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Klage, eingereicht am 20. Februar 2009 - G.-J. Dennekamp / Parlament

(Rechtssache T-82/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: G.-J. Dennekamp (Giethoorn, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: O. Brouwer und A. Stoffer, advocaten)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament nach Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten allfälliger Streithelfer und der mit dem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren verbundenen Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 20. Oktober 2008 begehrte der Kläger beim Europäischen Parlament, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/20011, Zugang zu (a) allen Dokumenten, aus denen hervorgeht, welche Parlamentsmitglieder auch an der Ruhegehaltsergänzungsregelung teilnehmen, (b) einer Namensliste der Parlamentsmitglieder, die am 1. September 2005 an der Ruhegehaltsergänzungsregelung teilgenommen haben, und (c) einer Namensliste der gegenwärtigen Teilnehmer an der Ruhegehaltsergänzungsregelung, für die das Parlament monatliche Beiträge leistet. Das Parlament wies den Antrag des Klägers zurück und bestätigte die Zugangsverweigerung in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2008.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung A(2008)22050 des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008, mit der dieses den Zugang zu den Dokumenten, die der Kläger auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 beantragt hatte, verweigerte.

Der Kläger macht geltend, dass die Zugangsverweigerung auf einem Beurteilungsfehler beruhe und eine offensichtliche Verletzung der Vorschriften und Grundsätze betreffend den Dokumentenzugang der Verordnung Nr. 1049/2001 und der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/20012 darstelle. Im Ergebnis habe das Parlament das in Art. 255 EG, in Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Verordnung Nr. 1049/2001 verankerte Recht des Klägers auf Zugang zu den Dokumenten der Gemeinschaftsorgane verletzt.

Der Kläger macht geltend, dass die Entscheidung an folgenden Rechts- und Beurteilungsmängeln leide:

(a) Das Parlament habe gegen Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen und die Zugangsverweigerung zu Unrecht auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung gestützt, da die Verbreitung der beantragten Dokumente die Privatsphäre der betreffenden Parlamentsmitglieder nicht beeinträchtigen könne.

(b) Zudem habe das Parlament die Verordnung Nr. 45/2001 unrichtig angewandt, da es zu Unrecht festgestellt habe, der Antrag des Klägers sei nach der Verordnung Nr. 45/2001 zu beurteilen.

(c) Weiter habe das Parlament das öffentliche Interesse an der Verbreitung einerseits und die angeblich beeinträchtigten privaten Interessen andererseits nicht angemessen gegeneinander abgewogen. Auch habe es nicht beurteilt, in welchem Umfang die behaupteten privaten Interessen tatsächlich und konkret beeinträchtigt würden.

(d) Das Parlament habe Art. 235 EG verletzt, da es keine ausreichenden Gründe für seine Weigerung angegeben habe. Schließlich gehe aus der Entscheidung nicht hervor, dass das Parlament eine konkrete Beurteilung nach einzelnen, im Antrag des Klägers genannten Dokumenten vorgenommen hätte.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

2 - Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001 L 8, S. 1).