Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2012 –
Arbos/Kommission
(Rechtssache T‑161/06)
„Schadensersatzklage – Programm ‚Kultur 2000‘ – Im Rahmen von Projekten gewährte Zuschüsse – Anträge auf Zahlung verschiedener Beträge – Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung – Unzulässigkeit“
1. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Keine genaue Angabe der Rechtsgrundlage der Klage sowie kein Vorbringen zu den Klagegründen in der Klageschrift – Unzulässigkeit – Ausführungen in der Phase der Erwiderung – Keine Auswirkung (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 19‑21, 29, 38, 39, 53, 54, 59)
2. Gerichtliches Verfahren – Rechtsgrundlage einer Klage – Wahl Sache des Klägers und nicht des Unionsrichters (vgl. Randnr. 24)
Gegenstand
| Klage auf Verurteilung der Kommission zum einen zur Zahlung von 38 585,42 Euro zuzüglich 12 % Zinsen seit dem 1. Januar 2001 sowie von 27 618,91 Euro zuzüglich 12 % Zinsen seit dem 1. März 2003 und zum anderen zur Zahlung von 26 459,38 Euro netto an vorgerichtlich entstandenen Interventionskosten |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Arbos, Gesellschaft für Musik und Theater, trägt ihre eigenen sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |