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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2009 - Kronopoly/Kommission

(Rechtssache T-162/06)1

(Staatliche Beihilfen - Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben - Entscheidung, mit der eine Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Begründung - Anreizwirkung der Beihilfe − Notwendigkeit der Beihilfe)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kronoply GmbH & Co. KG (Heiligengrabe, Deutschland), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Nierer und L. Gordalla)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Gross und T. Scharf, dann V. Kreuschitz, K. Gross und T. Scharf)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/262/EG der Kommission vom 21. September 2005 über die staatliche Beihilfe Nr. C 5/2004 (ex N 609/2003), die Deutschland zugunsten von Kronoply gewähren will (ABl. 2006, L 94, S. 50)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kronoply GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 212 vom 2.9.2006.