Klage, eingereicht am 29. Juni 2022 – UniCredit Bank/SRB
(Rechtssache T-405/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: UniCredit Bank AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Schäfer, H. Großerichter und F. Kruis)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2022/18) einschließlich der Anhänge für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen;
dem einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
Erster Klagegrund: Der Beschluss vom 11. April 2022 und dessen Anhänge I bis III verstießen gegen wesentliche Formvorschriften i. S. d. Art. 263 Abs. 2 AEUV und gegen das Recht auf gute Verwaltung, weil sie keine ausreichende Begründung nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) enthielten.
Zweiter Klagegrund: Der Beschluss vom 11. April 2022 und dessen Anhänge I und II verstießen gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Art. 47 Abs. 1 der Charta, weil es praktisch unmöglich sei, die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.
Dritter Klagegrund: Der Beschluss vom 11. April 2022 und seine Anhänge seien rechtswidrig, weil Art. 70 Abs. 2 Verordnung Nr. 806/20141 und Art. 103 Abs. 2 Richtlinie 2014/592 rechtswidrig seien. Diese Vorschriften verletzten den Anspruch der Institute auf effektiven Rechtsschutz, weil sie zu inhärent intransparenten Beschlüssen führten, die auf ihrer Basis ergingen. Sie seien damit für unanwendbar zu erklären.
Vierter Klagegrund: Der Beschluss vom 11. April 2022 sei rechtswidrig, weil er gegen Art. 6, Art. 7 und Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/631 verstoße, indem der Beklagte im Rahmen der Berechnung des Risikoanpassungsmultiplikators weder den Risikoindikator der strukturellen Liquiditätsquote („NSFR“) noch den Risikoindikator der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („MREL“) noch die Risikoindikatoren Komplexität („complexity“) und Abwicklungsfähigkeit („resolvability“) berücksichtigt habe.
Fünfter Klagegrund: Der Beschluss vom 11. April 2022 sei auch deshalb rechtswidrig, weil der SRB den Beitrag der Klägerin materiell fehlerhaft berechnet habe.
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1 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).
1 Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).
1 Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).