Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2009 - Kronopoly/Kommission
(Staatliche Beihilfen - Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben - Entscheidung, mit der eine Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Begründung - Anreizwirkung der Beihilfe − Notwendigkeit der Beihilfe)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kronoply GmbH & Co. KG (Heiligengrabe, Deutschland), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Nierer und L. Gordalla)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Gross und T. Scharf, dann V. Kreuschitz, K. Gross und T. Scharf)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/262/EG der Kommission vom 21. September 2005 über die staatliche Beihilfe Nr. C 5/2004 (ex N 609/2003), die Deutschland zugunsten von Kronoply gewähren will (ABl. 2006, L 94, S. 50)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kronoply GmbH & Co. KG trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 212 vom 2.9.2006.