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Klage, eingereicht am 16. Juni 2011 - Alumina/Rat

(Rechtssache T-304/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Alumina d.o.o. (Zvornik, Bosnien-Herzegowina) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und B. Servais)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den gegen sie aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 464/2011 des Rates vom 11. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina festgesetzten Antidumpingzoll für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Klägerin ist der Ansicht, der in der angefochtenen Verordnung festgesetzte Antidumpingzoll sei rechtswidrig, da die Methode für die Berechnung des rechnerisch ermittelten Normalwerts gegen Art. 2 Abs. 3 und 6 der Grundverordnung verstoße. Bei der Ermittlung des Normalwerts habe die Beklagte eine Gewinnspanne von 58,89 %, berechnet auf der Grundlage der nicht repräsentativen inländischen Verkaufspreise, verwendet. Die Verwendung einer solchen Gewinnspanne sei mit Art. 2 der Grundverordnung unvereinbar. Die Ermittlung des Normalwerts sei nämlich mit einem grundlegenden Widerspruch behaftet, da die von der Beklagte verwendete Methode für die Ermittlung des Normalwerts zum gleichen Ergebnis gelange, wie wenn der Normalwert auf die nicht repräsentativen inländischen Verkäufe gestützt worden wäre. Eine solche Methode stehe im Widerspruch zur ständigen Praxis der Kommission und des Rates sowie der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs. Ferner sei die zugrunde gelegte Gewinnspanne von 58,89 % nicht "angemessen". Schließlich stütze sich die Beklagte für die Anwendung einer nicht "angemessenen" Gewinnspanne bei der Ermittlung des Normalwerts der Ausfuhren der Klägerin zu Unrecht auf die auf den Entscheidungen der WHO beruhende Rechtsprechung.

Zweiter Klagegrund: Zweitens ist die Klägerin auch der Ansicht, dass die für die Berechnung des rechnerisch ermittelten Normalwerts verwendete Methode gegen Art. 2 Abs. 6 der Grundverordnung verstoße, da die Inlandsverkäufe der Klägerin nicht "im normalen Handelsverkehr" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 und Abs. 3 Unterabs. 2 getätigt worden seien.

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