Language of document : ECLI:EU:T:2009:2

Rechtssache T‑162/06

Kronoply GmbH & Co. KG

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Staatliche Beihilfen – Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben – Entscheidung, mit der die Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird – Begründung – Anreizwirkung der Beihilfe − Notwendigkeit der Beihilfe“

Leitsätze des Urteils

1.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird

(Art. 253 EG)

2.      Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die unter die Ausnahmeregelung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG fallen können – Betriebsbeihilfe – Ausschluss

(Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG)

3.      Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Anmeldung bei der Kommission

(Art. 88 EG)

1.      Die durch Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

Die Kommission muss in einer Entscheidung, in der sie eine staatliche Maßnahme als unzulässige Betriebsbeihilfe ansieht, da sie weder Anreizwirkung habe noch notwendig sei, eine explizite Begründung für dieses Ergebnis geben.

(vgl. Randnrn. 26-28)

2.      Die Kommission kann eine Beihilfe nur dann für vereinbar mit Art. 87 Abs. 3 EG erklären, wenn sie feststellen kann, dass die Beihilfe zur Verwirklichung eines der in dieser Bestimmung genannten Ziele beiträgt, die das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen durch eigene Maßnahmen nicht erreichen könnte. Den Mitgliedstaaten darf mit anderen Worten nicht erlaubt werden, Zahlungen zu leisten, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessern würden, ohne zur Erreichung der in Art. 87 Abs. 3 EG vorgesehenen Ziele notwendig zu sein.

Es kann nämlich nicht zugelassen werden, dass die Modalitäten und insbesondere die Höhe einer Beihilfe beschränkende Auswirkungen haben, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um mit der Beihilfe die nach dem EG-Vertrag zulässigen Ziele erreichen zu können.

Eine Beihilfe, die vom begünstigten Unternehmen weder eine Gegenleistung noch einen Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse verlangt, ist eine Betriebsbeihilfe zur Deckung der laufenden Kosten, die dieses Unternehmen normalerweise selbst tragen muss, und ist daher unzulässig. Eine solche Beihilfe verfälscht nämlich grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen.

(vgl. Randnrn. 65-66, 74-75)

3.      Ein Mitgliedstaat hat nach der Anmeldung eines Beihilfevorhabens und dessen Genehmigung durch die Kommission die Möglichkeit, ein Vorhaben anzumelden, mit dem dem begünstigten Unternehmen eine weitere Beihilfe gewährt oder die bereits gewährte Beihilfe geändert werden soll. Diese neue Anmeldung unterliegt der Kontrolle der Kommission, die die Beihilfe nach Prüfung der in Art. 87 Abs. 2 und 3 EG vorgesehenen Voraussetzungen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklären kann.

Die Tatsache, dass eine nationale Vorschrift für die Durchführung eines Vorhabens eine bestimmte Frist vorsieht, führt nicht automatisch zum Verlust der Möglichkeit, nach Ablauf der Frist eine Erhöhung der für dieses Vorhaben bereits gewährten Beihilfe zu beantragen und genehmigen zu lassen.

(vgl. Randnrn. 85-87)