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Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 – Zucchetti Rubinetteria/Kommission

(Rechtssache T-396/10)1

(Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Koordinierung von Preiserhöhungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Begriff der Zuwiderhandlung – Einheitliche Zuwiderhandlung – Relevanter Markt – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Schwere – Koeffizienten)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Zucchetti Rubinetteria SpA (Gozzano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Condinanzi, P. Ziotti und N. Vasile)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, A. Antoniadis und L. Malferrari, zunächst im Beistand der Rechtsanwälte F. Ruggeri Laderchi und A. De Matteis, dann von Rechtsanwalt F. Ruggeri Laderchi)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen), soweit er die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Zucchetti Rubinetteria SpA trägt ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 301 vom 6.11.2010.