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Urteil des Gerichts vom 30. September 2010 - Kadi/Kommission

(Rechtssache T-85/09)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Verordnung [EG] Nr. 881/2002 - Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person im Anschluss an ihre Aufnahme in eine von einer Einrichtung der Vereinten Nationen erstellte Liste - Sanktionsausschuss - Anschließende Aufnahme in Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 - Nichtigkeitsklage - Grundrechte - Anspruch auf rechtliches Gehör, Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle und Recht auf Achtung des Eigentums)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Yassin Abdullah Kadi (Jeddah, Saudi-Arabien) (Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, M. Lester, Barrister, und G. Martin, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Hetsch, P. Aalto und F. Hoffmeister, dann P. Hetsch, F. Hoffmeister und E. Paasivirta)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop, E. Finnegan und R. Szostak), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und L. Butel), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Behzadi-Spencer und E. Jenkinson im Beistand von D. Beard, Barrister)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1190/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur 101. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 322, S. 25), soweit dieser Rechtsakt den Kläger betrifft

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 1190/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur 101. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, wird soweit sie Herrn Yassin Abdullah Kadi betrifft, für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Herrn Kadi.

Der Rat der Europäischen Union, die Französische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 90 vom 18.4.2009.