Klage, eingereicht am 23. März 2010 - Pieno žvaigždės /HABM - Fattoria Scaldasole (Iogurt.)
(Rechtssache T-135/10)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: AB "Pieno žvaigždės" (Vilnius, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen I. Lukauskienė und R. Žabolienė)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Fattoria Scaldasole Srl (Monguzzo, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Januar 2010 in der Sache R 1070/2009-2 aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "Iogurt." für Waren der Klasse 29.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Litauische eingetragene Bildmarke "jogurtas" für Waren der Klasse 29, eingetragene Gemeinschaftsbildmarke "jogurt" für Waren der Klasse 29.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung Nr. 2869/95 der Kommission
1, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung entrichtet worden sei.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 303, S. 33).