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Klage, eingereicht am 18. Oktober 2011 - Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-554/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den ihr mit Schreiben vom 8. August 2011 (Aktenzeichen: C&F/2011/D/01101) und der Belastungsanzeige im Anhang dieses Schreibens mitgeteilten Beschluss der Europäischen Kommission, die der Klägerin geschuldeten Zahlungen nicht auszuführen und stattdessen den im Rahmen der Durchführung des Vertrags EuropeAid/124378/D/SER/TN (Nr. 2007/145-464) bereits gezahlten Betrag einzuziehen, für nichtig zu erklären;

alle nachfolgenden einschlägigen Beschlüsse der Beklagten für nichtig zu erklären;

der Beklagten alle Auslagen und Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass der Beklagten ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, als sie entschieden habe, dass die Klägerin einen bestimmten Betrag zurückzahlen müsse, anstatt dass ihr der für ausgeführte, genehmigte und validierte Arbeit geschuldete Betrag gezahlt werde.

Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass die Beklagte die Rechtsgrundlage und ihr Recht zur Einziehung des geforderten Betrags falsch ausgelegt und dadurch gegen Art. 79 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung verstoßen habe, da sie die Bestätigung der Zeiterfassungsbögen der Fachleute der Klägerin und den Umfang der von ihnen erbrachten und dementsprechend validierten Leistungen nicht berücksichtigt habe, zumal sie zu der abgeschlossenen Arbeit in tempore non suspecto keine Anmerkungen vorgebracht habe.

Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, dass die Beklagte gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, gegen Treu und Glauben und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe, weil sie

sich geweigert habe, die für abgenommene und validierte Arbeit geschuldeten Beträge zu zahlen,

die Klägerin über Zweifel hinsichtlich ihrer Verpflichtung, an sie die vom Prüfer verifizierten Beträge zu zahlen, nicht rechtzeitig informiert habe und

die Klägerin darin bestärkt habe, ihre Arbeit zwölf Monate lang fortzusetzen und Dienstleistungen zu erbringen in der Annahme, hierfür bezahlt zu werden.

Mit dem vierten Klagegrund wird gerügt, dass die Beklagte gegen die Begründungspflicht verstoßen und die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt habe, als sie die Zahlung der geschuldeten Beträge verweigert und stattdessen die Einziehung eines bestimmten Betrags von der Klägerin angeordnet habe, ohne ihren Beschluss hinsichtlich des betreffenden Betrags in irgendeiner Weise zu begründen oder zu rechtfertigen.

Mit dem fünften Klagegrund wird gerügt, dass die Durchführung des angefochtenen Beschlusses einen Befugnismissbrauch darstelle.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1)