Language of document : ECLI:EU:T:2012:573





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2012 –
Arbos/Kommission

(Rechtssache T‑161/06)

„Schadensersatzklage – Programm ‚Kultur 2000‘ – Im Rahmen von Projekten gewährte Zuschüsse – Anträge auf Zahlung verschiedener Beträge – Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung – Unzulässigkeit“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Keine genaue Angabe der Rechtsgrundlage der Klage sowie kein Vorbringen zu den Klagegründen in der Klageschrift – Unzulässigkeit – Ausführungen in der Phase der Erwiderung – Keine Auswirkung (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 19‑21, 29, 38, 39, 53, 54, 59)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Rechtsgrundlage einer Klage – Wahl Sache des Klägers und nicht des Unionsrichters (vgl. Randnr. 24)

Gegenstand

Klage auf Verurteilung der Kommission zum einen zur Zahlung von 38 585,42 Euro zuzüglich 12 % Zinsen seit dem 1. Januar 2001 sowie von 27 618,91 Euro zuzüglich 12 % Zinsen seit dem 1. März 2003 und zum anderen zur Zahlung von 26 459,38 Euro netto an vorgerichtlich entstandenen Interventionskosten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Arbos, Gesellschaft für Musik und Theater, trägt ihre eigenen sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.