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Klage, eingereicht am 1. August 2008 - Hoo Hing / HABM - Tresplain Investments (Golden Elephant Brand)

(Rechtssache T-300/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Hoo Hing Holdings Ltd (Romford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tresplain Investments Ltd (Hong Kong, China)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Mai 2008 in der Sache R 889/2007-1 in Bezug auf die Feststellung, dass die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung des Rates Nr. 40/94 unzulässig war, aufzuheben;

hilfsweise die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Mai 2008 in der Sache R 889/2007-1 dahin abzuändern, dass die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung des Rates Nr. 40/94 zulässig und begründet ist;

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Mai 2008 in der Sache R 889/2007-1 dahin abzuändern, dass die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung des Rates Nr. 40/94 zulässig und begründet ist;

soweit die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Mai 2008 in der Sache R 889/2007-1 wie beantragt abgeändert wird, diese Entscheidung weiter dahin abzuändern, dass die Gemeinschaftsmarke Nr. 241 810 wegen einer der Gründe oder gegebenenfalls beider Gründe für nichtig erklärt wird;

dem HABM oder der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen oder hilfsweise dem HABM oder der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten als Gesamtschuldner aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke "Golden Elephant Brand" für Waren der Klasse 30 - eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 241 810.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Nicht eingetragene, im Vereinigten Königreich benutzte Bildmarke "GOLDEN ELEPHANT".

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung.

Klagegründe: Die Beschwerdekammer habe fehlerhaft festgestellt, dass das auf Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung des Rates Nr. 40/94 gestützte Vorbringen unzulässig gewesen sei, und es fehlerhaft unterlassen, die Zulässigkeit und Begründetheit des gegen die Eintragung nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 40/94 geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes festzustellen.

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