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Klage, eingereicht am 21. Dezember 2021 – Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-814/21)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Tomkin, A. Szmytkowska)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 22 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie Unionsbürgern, die nicht die polnische Staatsangehörigkeit besitzen, aber ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Polen haben, das Recht auf Mitgliedschaft in einer politischen Partei verweigert;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 22 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union habe jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitze, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz habe, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und bei Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gälten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.

Die Kommission meint, wenn Unionsbürgern, die nicht die polnische Staatsangehörigkeit besäßen, aber ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Polen hätten, das Recht auf Mitgliedschaft in einer politischen Partei verweigert werde, dann werde diesen Unionsbürgern die Ausübung ihrer ihnen durch Art. 22 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zuerkannten politischen Rechte nach denselben Bedingungen, wie sie für polnische Staatsangehörige gälten, unmöglich gemacht.

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