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Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 29. Januar 2024 – R. K./K. Ch., D. K., E. K.

(Rechtssache C-67/24, Amozov1 )

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: R. K.

Antragsgegner: K. Ch., D. K., E. K.

Vorlagefragen

Ist der 15. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 4/20091 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegensteht, nach der sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Anträge auf Unterhaltsleistungen für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat (hier Kanada) haben, nach nationalem Recht und nicht nach der Verordnung bestimmt?

Sind die Art. 3 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegenstehen, nach der der Begriff „Antrag auf Unterhaltsleistungen“ einen Antrag auf Herabsetzung von Unterhaltsleistungen nicht erfasst und die Art. 3 bis 6 der Verordnung nur auf Anträge auf Gewährung von Unterhaltsleistungen anwendbar sind?

Ist Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 dahin auszulegen, dass der Begriff „gemeinsame Staatsangehörigkeit“ auch Fälle erfasst, in denen eine oder mehrere Parteien eine doppelte Staatsangehörigkeit haben, oder erfasst er nur Fälle völlig identischer Staatsangehörigkeiten?

Ist Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 dahin auszulegen, dass er der Annahme eines „Ausnahmefalls“ nicht entgegensteht, wenn der Unterhaltspflichtige einen Antrag auf Herabsetzung von Unterhaltsleistungen stellt und der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat und außer seiner Staatsangehörigkeit keinen weiteren Bezug zur Union hat?

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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1 ABl. 2009, L 7, S. 1.