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Klage, eingereicht am 21. März 2014 - Europäische Kommission/ Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-137/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes, G. Wilms, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge

Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten1 (nachfolgend UVP-RL) und Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)2 (nachfolgend IE-RL) verstoßen hat, indem sie

die Bestimmungen der UVP-RL grundsätzlich als keine subjektiven Rechte verleihend ansieht und damit deren gerichtliche Geltendmachung durch Einzelpersonen weitgehend ausschließt (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung);

die Aufhebung von Entscheidungen auf Grund von Verfahrensfehlern auf das vollständige Fehlen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder das Fehlen einer erforderlichen Vorprüfung (§ 4 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - nachfolgend UmwRG) und auf Fälle, in denen der Kläger nachweist, dass der Verfahrensfehler für das Ergebnis der Entscheidung kausal war (§ 46 Verwaltungsverfahrensgesetz – nachfolgend VwVfG) und eine Rechtsposition des Klägers betroffen ist, beschränkt;

die Klagebefugnis und den gerichtlichen Prüfumfang auf Einwendungen beschränkt, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat, eingebracht wurden (§ 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 6 VwVfG) und

in Verfahren, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet und vor dem 12. Mai 2011 abgeschlossen wurden, die Klagebefugnis von Umweltvereinigungen auf Rechtsvorschriften beschränkt, die Rechte Einzelner begründen (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 UmwRG);

in Verfahren, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet und vor dem 12. Mai 2011 abgeschlossen wurden, den Umfang der gerichtlichen Prüfung von Rechtsbehelfen von Umweltvereinigungen auf Rechtsvorschriften, die Rechte Einzelner begründen, beschränkt (§2 Abs. 1 UmwRG alte Fassung in Verbindung mit § 5 Abs. 1 UmwRG);

allgemein Verwaltungsverfahren, die vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet wurden, vom Geltungsbereich des UmwRG ausnimmt (§5 Abs. 1 UmwRG).

Klagegründe und wesentliche Argumente

Es werden im Wesentlichen die folgenden Klagegründe vorgebracht:

Die Beklagte habe sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht gegen die Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit verstoßen. So habe sie mehr als 18 Monate benötigt, um den Versuch zu unternehmen, die Konsequenzen aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12 Mai 2011 in der Rechtssache C-115/093 zu ziehen. In inhaltlicher Hinsicht seien die von der Beklagten getroffenen Regelungen unzureichend und widersprächen sowohl der oben angeführten Rechtsprechung als auch dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Altrip4 .

Die Bundesrepublik beschränke beim Rechtsschutz Einzelner die gerichtliche Überprüfung nach wie vor auf die Einhaltung von Vorschriften, die subjektive Rechte im Sinne der sogenannten Schutznormtheorie vermitteln. Weitere Beschränkungen beträfen sowohl den Rechtsschutz Einzelner als auch den von Verbänden. So lasse das UmwRG die Aufhebung von Genehmigungsentscheidungen nur bei ausgebliebener Umweltverträglichkeitsprüfung zu, nicht jedoch wenn diese mangelhaft durchgeführt wurde.

Zudem sehe Deutschland bei Anfechtungen durch Einzelne die Aufhebung einer verfahrensrechtlich rechtswidrigen Umweltverträglichkeitsprüfungsentscheidung nur dann vor, wenn der Kläger konkret darlege, dass diese ohne Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre, und der Verfahrensfehler eine dem Kläger zustehende materielle Rechtsposition betreffe.

Auch seien Einwendungen von Verbänden im gerichtlichen Verfahren präkludiert, sofern diese nicht bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurden. Schließlich bleibe die Neufassung des UmwRG und die einschlägige deutsche Rechtsprechung in entscheidenden Punkten hinter den Anforderungen der UVP-RL, wie sie der Gerichtshof in den Urteilen "Trianel und "Altrip" näher bestimmt habe, zurück.

Überdies nehme das UmwRG aus seinem zeitlichen Geltungsbereich Verfahren aus, die vor Inkrafttreten der Richtlinie eingeleitet wurden.

Diese erheblichen Einschränkungen widersprächen insgesamt dem Ziel der UVP-Richtlinie, einen weiten Rechtsschutz im Einklang mit Artikel 9 Absätze 2 und 3 des Aarhus-Übereinkommens zu gewähren.

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1 ABl. 2012 L 26, S.1.

2 ABl. L 334, S. 17.

3 Urteil BUND, C-115/09, EU:C:2011:289

4 Urteil Altrip, C-72/12, EU:C:2013:712