Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Oktober 2014 –
Eurallumina/Kommission
(Rechtssache T‑308/11)
„Staatliche Beihilfen – Elektrizität – Vorzugstarif – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Begriff der staatlichen Beihilfe – Neue Beihilfe“
1. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen – Gerichtliche Nachprüfung (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 32, 43-45, 48, 50, 51)
2. Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet (Art. 263 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 33, 36)
3. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften von Art. 108 AEUV gewährte Beihilfe – Mögliches berechtigtes Vertrauen der Empfänger – Fehlen mangels außergewöhnlicher Umstände (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 108 AEUV) (vgl. Rn. 58-62)
4. Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Vorteils für die Begünstigten – Beurteilungskriterien (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 66-71)
5. Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 72-80)
6. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die unter die Ausnahmeregelung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV fallen können – Betriebsbeihilfe – Ausschluss (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV; Mitteilung 98/C 74/06 der Kommission) (vgl. Rn. 84-86)
7. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Sorgfaltspflicht – Verwaltungsverfahren (vgl. Rn. 100)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/746/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die staatlichen Beihilfen C 38/B/04 (ex NN 58/04) und C 13/06 (ex N 587/05) Italiens zugunsten von Portovesme Srl, ILA SpA, Eurallumina SpA und Syndial SpA (ABl. L 309, S. 1), soweit er die Klägerin betrifft, hilfsweise auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 dieses Beschlusses – seines Art. 3, soweit darin die Rückforderung der Beihilfen angeordnet wird, die der Klägerin gewährt wurden – und äußerst hilfsweise auf Nichtigerklärung von Art. 3 dieses Beschlusses, ebenfalls soweit er die Klägerin betrifft |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Eurallumina SpA trägt die Kosten. |