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Klage, eingereicht am 10. März 2010 - USFSPEI u. a./Rat

(Rechtssache T-122/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Union syndicale fédérale des services publics européens et internationaux (USFSPEI) (Brüssel, Belgien), Giuseppe Calo (Luxemburg, Luxemburg), Jean-Pierre Tytgat (Mamer, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis, A. Coolen, B. Cambier, L. Renders, S. Pappas)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2009 unter Aufrechterhaltung ihrer Wirkungen bis zum Erlass einer neuen Verordnung durch den Rat gemäß dem Vorschlag der Kommission mit Wirkung vom 1. Juli 2009 für nichtig zu erklären;

den Rat zu verurteilen, den Klägern Calo und Tytgat sowie den anderen Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union die rückständigen Dienst- und Versorgungsbezüge, auf die sie seit dem 1. Juli 2009 Anspruch haben, zuzüglich der Verzugszinsen ab dem Fälligkeitsdatum der Rückstände zu dem von der EZB für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich zweier Prozentpunkte zu zahlen;

den Rat zu verurteilen, an USF als Ersatz des aufgrund des Amtsfehlers durch den Erlass der rechtswidrigen Verordnung Nr. 1296/2009 vom 23. Dezember 2009 erlittenen immateriellen Schadens symbolisch einen Euro zu zahlen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage begehren die Kläger die Nichtigerklärung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 20091.

Sie stützen ihre Klage auf die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1296/2009, auf Verfahrensmissbrauch sowie auf die Verletzung der sich aus Art. 4 Abs. 3 EUV ergebenden Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der Kohärenz.

Sie berufen sich auch auf einen Verstoß gegen die Art. 65 und 65a des Statuts, die Art. 1 und 3 seines Anhangs XI sowie den Grundsatz der Parallelität, den Grundsatz des berechtigten Vertrauens und den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung.

Schließlich machen sie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend.

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1 - ABl. L 348, S. 10.