Treffen hervorgeht, auf die in den Randnrn. 416, 418 bzw. 420 des angefochtenen Beschlusses eingegangen wird und deren Inhalt von der Klägern nicht bestritten wird, betrafen die in Rede stehenden Gespräche auch Preiserhöhungen, die in der Zukunft umzusetzen waren.

79      Was zunächst das Treffen vom 21. Oktober 1994 angeht, genügt der Hinweis, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass die RAF Rubinetteria SpA dort ihre Absicht bekannt gegeben hat, ihre Preise ab dem 1. Januar um 7 % zu erhöhen, wie die Kommission in Randnr. 416 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat und wie aus dem von der Klägerin selbst erstellten Protokoll dieses Treffens hervorgeht.

80      Was sodann das Treffen vom 16. Oktober 1995 angeht, ergibt sich insbesondere aus dem Protokoll des in der vorstehenden Randnummer genannten Treffens, dass die Rubinetteria Cisal SpA bei diesem Treffen erklärte, ihre Preise um 5 % bis 6 % erhöhen zu wollen, wie die Kommission in Randnr. 418 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat.

81      Zu dem Treffen vom 14. Mai 1996 ist schließlich festzustellen, dass die Parteien das Protokoll dieses Treffens zwar nicht vorgelegt haben, die Klägerin aber nicht bestreitet, dass Hansa bei diesem Treffen erklärt hat, dass sie ihre Preise im September erhöhen werde, wie die Kommission in Randnr. 420 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat. Jedenfalls geht aus dem Treffen zwei Monate vorher, nämlich am 12. März 1996, auf das in Randnr. 419 des angefochtenen Beschlusses eingegangen wird, hervor, dass die American Standard Inc. im Übrigen ihre Preise ab dem 1. Mai 1996 um 5 % erhöhen wollte. Dies bestätigt, dass Gegenstand der Gespräche der Euroitalia-Mitglieder im ersten Halbjahr 1996 auch künftige Preiserhöhungen waren.

82      Die Kommission hat also keinen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt hat, dass bei den Euroitalia-Treffen vom 21. Oktober 1994, 16. Oktober 1995 und 14. Mai 1996 rechtswidrige Gespräche über geplante Preiserhöhungen geführt worden seien.

83      Was viertens die Euroitalia-Treffen vom 31. Januar und 22. September 1997, 26. Januar und 16. Oktober 1998, 7. Mai 1999 sowie 31. Januar und 28. Oktober 2002 angeht, macht die Klägerin geltend, sie und weitere Teilnehmer hätten bei diesen Treffen „die Absicht geäußert, bei ihren Preislisten keine Erhöhungen vorzunehmen, ungeachtet der Erklärungen anderer Teilnehmer der Treffen, ihre Preise bereits, auch erheblich, erhöht zu haben“.

84      Zunächst einmal ändert die Tatsache, dass die Klägerin anderen Teilnehmern der in der vorstehenden Randnummer genannten Treffen mitgeteilt hat, sie werde keine künftigen Preiserhöhungen vornehmen, nichts an der Feststellung, dass bei diesen Treffen rechtswidrige Gespräche über die geplanten Preiserhöhungen geführt worden sind, an denen sie teilgenommen hat (vgl. Randnrn. 412, 422, 425, 427, 431, 434, 448 und 451 des angefochtenen Beschlusses), wie die Kommission in ihren Schriftsätzen zu Recht geltend macht. Jedenfalls kann ein Beschluss der Klägerin, ihre Preise nicht zu erhöhen, nicht einer freiwilligen Distanzierung von den rechtswidrigen Aktivitäten des in Rede stehenden Kartells gleichgesetzt werden; da die Klägerin an den genannten Treffen teilgenommen hat, konnte sie sich nämlich die von ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen zunutze machen.

85      Speziell zu dem Treffen vom 31. Januar 1997, bezüglich dessen die Klägerin geltend macht, die geplanten Preiserhöhungen seien sehr weit auseinandergegangen, und auf das die Kommission in Randnr. 422 des angefochtenen Beschlusses eingeht, ist sodann festzustellen, dass die Uneinheitlichkeit der geplanten Preiserhöhungen nichts an der Feststellung ändert, dass die in Rede stehenden Gespräche geeignet waren, das Marktverhalten der Unternehmen, die an dem genannten Treffen teilnahmen, zu beeinflussen.

86      Zu dem Vorbringen der Klägerin in Bezug auf das Treffen vom 26. Januar 1998, die Kommission habe in Randnr. 427 des angefochtenen Beschlusses nicht nachgewiesen, dass die Teilnehmer überprüft hätten, ob die früher beschlossenen Preiserhöhungen auch durchgeführt worden seien, ist schließlich festzustellen, dass die bei dem genannten Treffen geführten Gespräche jedenfalls insofern rechtswidrig waren, als sie die für 1998 geplanten Preiserhöhungen betrafen, was die Klägerin nicht bestreitet. Und wie aus dem Inhalt der Euroitalia-Treffen, insbesondere denen vom 20. April 1993 (vgl. Randnr. 413 des angefochtenen Beschlusses), 22. März 1994 (vgl. Randnr. 415 des angefochtenen Beschlusses) und 14. Mai 1996 (vgl. Randnr. 420 des angefochtenen Beschlusses) hervorgeht, informierten sich die Teilnehmer dieser Treffen über ihre letzten Preiserhöhungen, was von der Klägerin nicht bestritten wird, so dass jeder Wettbewerber unmittelbar nachprüfen konnte, ob angekündigte Preiserhöhungen auch durchgeführt worden sind.

87      Nach den Feststellungen in den Randnrn. 71 bis 86 des vorliegenden Urteils ist die zweite Rüge der Klägerin, mit der diese im Wesentlichen geltend macht, die Gespräche im Rahmen von Euroitalia und Michelangelo, an denen sie teilgenommen habe, seien nicht wettbewerbswidrig gewesen, als unbegründet zurückzuweisen.

88      Als Drittes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe entgegen ihrer sich aus der Rechtsprechung ergebenden Verpflichtung nicht beurteilt, inwieweit der Austausch von Informationen unter Wettbewerbern im vorliegenden Fall den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt habe. Im vorliegenden Fall zeigten die Merkmale des relevanten Marktes, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen nicht geeignet gewesen seien, den Wettbewerb auf diesem Markt zu verfälschen. Ein Austausch von Informationen könne im Wesentlichen nur bei einem Markt mit einer reduzierten Zahl von Wirtschaftsteilnehmern den Wettbewerb verfälschen. Die Marktanteile der Unternehmen, die an den Michelangelo- und Euroitalia-Treffen teilgenommen hätten, betrügen zusammen aber weniger als 40 %. Es habe auch keine Markteintrittsschranke gegeben. Und auf der Nachfrageseite seien Wettbewerbsfähigkeit und Vertragsgestaltungsmacht hoch gewesen. Schließlich sei das Angebot insbesondere im Armaturensektor sehr fragmentiert gewesen.

89      Wie bereits ausgeführt, verstößt ein Informationsaustausch nach der in Randnr. 57 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung dann gegen die Wettbewerbsregeln der Union, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen führt.

90      Insofern hat der Gerichtshof ferner festgestellt, dass sich die Vereinbarkeit eines Systems des Informationsaustauschs mit den Wettbewerbsregeln der Union nicht abstrakt beurteilen lässt. Sie richtet sich vielmehr nach den auf den betreffenden Märkten herrschenden wirtschaftlichen Bedingungen und den für das betreffende System charakteristischen Eigenschaften, namentlich seinem Zweck, den Zugangsvoraussetzungen und den Bedingungen der Teilnahme am Austausch, der Natur der ausgetauschten Informationen – bei denen es sich z. B. um veröffentlichte oder vertrauliche, zusammengefasste oder detaillierte, historische oder gegenwärtige Angaben handeln kann –, deren Periodizität und ihrer Bedeutung für die Preisbildung sowie dem Umfang oder den Bedingungen der Leistung (Urteil Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 54).

91      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich aus dem angefochtenen Beschluss eindeutig ergibt, dass die in Rede stehenden Gespräche gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen haben. Die gegenseitige Mitteilung der geplanten Preiserhöhungen durch die einzelnen Euroitalia- und Michelangelo-Mitglieder, die 38 % des Armaturenmarkts in Italien ausmachten, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung präzisiert hat, musste zwangsläufig eine Verringerung der Ungewissheit der Wettbewerber über das künftige Marktgeschehen bezwecken oder bewirken. Die Klägerin erläutert im Übrigen nicht, welches Ziel dieser Austausch von Informationen sonst gehabt haben sollte.

92      Da die Wettbewerber, die an den rechtswidrigen Gesprächen teilnahmen, einen erheblichen Anteil am Armaturenmarkt in Italien hatten, nämlich zusammen zwischen 38 % und 40 %, verringerte der Austausch von Informationen über die Durchführung der künftigen Preiserhöhungen zwangsläufig den Grad der Ungewissheit, die zwischen ihnen hätte bestehen müssen, und ermutigte sie, ihre Preise zu erhöhen, ohne Gefahr zu laufen, Marktanteile einzubüßen.

93      Daher war die Koordinierung der Preiserhöhungen im vorliegenden Fall wegen der Struktur des italienischen Armaturenmarkts wettbewerbswidrig.

94      Die anderen Argumente, die die Klägerin vorbringt, können dieses Ergebnis nicht widerlegen.

95      Die Klägerin macht geltend, wenn das Angebot zersplittert sei, könnten nach der Rechtsprechung die Verbreitung und der Austausch von Informationen unter Wettbewerbern neutrale oder sogar positive Wirkung für die Wettbewerbssituation des Marktes haben (vgl. u. a. Urteil Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Randnr. 58 angegeben, Randnr. 58); für die in den Randnrn. 90 und 91 des vorliegenden Urteils enthaltene Feststellung, dass der Austausch von Informationen über die geplanten Preiserhöhungen unter Wettbewerbern, die einen Anteil am Armaturenmarkt zwischen 38 % und 40 % hatten, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb bezweckt und zwangsläufig bewirkt haben, ist dieses Vorbringen aber unerheblich. Es ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

96      Die Klägerin macht ferner geltend, das Fehlen einer Schranke für den Eintritt in den italienischen Armaturenmarkt sowie die hohe Wettbewerbsfähigkeit und ausgeprägte Vertragsgestaltungsmacht auf der Seite der Nachfrage der Großhändler seien geeignet gewesen, auf diesem Markt die Auswirkungen des Austauschs von Informationen über geplante Preiserhöhungen unter Wettbewerbern zu begrenzen. Hierzu ist festzustellen, dass, auch wenn diese Besonderheiten des italienischen Armaturenmarkts erwiesen wären, die Klägerin nicht dargetan hat, dass sie im vorliegenden Fall die Auswirkungen der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen neutralisiert hätten. Das entsprechende Vorbringen der Klägerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

97      Mithin sind die dritte Rüge der Klägerin und somit alle drei Rügen, die sie im Rahmen des zweiten Klagegrundes geltend macht, zurückzuweisen.

98      Nach den vorstehenden Erwägungen ist zu den verschiedenen von der Klägerin gerügten Verstößen (siehe oben, Randnr. 48) festzustellen, dass die Klägerin weder bewiesen hat, dass die Kommission Fehler bei der Tatsachenwürdigung begangen hätte, indem sie festgestellt hat, dass die bei den von ihr angeführten Treffen geführten Gespräche wettbewerbswidrig waren (siehe oben, Randnrn. 67 bis 87) und zu Wettbewerbsverzerrungen führen konnten (siehe oben, Randnrn. 88 bis 97), noch dass die Kommission gegen Art. 101 AEUV verstoßen hätte, indem sie die Verhaltensweisen als wettbewerbswidrig eingestuft hat (siehe oben, Randnrn. 50 bis 66). Ebenso wenig hat die Klägerin bewiesen, dass die Kommission einen Ermessensmissbrauch begangen hätte, indem sie festgestellt hat, dass sich die Klägerin an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV beteiligt hat. Die Kommission hat auch nicht gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, da sie, wie sich insbesondere aus den in den Randnrn. 61, 69, 71, 76, 79 und 84 bis 86 des vorliegenden Urteils angeführten Randnummern des angefochtenen Beschlusses ergibt, rechtlich hinreichend begründet hat, warum sie zu dem Schluss gelangt ist, dass die Klägerin an wettbewerbswidrigen Gesprächen teilgenommen und damit gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen hat.

99      Der zweite Klagegrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Fehler und Verstöße der Kommission bei der Berechnung der Geldbuße

100    Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe bei der Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße verschiedene Fehler und Verstöße begangen. Sie erhebt insoweit zwei Hauptrügen.

101    Mit ihrer ersten Rüge macht die Klägerin geltend, die Kommission habe bei der Anwendung der Multiplikatoren von 15 %, die sie in den Randnrn. 1220 und 1225 des angefochtenen Beschlusses festgesetzt habe, verschiedene Verstöße begangen. Zunächst sei die Kommission hinsichtlich der Festsetzung dieser Multiplikatoren ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Sodann habe sie bei der Festsetzung der Multiplikatoren einen Beurteilungsfehler begangen und gegen den Grundsatz der individuellen Strafzumessung und der persönlichen Verantwortlichkeit sowie den der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie bei ihr die genannten Multiplikatoren festgesetzt habe, obwohl ihre Rolle bei der festgestellten Zuwiderhandlung weniger bedeutend gewesen sei als die der anderen Unternehmen. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin auch darauf hin, dass der angefochtene Beschluss insofern widersprüchlich sei, als die Kommission bei den Unternehmen unterschiedslos festgestellt habe, dass die Zuwiderhandlung sechs Mitgliedstaaten betroffen habe. Die ihr zur Last gelegte Zuwiderhandlung habe aber nur Italien betroffen. Schließlich habe die Kommission insoweit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, als sie zwischen Unternehmen, die sich an der einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt hätten, und solchen wie sie, die sich nur an einem Teil dieser Zuwiderhandlung beteiligt hätten, hätte unterscheiden müssen. Die Kommission hätte daher nicht bei allen Unternehmen, die sie im angefochtenen Beschluss mit einer Sanktion belegt hat, dieselben Multiplikatoren festsetzen dürfen.

102    Die von der Klägerin gerügten Verstöße (siehe oben, Randnr. 101) richten sich unter verschiedenen Blickwinkeln alle gegen die von der Kommission zur Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße gemäß den Ziff. 21 bis 23 und Ziff. 25 der Leitlinien von 2006 festgesetzten Multiplikatoren von 15 % des Umsatzes, den die Klägerin in Italien mit Armaturen erzielt hat. Daher sind als Erstes die in den Leitlinien von 2006 enthaltenen Regeln für die Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße zu rekapitulieren, als Zweites die Gründe darzustellen, mit denen die Kommission die Festsetzung eines Multiplikators von 15 % gerechtfertigt hat, und als Drittes ist zu prüfen, ob sie dabei die von der Klägerin gerügten Fehler und Verstöße begangen hat.

103    Als Erstes ist, was die Regeln für die Berechnung der Geldbuße angeht, darauf hinzuweisen, dass gemäß den Ziff. 9 bis 11 der Leitlinien von 2006 die Methode der Kommission für die Festsetzung der Geldbußen zwei Stufen umfasst. Zuerst wird für jedes einzelne Unternehmen und jede einzelne Unternehmensvereinigung ein Grundbetrag festgesetzt. Anschließend wird dieser Betrag unter Berücksichtigung der erschwerenden oder mildernden Umstände, die die Beteiligung des betreffenden Unternehmens kennzeichnen, nach oben oder unten angepasst.

104    Was speziell die erste Stufe der Methode der Berechnung der Geldbußen nach den Ziff. 21 bis 23 der Leitlinien von 2006 angeht, wird der maßgebliche Anteil am Umsatz (im Folgenden: Multiplikator „Schwere der Zuwiderhandlung“) innerhalb einer Bandbreite von 0 % bis 30 % festgesetzt; dabei berücksichtigt die Kommission mehrere Umstände, u. a. die Art der Zuwiderhandlung, den kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligten Unternehmen, den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und die etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis, wobei Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte oder Einschränkung der Erzeugung ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen gehören. Nach Ziff. 25 der Leitlinien von 2006 fügt die Kommission unter Berücksichtigung der genannten Umstände zur Abschreckung einen Anteil von 15 % bis 25 % des Umsatzes hinzu, anhand dessen ein Zusatzbetrag (im Folgenden: Multiplikator „Zusatzbetrag“) berechnet wird.

105    Als Zweites ist, was die Bestimmung des von der Kommission im angefochtenen Beschluss bei den einzelnen betroffenen Unternehmen festgesetzten Umsatzmultiplikators angeht, festzustellen, dass es in den Randnrn. 1211 bis 1214 des angefochtenen Beschlusses heißt:

„1211 Horizontale Preisabsprachen gehören ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen. Die Adressaten [des angefochtenen] Beschlusses waren an einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen mit dem gemeinsamen Ziel der Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Markt für Badezimmerausstattungen beteiligt (siehe Abschnitt 5). Die Kartellabsprachen erstreckten sich auf mindestens sechs Mitgliedstaaten, durchdrangen alle von der Untersuchung betroffenen Produktgruppen und wurden ausschließlich zum Vorteil der beteiligten Hersteller und zum Nachteil ihrer Kunden und letztlich der Endabnehmer getroffen.

1212      Der kumulierte Marktanteil der Unternehmen, bei denen eine Zuwiderhandlung festgestellt werden konnte, fluktuiert je nach Mitgliedstaat, liegt jedoch bei etwa 54,3 % für alle Produktgruppen und in allen von den in der Untersuchung der Kommission erfassten Mitgliedstaaten. Diese Zahl berücksichtigt nicht die Marktanteile von Teilnehmern von untergeordneter Bedeutung, an die sich [der angefochtene] Beschluss nicht richtet.

1213      Die Kartellabsprachen erstreckten sich auf mindestens sechs Mitgliedstaaten, nämlich Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande und Österreich.

1214      Es ist nachgewiesen worden, dass die Zuwiderhandlung im Allgemeinen umgesetzt wurde …, wenngleich auch keine ausreichenden Beweise dafür vorliegen, dass diese rigoros umgesetzt wurden.“

106    Zum Multiplikator „Schwere der Zuwiderhandlung“ hat die Kommission in Randnr. 1220 des angefochtenen Beschlusses auf der Grundlage der in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Erwägungen ausgeführt:

„1220 Abschließend und unter Berücksichtigung der in diesem Abschnitt erörterten Faktoren, und insbesondere der Art der Zuwiderhandlung, wird für jedes beteiligte Unternehmen der bei der Berechnung des Grundbetrags der zu verhängenden Geldbuße zugrunde gelegte Anteil am Umsatz auf 15 % festgesetzt.“

107    Zum Multiplikator „Zusatzbetrag“ hat die Kommission in Randnr. 1225 des angefochtenen Beschlusses festgestellt:

„1225 In Anbetracht der besonderen Umstände der vorliegenden Sache und unter Berücksichtigung der in Abschnitt 8.4.3.1 erörterten Kriterien wird der Prozentsatz für den [Multiplikator „Zusatzbetrag“] auf 15 % festgesetzt.“

108    Aus den in den Randnrn. 1211 bis 1214, 1220 und 1225 des angefochtenen Beschlusses angegebenen Gründen geht mithin hervor, dass die Kommission die Festsetzung der Multiplikatoren „Schwere der Zuwiderhandlung“ und „Zusatzbetrag“ auf 15 % damit gerechtfertigt hat, dass sich die im angefochtenen Beschluss mit einer Sanktion belegten Unternehmen an einer einheitlichen Zuwiderhandlung im Badezimmerausstattungssektor beteiligt hätten, die sich auf drei Produktuntergruppen und sechs Mitgliedstaaten erstreckt habe, und dass die „horizontale Vereinbarung zur Festsetzung von Preisen“, die im vorliegenden Fall umgesetzt worden sei, ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen gehöre.

109    Die Kommission hat allerdings, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, in Randnr. 879 des angefochtenen Beschlusses festgestellt und in ihren Schriftsätzen bestätigt, dass sich die Klägerin wie die anderen unabhängigen italienischen Hersteller, die im angefochtenen Beschluss mit einer Sanktion belegt worden sind, nur am italienischen Teil der einheitlichen Zuwiderhandlung in Bezug auf Armaturen und Sanitärkeramik, aber nicht in Bezug auf Duschabtrennungen beteiligt habe, weil „die Beweise nicht ausreichen, um eindeutig zu dem Schluss zu kommen, sie hätten vom gesamten Umfang des Kartells gewusst“. Deshalb hat die Kommission in Art. 1 Abs. 5 Nr. 18 des angefochtenen Beschlusses u. a. festgestellt, dass sich die Klägerin an einer Zuwiderhandlung in Bezug auf Badezimmerausstattungen in Italien beteiligt habe.

110    Als Drittes sind die fünf von der Klägerin gerügten Fehler und Verstöße (siehe oben, Randnr. 101) im Licht der Erwägungen in den Randnrn. 105 bis 109 des vorliegenden Urteils zu prüfen.

111    Was erstens das Vorbringen der Klägerin angeht, die Kommission habe gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, ist festzustellen, dass die Kommission nach der Rechtsprechung bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße ihrer Begründungspflicht bereits genügt, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die es ihr ermöglichten, die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung zu ermessen, und nicht verpflichtet ist, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise für die Geldbuße zu machen (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑236/01, T‑239/01, T‑244/01 bis T‑246/01, T‑251/01 und T‑252/01, Slg. 2004, II‑1181, Randnr. 252 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission in den Randnrn. 1211 bis 1214, 1220 und 1225 des angefochtenen Beschlusses (siehe oben, Randnrn. 105 bis 107), anders als die Klägerin geltend macht, durchaus erläutert hat, warum sie die Multiplikatoren „Schwere der Zuwiderhandlung“ und „Zusatzbetrag“ in den Randnrn. 1220 und 1225 des angefochtenen Beschlusses auf 15 % festgesetzt hat.

113    Das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

114    Was zweitens den von der Klägerin gerügten Fehler bei der Tatsachenwürdigung angeht, ist festzustellen, dass die Kommission zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, die Multiplikatoren „Schwere der Zuwiderhandlung“ und „Zusatzbetrag“ von 15 % seien dadurch gerechtfertigt, dass sich die Unternehmen, an die der angefochtene Beschluss gerichtet sei, an einer einheitlichen Zuwiderhandlung in Bezug auf drei Produktuntergruppen und sechs Mitgliedstaaten beteiligt hätten. Wie die Kommission in Randnr. 879 des angefochtenen Beschlusses selbst festgestellt hat, hat sich die Klägerin an einer Zuwiderhandlung in Gestalt einer Koordinierung von Preiserhöhungen in Italien, und nicht in den fünf weiteren, in Randnr. 1 des vorliegenden Urteils genannten Mitgliedstaaten beteiligt; die rechtswidrigen Gespräche bezogen sich nämlich auf Armaturen und Sanitärkeramik, nicht aber auf Duschabtrennungen. Die Klägerin wendet sich im Übrigen in diesem Zusammenhang nicht gegen die Feststellung der Kommission, dass sich die Zuwiderhandlung, an der sie sich beteiligt habe, nicht nur auf Armaturen, sondern auch auf Sanitärkeramik bezogen habe.

115    Aus der Feststellung der Kommission in Randnr. 879 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich somit, dass sie die Festsetzung der Multiplikatoren „Schwere der Zuwiderhandlung“ und „Zusatzbetrag“ auf 15 % bei der Klägerin nicht damit begründen konnte, dass sich diese an einer einheitlichen Zuwiderhandlung in Bezug auf drei Produktuntergruppen und sechs Mitgliedstaaten beteiligt habe. Der Kommission ist insoweit also bei der Tatsachenwürdigung ein Fehler unterlaufen.

116    Zunächst geht das Vorbringen der Kommission ins Leere, die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße trage dem Umstand Rechnung, dass sich diese nur an dem italienischen Teil der festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt habe, die bei den einzelnen Unternehmen berücksichtigten Umsätze entsprächen ihrer jeweiligen tatsächlichen und konkreten Beteiligung an der Zuwiderhandlung, und die Multiplikatoren „Schwere der Zuwiderhandlung“ und „Zusatzbetrag“ seien in Anbetracht der Schwere der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung mit 15 % eher niedrig angesetzt. Keines dieser Argumente widerlegt nämlich die Feststellung, dass die Kommission sich nicht auf die in Randnr. 115 des vorliegenden Urteils dargestellte Begründung stützen konnte, um die Multiplikatoren „Schwere der Zuwiderhandlung“ und „Zusatzbetrag“ auf 15 % festzusetzen.

117    Ins Leere geht auch das Vorbringen der Kommission, sie habe die verschiedenen Stufen bei der Berechnung der Geldbuße gemäß den Leitlinien von 2006 beachtet, sie habe die Umsätze herangezogen, die ihr die Unternehmen, an die der angefochtene Beschluss gerichtet sei, mitgeteilt hätten, sie verfüge bei der Bestimmung des Betrags der Geldbußen über ein Ermessen, und die Schwere der Zuwiderhandlung, an der sich die Klägerin beteiligt habe, spiegele sich im Betrag der berücksichtigten Umsätze wider. Diese Argumente ändern nämlich nichts an der Feststellung, dass sich die Kommission nicht auf die in Randnr. 115 des vorliegenden Urteils dargestellte Begründung berufen konnte.

118    Schließlich ist das von der Kommission in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts vorgebrachte Argument zurückzuweisen, der Unterschied hinsichtlich der räumlichen Reichweite, der dadurch bedingt sei, dass sich bestimmte Unternehmen an der gesamten einheitlichen Zuwiderhandlung, andere nur an der in Italien, beteiligt hätten, rechtfertige nicht die Festsetzung verschiedener Multiplikatoren „Schwere der Zuwiderhandlung“ und „Zusatzbetrag“. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass eine Zuwiderhandlung, die sich auf sechs Mitgliedstaaten der Union und drei Produktuntergruppen erstreckt, genauso schwerwiegend wäre wie eine in einem Mitgliedstaat in Bezug auf zwei Produktuntergruppen begangene. Wegen der Reichweite ihrer Wirkungen auf den Wettbewerb der Union ist Erstere als schwerwiegender einstufen als Letztere.

119    Nach den Feststellungen in den Randnrn. 114 bis 118 des vorliegenden Urteils hat die Kommission dadurch, dass sie die Festsetzung der Multiplikatoren „Schwere der Zuwiderhandlung“ und „Zusatzbetrag“ auf 15 % damit begründet hat, dass sich die Klägerin an einer einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt habe, die sich auf sechs Mitgliedstaaten der Union und drei Produktuntergruppen erstreckt habe, zwei Beurteilungsfehler begangen. Dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin ist mithin stattzugeben.

120    Was drittens den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeht, ist festzustellen, dass dessen Anwendung im Rahmen der von der Kommission zur Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln eingeleiteten Verfahren bedeutet, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen – d. h. zur Beachtung dieser Regeln – stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnr. 532). Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt insbesondere, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg. 2006, II‑3435, Randnrn. 226 bis 228, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T‑446/05, Slg. 2010, II‑1255, Randnr. 171).

121    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich die Klägerin an einer einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt hat, die in der Durchführung einer Koordinierung geplanter Preiserhöhungen bestand, dass diese Koordinierung, wie im Rahmen des zweiten Klagegrundes ausgeführt, nicht nur Armaturen, sondern auch Sanitärkeramik betroffen hat, was die Klägerin im Rahmen ihrer Klage nicht bestritten hat, und dass sich die Zuwiderhandlung auf ganz Italien erstreckt hat. Die Kommission konnte daher gemäß den Ziff. 21 bis 23 und 25 der Leitlinien von 2005 zu Recht annehmen, dass die Multiplikatoren „Schwere der Zuwiderhandlung“ und „Zusatzbetrag“ mit 15 % dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprachen.

122    Das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

123    Was viertens das Vorbringen der Klägerin angeht, die Kommission habe gegen den Grundsatz der individuellen Strafzumessung und der persönlichen Verantwortlichkeit verstoßen, ist festzustellen, dass die Kommission nach der Rechtsprechung nach diesem Grundsatz entsprechend verpflichtet ist, bei der Beurteilung der relativen Schwere der Kartellbeteiligung jedes der Zuwiderhandelnden die Tatsache zu berücksichtigen, dass bestimmte Zuwiderhandelnde gegebenenfalls nicht für sämtliche Teile dieses Kartells verantwortlich gemacht werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Chalkor/Kommission, T‑21/05, Slg. 2010, II‑1895, Randnr. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

124    Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Festsetzung der Multiplikatoren „Schwere der Zuwiderhandlung“ und „Zusatzbetrag“ auf 15 % bei der Klägerin zu Unrecht damit begründet, dass sich diese an einer einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt habe, die sich auf sechs Mitgliedstaaten und drei Produktuntergruppen erstreckt habe (siehe oben, Randnr. 115), obwohl sie in Randnr. 879 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich eingeräumt hat, dass die Klägerin nur wegen ihrer Teilnahme an einem Kartell auf dem italienischen Markt in Bezug auf zwei Produktuntergruppen verantwortlich gemacht werden könne. Allerdings war die Festsetzung der Multiplikatoren „Schwere der Zuwiderhandlung“ und „Zusatzbetrag“ auf 15 % bei der Klägerin im Hinblick auf die Schwere der von ihr selbst begangen Zuwiderhandlung durchaus gerechtfertigt (siehe oben, Randnr. 121).

125    Die Kommission hat daher nicht gegen den Grundsatz der individuellen Strafzumessung und der persönlichen Verantwortlichkeit verstoßen, indem sie die Multiplikatoren „Schwere der Zuwiderhandlung“ und „Zusatzbetrag“ bei der Klägerin auf 15 % festgesetzt hat.

126    Mithin ist das entsprechende Vorbringen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

127    Was fünftens den von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz angeht, liegt nach ständiger Rechtsprechung ein Verstoß gegen diesen Grundsatz vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1984, Sermide, 106/83, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T‑161/05, Slg. 2005, II‑3555, Randnr. 79).

128    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Multiplikatoren „Schwere der Zuwiderhandlung“ und „Zusatzbetrag“ bei allen Adressaten des angefochtenen Beschlusses auf 15 % festgesetzt worden sind, obwohl die Klägerin im Gegensatz zu den Unternehmen, die sich an der einheitlichen Zuwiderhandlung in Bezug auf drei Produktuntergruppen und sechs Mitgliedstaaten beteiligt haben, nur für den italienischen Teil der festgestellten Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht werden konnte, wie die vier anderen in Art. 1 Abs. 5 des angefochtenen Beschlusses mit einer Sanktion belegten Unternehmen. Die Zuwiderhandlung, an der sich die Klägerin beteiligt hat, war also sowohl in räumlicher Hinsicht als auch, was die betroffenen Produkte angeht, weniger schwerwiegend als die sich auf sechs Mitgliedstaaten und drei Produktuntergruppen erstreckende, an der sich die anderen Adressaten des angefochtenen Beschlusses beteiligt haben. Aber selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Kommission die Unternehmen, die sich in Bezug auf sechs Mitgliedstaaten der Union und drei Produktuntergruppen an der einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt haben, bei der Festsetzung der genannten Multiplikatoren hätte anderes behandeln müssen als diejenigen, die sich daran nur in Bezug auf einen Mitgliedstaat und zwei Produktuntergruppen beteiligt haben, änderte dies nichts daran, dass eine solche andere Behandlung der Klägerin nicht zum Vorteil gereichen würde. Die bei der Klägerin auf 15 % festgesetzten Multiplikatoren „Schwere der Zuwiderhandlung“ und „Zusatzbetrag“ waren gemessen an der Schwere der von ihr begangenen Zuwiderhandlung nämlich verhältnismäßig (siehe oben, Randnr. 121). Die fehlende differenzierte Behandlung aller Adressaten des angefochtenen Beschlusses ging also nicht zulasten der Klägerin.

129    Das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe zu ihrem Nachteil gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

130    Somit ist dem Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe zwei Beurteilungsfehler begangen, stattzugeben (siehe oben, Randnr. 119) und die erste Rüge im Übrigen zurückzuweisen.

131    Mit ihrer zweiten Rüge wendet sich die Klägerin gegen die Weigerung der Kommission, ihr gemäß Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 wegen ihrer reduzierten Beteiligung an der Zuwiderhandlung eine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren. Sie macht insoweit zwei Hauptargumente geltend. Erstens habe sie stets eine selbständige Geschäftspolitik verfolgt, wie aus den zahlreichen Treffen zwischen dem 15. März 1993 und dem 28. Oktober 2002 hervorgehe, bei denen sie erklärt habe, keine Preiserhöhungen vornehmen zu wollen. Sie habe sich also klar und deutlich von den Vereinbarungen distanziert, während die anderen Kartellteilnehmer ihre Zustimmung erklärt hätten. Zweitens habe die Kommission ihr Vorbringen, ihr hätte eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden müssen, weil sie bei der Zuwiderhandlung eine weniger schwerwiegende Rolle gespielt habe als die anderen Kartellteilnehmer, im angefochtenen Beschluss zu Unrecht zurückgewiesen. Die Umsätze könnten zwar ein Kriterium für die Beurteilung des Einflusses sein, den ein Unternehmen aufgrund seiner wirtschaftlichen Bedeutung ausüben könne; sie spiegelten aber nicht die Schwere seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung wider. Im Übrigen seien die in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im Rahmen von Euroitalia und Michelangelo von den multinationalen Unternehmen ausgegangen, die sich in mehreren Mitgliedstaaten an rechtswidrigen Verhaltensweisen beteiligt hätten.

132    Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 lautet:

„Der Grundbetrag der Geldbuße kann verringert werden, wenn die Kommission mildernde Umstände wie beispielsweise die nachstehend aufgeführten feststellt:

–        vom Unternehmen nachgewiesene Beendigung des Verstoßes nach dem ersten Eingreifen der Kommission, außer im Falle geheimer Vereinbarungen oder Verhaltensweisen (insbesondere von Kartellen);

–        vom Unternehmen beigebrachte Beweise, dass die Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit begangen wurde;

–        vom Unternehmen beigebrachte Beweise, dass die eigene Beteiligung sehr geringfügig war und sich das Unternehmen der Durchführung der gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen in dem Zeitraum, in dem sie ihnen beigetreten war, in Wirklichkeit durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen hat; der bloße Umstand einer kürzeren Beteiligung im Vergleich zu den übrigen Unternehmen wird nicht als mildernder Umstand anerkannt, da er bereits im Grundbetrag zum Ausdruck kommt;

–        aktive Zusammenarbeit des Unternehmens mit der Kommission außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen und über seine rechtliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit hinaus;

–        Genehmigung oder Ermutigung des wettbewerbswidrigen Verhaltens durch die Behörden oder geltende Vorschriften.“

133    Was den mildernden Umstand gemäß Ziff. 29 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 angeht, der im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin allein in Betracht kommt, setzt die Gewährung einer Ermäßigung wegen Nichtdurchführung des Kartells, wie die Kommission in Randnr. 1252 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, nach der Rechtsprechung voraus, dass die Umstände belegen, dass sich das Unternehmen im Zeitraum seiner Teilnahme an den unzulässigen Vereinbarungen tatsächlich deren Durchführung entzog, indem es sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhielt, oder dass es sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung des Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzte, dass dadurch dessen Funktionieren gestört wurde (Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T‑26/02, Slg. 2006, II‑713, Randnr. 113).

134    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, sie habe stets eine selbständige Geschäftspolitik verfolgt, in tatsächlicher Hinsicht nicht zutrifft. Wie im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes festgestellt (siehe oben, insbesondere Randnrn. 52 bis 87), tauschten die Unternehmen, die Mitglieder von Euroitalia waren, untereinander Informationen über ihre vergangenen Preiserhöhungen aus und kontrollierten, ob ihre Wettbewerber die geplanten Preiserhöhungen, über die sie vorher gesprochen hatten, auch umsetzten.

135    Jedenfalls hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie sich der Durchführung der Preiserhöhungen, über die bei den Euroitalia- und Michelangelo-Treffen gesprochen worden ist, tatsächlich entzogen hätte. Vielmehr hat sie an nahezu allen Euroitalia-Treffen und sehr vielen Michelangelo-Treffen teilgenommen, wie die Kommission zu Recht in den Tabellen in den Anhängen 6 und 7 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat; bei diesen Treffen sind rechtswidrige Gespräche geführt worden.

136    Daher ist festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie der Klägerin keine entsprechende Ermäßigung der Geldbuße gewährt hat, keinen Fehler begangen hat.

137    Somit ist dem dritten Klagegrund teilweise stattzugeben und dieser Klagegrund im Übrigen zurückzuweisen, ebenso wie der erste und der zweite Klagegrund.

138    Was die Folgen anbelangt, die sich daraus im Hinblick auf den Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses ergeben, ist dieser erstens zurückzuweisen, soweit er sich auf Art. 1 Abs. 5 Nr. 18 des angefochtenen Beschlusses bezieht.

139    Zweitens hat sich die Kommission, da sie zu Recht festgestellt hat, dass die Klägerin eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV begangen hat, auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, auf den in Randnr. 1182 des angefochtenen Beschlusses abgestellt wird, in Art. 2 Nr. 17 des angefochtenen Beschlusses zu Recht dafür entschieden, eine Geldbuße gegen die Klägerin zu verhängen. Der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses ist daher, soweit er sich auf Art. 2 Nr. 17 des angefochtenen Beschlusses bezieht, zurückzuweisen.

140    Soweit Art. 2 Nr. 17 des angefochtenen Beschlusses den Betrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße festlegt, wird das Gericht, da die Klägerin mit ihrem zweiten Klageantrag hilfsweise beantragt, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen, die Folgen, die sich aus den in Randnr. 119 des vorliegenden Urteils festgestellten Fehlern für die Bestimmung dieses Betrags ergeben, im Rahmen der Prüfung dieses Antrags berücksichtigen.

141    Nach den Feststellungen in den Randnrn. 138 bis 140 des vorliegenden Urteils ist der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum Hilfsantrag auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

142    Aufgrund des zweiten, hilfsweise gestellten Klageantrags der Klägerin auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße (siehe oben, Randnr. 15) hat das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zum einen die Folgen zu prüfen, die sich aus den Fehlern der Kommission (siehe oben, Randnrn. 125) für die Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße ergeben, zum anderen die Argumente, die die Klägerin vorbringt, um ihren Antrag auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße zu stützen.

143    Nach der Rechtsprechung hat das Gericht bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung seine eigene Beurteilung vorzunehmen, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, wie etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnrn. 179 und 280) oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P und C‑135/07 P, Slg. 2009, I‑8681, Randnr. 187).

144    Die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entspricht nicht einer Prüfung von Amts wegen. Mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, wie etwa eine fehlende oder unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung, ist es Sache des Klägers, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen (vgl. in diesem Sinne Urteil Chalkor/Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 64).

145    Das Gericht hält es, obwohl die Leitlinien der Beurteilung der Geldbuße durch den Unionsrichter nicht vorgreifen, wenn er kraft seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entscheidet (Urteil des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T‑49/02 bis T‑51/02, Slg. 2005, II‑3033, Randnr. 169), im vorliegenden Fall für angebracht, bei der Neuberechnung der Geldbuße von diesen Leitlinien auszugehen, und zwar insbesondere, weil sie es ermöglichen, alle maßgeblichen Gesichtspunkte des Falles zu berücksichtigen und verhältnismäßige Geldbußen gegen alle an der festgestellten Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen zu verhängen.

146    Erstens hat das Gericht oben in Randnr. 115 festgestellt, dass sich die Kommission bei der Festsetzung der Multiplikatoren „Schwere der Zuwiderhandlung“ und „Zusatzbetrag“ auf 15 % zu Unrecht im Wesentlichen darauf gestützt hat, dass sich die Unternehmen, an die der angefochtene Beschluss gerichtet ist, alle an einer einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt haben. Es hat ferner festgestellt, dass diese Multiplikatoren dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, in einer Bandbreite von 0 % bis 30 % beim Multiplikator „Schwere der Zuwiderhandlung“ und in einer Bandbreite von 15 % bis 25 % beim Multiplikator „Zusatzbetrag“ (siehe oben, Randnr. 121).

147    Zwar hat die Kommission die Multiplikatoren „Schwere der Zuwiderhandlung“ und „Zusatzbetrag“ auch bei der Berechnung der gegen die Unternehmen, die sich an der einheitlichen Zuwiderhandlung in Bezug auf drei Produktuntergruppen und sechs Mitgliedstaaten beteiligt haben, verhängten Geldbußen auf 15 % festgesetzt (siehe oben, Randnr. 128). Diese ist allerdings wegen ihrer räumlichen Tragweite und der Zahl der betroffenen Produktuntergruppen schwerwiegender als diejenige, an der sich die Klägerin beteiligt hat.

148    Dass gegen die Unternehmen, die sich an der einheitlichen Zuwiderhandlung in Bezug auf sechs Mitgliedstaaten und drei Produktuntergruppen beteiligt haben, eine Geldbuße hätte verhängt werden müssen, bei deren Berechnung höhere Multiplikatoren „Schwere der Zuwiderhandlung“ und „Zusatzbetrag“ hätten zugrunde gelegt werden müssen als die bei der Klägerin festgesetzten 15 %, kann aber nicht rechtfertigen, dass das Gericht gegen Letztere im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eine Geldbuße verhängt, deren Höhe angesichts der Schwere der Zuwiderhandlung, an der sie sich beteiligt hat, nicht hinreichend abschreckend ist.

149    Nach Auffassung des Gerichts sind die Multiplikatoren „Schwere der Zuwiderhandlung“ und „Zusatzbetrag“ von 15 % daher nach den Leitlinien von 2006 und den Erwägungen in Randnr. 148 des vorliegenden Urteils angemessen.

150    Was zweitens den Antrag der Klägerin angeht, ihr deshalb eine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren, weil sie bei den Treffen, an denen sie teilgenommen habe, gegenüber den anderen, multinationalen Unternehmen nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe, ist festzustellen, dass die Klägerin kein Argument und kein Beweismittel vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Feststellungen der Kommission in den Randnrn. 467 und 492 des angefochtenen Beschlusses zu widerlegen, nach denen sich die Klägerin aktiv an der Durchführung der in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltensweisen beteiligt hat, so dass ihre Rolle nicht als untergeordnet angesehen werden kann (siehe oben, Randnr. 62). Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt dieses Vorbringen der Klägerin somit keine Herabsetzung der von der Kommission gegen sie festgesetzten Geldbuße von 3 996 000 Euro.

151    Das Gericht befindet daher in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, dass nichts von dem, was die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache in irgendeiner Weise geltend gemacht hat, und auch kein von Amts wegen zu berücksichtigender Grund es rechtfertigen, von dieser Befugnis dahin Gebrauch zu machen, dass der von der Kommission festgesetzte Betrag der Geldbuße herabgesetzt wird. Außerdem hält das Gericht unter Berücksichtigung all dessen, was vor ihm vorgebracht worden ist, eine Geldbuße in Höhe von 3 996 000 Euro in Anbetracht der Dauer und der Schwere der Zuwiderhandlung, an der sich die Klägerin beteiligt hat, für eine Sanktion, die deren wettbewerbswidriges Verhalten in verhältnismäßiger und abschreckender Weise ahndet.

152    Der Hilfsantrag der Klägerin auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie in Art. 2 Nr. 17 des angefochtenen Beschlusses verhängten Geldbuße ist somit, da der Betrag dieser Geldbuße dem entspricht, den das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung festgesetzt hat (siehe oben, Randnr. 151), zurückzuweisen.

153    Nach den Ergebnissen in den Randnrn. 141 und 152 des vorliegenden Urteils ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

154    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Zucchetti Rubinetteria SpA trägt ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission.

Pelikánová

Jürimäe

Van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. September 2013.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

Zum ersten Klagegrund: Fehler bei der Definition des relevanten Marktes

Zum zweiten Klagegrund: Verstöße im Zusammenhang mit der Einstufung der in Rede stehenden Gespräche im Rahmen von Euroitalia und Michelangelo als Kartell

Zum dritten Klagegrund: Fehler und Verstöße der Kommission bei der Berechnung der Geldbuße

Zum Hilfsantrag auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Kosten


* Verfahrenssprache: Italienisch.