Language of document : ECLI:EU:T:2022:47

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

2. Februar 2022(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke WILD – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑116/21,

Maternus GmbH mit Sitz in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte M. Zoebisch und R. Drozdz,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch R. Manea und E. Markakis als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

adp Gauselmann GmbH mit Sitz in Espelkamp (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin K. Mandel,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Dezember 2020 (Sache R 932/2019-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen adp Gauselmann und Maternus

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov (Berichterstatter), der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters D. Petrlík,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 22. Februar 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 3. Mai 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 6. Mai 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2021

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 11. November 2010 meldete die Klägerin, die Maternus GmbH, unter ihrer vorherigen Firma nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen WILD.

3        Die Marke wurde nach im Verfahren vor dem EUIPO vorgenommener Einschränkung u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 28 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 28: „Geldbetätigte Spielautomaten (Maschinen) für Erwachsene; … alle vorgenannten Waren jeweils mit Ausnahme solcher mit Verbindung zum Eishockeysport und nur für Glücksspiel“;

–        Klasse 41: „Casino-Glücksspiele“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2011/004 vom 7. Januar 2011 veröffentlicht und das Zeichen am 20. Dezember 2012 eingetragen.

5        Am 10. März 2016 stellte die Streithelferin, die adp Gauselmann GmbH, beim EUIPO gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung 2017/1001) einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der streitigen Marke für die oben in Rn. 3 angeführten Waren und Dienstleistungen.

6        Mit Entscheidung vom 5. März 2019 wies die Nichtigkeitsabteilung den Nichtigkeitsantrag in vollem Umfang zurück.

7        Am 26. April 2019 legte die Streithelferin beim EUIPO gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

8        Mit Entscheidung vom 9. Dezember 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer des EUIPO gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 der Beschwerde statt, hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und erklärte die angegriffene Marke teilweise – für die oben in Rn. 3 angeführten Waren und Dienstleistungen – für nichtig.

 Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

10      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

11      Angesichts des Zeitpunkts der fraglichen Anmeldung, hier der 11. November 2010, der für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts maßgeblich ist, sind auf den Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, und Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C‑736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Folglich sind vorliegend in Bezug auf das materielle Recht die Verweise der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und der Parteien in ihren Schriftsätzen auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 als Verweise auf die Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c bzw. auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 zu verstehen, die inhaltlich identisch sind.

13      Da nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), gelten für den vorliegenden Rechtsstreit die Verfahrensvorschriften der Verordnung 2017/1001.

14      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie im Wesentlichen einen Verstoß erstens gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 und zweitens gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht.

15      Diese beiden Klagegründe sind zusammen zu prüfen.

 Zum beschreibenden Charakter der streitigen Marke

16      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, sie habe zu Unrecht festgestellt, dass die streitige Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend gewesen sei, und die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt unzureichend begründet.

17      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

18      Gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften ihres Art. 7 eingetragen worden ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie gemäß Art. 52 Abs. 3 dieser Verordnung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden.

19      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

20      Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die Begründungspflicht in Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen (vgl. Urteil vom 24. März 2021, Kfz-Gewerbe/EUIPO – The Blink Fish [Abbildung eines Fischs], T‑354/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:156, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung.

22      Das Vorbringen der Klägerin ist im Licht dieser Grundsätze und vor dem Hintergrund der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung zu prüfen.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

23      In der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer im Wesentlichen fest, dass zu den maßgeblichen Verkehrskreisen sowohl Nutzer der fraglichen Waren und Dienstleistungen als auch professionelle Fachverbraucher, die über Kenntnisse der Eigenschaften von Spielautomaten verfügten, gehörten. Sie prüfte die Schutzfähigkeit der streitigen Marke anhand der Wahrnehmung durch das deutschsprachige und durch das englischsprachige Publikum der Union.

24      Die Klägerin hat erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zum einen die maßgeblichen Verkehrskreise nicht hinreichend klar definiert habe und zum anderen ihre Beurteilung des beschreibenden Charakters der streitigen Marke allein auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise hätte stützen müssen, der über den niedrigsten Aufmerksamkeitsgrad verfüge, nämlich die Verkehrskreise, die nicht zum Fachpublikum gehörten.

25      Jedoch genügt es, ohne dass über die Zulässigkeit dieses Vorbringens entschieden zu werden braucht, festzustellen, dass erstens die Beschwerdekammer die maßgeblichen Verkehrskreise in den Rn. 23 und 24 der angefochtenen Entscheidung, deren Inhalt oben in Rn. 23 zusammengefasst ist, hinreichend klar und genau definiert hat.

26      Zweitens hat die Klägerin, was den Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise oder eines Teils davon betrifft, unabhängig davon, ob diese Frage für die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse bedeutsam ist, jedenfalls keinen substantiierten Beleg dafür vorgebracht, dass die Wahrnehmung der nicht zum Fachpublikum gehörenden Verkehrskreise aufgrund des ihnen unterstellten geringeren Aufmerksamkeitsgrads von der des Fachpublikums abweicht und dass die streitige Marke in Anbetracht dieser Unterschiede für die nicht zum Fachpublikum gehörenden Verkehrskreise nicht beschreibend wäre.

27      Des Weiteren hat das Gericht bereits entschieden, dass ein Zeichen schon dann unter das Verbot in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fällt, wenn das Eintragungshindernis in Bezug auf einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise besteht, und dass insoweit nicht geprüft zu werden braucht, ob die anderen zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehörenden Verbraucher dieses Zeichen ebenfalls kennen (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2017, Karelia/EUIPO [KARELIA], T‑878/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:702, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Klägerin behauptet jedoch nicht, dass das Fachpublikum einen unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise darstelle. Folglich reicht es aus, dass die streitige Marke für das Fachpublikum, das über vertiefte Kenntnisse zu Glücksspielen verfügt, beschreibend ist, damit sie unter das Verbot des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fällt.

 Zur Bedeutung der streitigen Marke

28      In der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer zunächst fest, dass das Wort „wild“ zahlreiche Bedeutungen habe, u. a. „grob oder hart“, „nicht domestiziert“, und „nicht kultiviert“ im Deutschen sowie „chaotisch“, „ungezielt“, „wirr“, unbändig“, „stürmisch“ und „ungehemmt“ im Englischen, und dass es sich zudem um einen geläufigen Familiennamen handele.

29      Sodann führte die Beschwerdekammer aus, dass das Wort „wild“ auch eine eigene Bedeutung im Glücksspielbereich habe. Insbesondere bezeichne dieses Wort ein bei Glücksspielen häufig verwendetes Symbol, dessen Funktion darin bestehe, bei einem solchen Spiel die Gewinnmöglichkeiten zu erhöhen. Bei einem „wild“ handele es sich somit um eine Art von „Joker“, der die anderen Spielsymbole ersetze, so dass er Gewinnkonstellationen vervollständigen oder als Gewinnmultiplikator fungieren könne.


30      Diese Bedeutung des Wortes „wild“ im Bereich der Glücksspiele ergebe sich aus mehreren Quellen. Erstens führte die Beschwerdekammer hierzu die Definitionen des Wortes „wild“ im Oxford Dictionary (von ihr am 24. November 2020 abgerufen), nämlich „‘wild‘ (einer Spielkarte), von der angenommen wird, dass sie einen Wert, einen Farbwert, eine Farbe oder eine andere Eigenschaft in einem Spiel nach Wahl des Spielers, der sie besitzt, hat“, und im The New Shorter Oxford English Dictionary on Historical Principles (Auflage des Jahres 1993), nämlich „einer Spielkarte: eines Ranges, den der Spieler wählt, der sie besitzt“, an. Zweitens verwies sie auf den Ausdruck „wild card“ im letztgenannten Wörterbuch und im deutschen Wörterbuch Duden Das Fremdwörterbuch sowie auf die Informationen auf der Website „Wikipedia“, aus denen hervorgehe, dass dieser Ausdruck eine Karte bezeichne, die von ihrem Besitzer verwendet werden könne, um eine beliebige andere Karte zu ersetzen. Drittens verwies sie auch auf die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Februar 2019 in der Sache R-815/2018-1, in der belegt worden sei, dass das Wort „wild“ für ein Symbol stehe, das alle anderen Symbole ersetze, um in einem Glücksspiel mehr Gewinnmöglichkeiten zu schaffen. Viertens stützte sie sich auf verschiedene im Glücksspielbereich verwendete Ausdrücke, die das Wort „wild“ enthielten, wie „wild symbol“, „expanding wild“, „random wild“, „split wild“, „stacked wild“, „sticky wild“ und „walking wild“ auf der Website „Spielbank.com.de“. Diese Website sei dem Glücksspiel gewidmet und biete einen „Spielbank Guide“ an. Die auf dieser Website enthaltene Rubrik „Automaten FAQ“ enthalte darüber hinaus Erläuterungen zu im Glücksspielbereich verwendeten Fachbegriffen. Daraus gehe hervor, dass sich das Wort „wild“ in allen diesen Ausdrücken auf ein Symbol beziehe, das die Funktion eines Jokers habe, der es dem Spieler ermögliche, seine Gewinnmöglichkeiten zu erhöhen.

31      Die Klägerin stellt weder den Inhalt noch die Richtigkeit der oben in Rn. 30 angeführten Beweise in Frage. Sie macht jedoch im Wesentlichen als Erstes geltend, dass das Wort „wild“ alleine nicht verwendet werde und keinen Aussagegehalt in Bezug auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen habe. Die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beispiele für die Verwendung dieses Wortes im Glücksspielbereich beträfen nur seine Verwendung in Verbindung mit anderen Wörtern. Die Beschwerdekammer könne sich jedoch nicht wirksam auf solche Wortkombinationen stützen, um die Bedeutung des Wortes „wild“ in Alleinstellung im Glücksspielbereich zu bestimmen.

32      Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Zum einen geht nämlich aus den Rn. 30 und 31 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass sich die Beschwerdekammer auf die Definition des Wortes „wild“ als solches im Glücksspielbereich, wie sie im Oxford Dictionary und im The New Shorter Oxford English Dictionary on Historical Principles enthalten sei, gestützt hat. Ferner hat sie in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, die Löschungsantragstellerin habe nachgewiesen, dass das Wort „wild“ im Handel mit Spielautomaten eine Bedeutung für ein bestimmtes Symbol habe, das „Wild“. Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 6 der angefochtenen Entscheidung, in der das Vorbringen der Löschungsantragstellerin in ihrem Schriftsatz zur Begründung ihrer Beschwerde zusammengefasst wird, zwei Screenshots wiedergab, die die Verwendung des Symbols „wild“ in Alleinstellung im Glücksspielbereich zeigten, dessen Bedeutung die oben in Rn. 29 dargestellte ist. Aus diesen Beispielen geht hervor, dass in dem Spiel namens „Ramses Book“ das Wort „wild“ isoliert und nicht in Kombination mit anderen Wörtern angezeigt wird. In diesem Screenshot heißt es außerdem, dass ein „wild“ alle Symbole ersetze. Ebenso erscheint im Spiel namens „1can2can“ das Symbol „wild“ isoliert auf dem Bildschirm der Spielautomaten. Zudem wird auf demselben Bildschirm das Wort „wild“ in dem Satz „füge mehr wilds für mehr Siege hinzu“ in Alleinstellung verwendet. Außerdem heißt es auf dem Bildschirm, ein „wild“ ersetze alle anderen Symbole, ausgenommen sogenannte „Scatter“.

33      Überdies enthält die Akte des EUIPO mehrere andere Screenshots verschiedener Spielautomaten, auf denen das Wort „wild“ in Alleinstellung erscheint und die oben in Rn. 29 beschriebene Bedeutung hat.

34      Zum anderen bestätigen die in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung angeführten und oben in Rn. 30 wiedergegebenen Wortkombinationen lediglich, dass das Wort „wild“ eine besondere Bedeutung im Glücksspielbereich hat, nämlich die oben in Rn. 29 angeführte. Alle diese Wortkombinationen, nämlich „expanding wild“, „random wild“, „split wild“, „stacked wild“, „sticky wild“ und „walking wild“, werden nämlich in diesem Bereich verwendet. Das Wort „wild“ stellt in allen diesen Wortkombinationen das Schlüsselwort dar, und seine Bedeutung bleibt unverändert, nämlich ein Symbol, das die Funktion hat, die anderen Symbole in einem Glücksspiel zu ersetzen, und das es dem Spieler ermöglicht, seine Gewinnmöglichkeiten zu steigern. Die Adjektive „expanding“, „random“, „split“, „stacked“, „sticky“ sowie „walking“ ergänzen und verdeutlichen den Bedeutungsgehalt des Wortes „wild“. Die Klägerin kann der Beschwerdekammer daher nicht vorwerfen, diese Wortkombinationen berücksichtigt zu haben, um die Bedeutung des Wortes „wild“ im Glücksspielbereich weiter zu untermauern.

35      Das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe ihre Feststellungen zur Bedeutung des Wortes „wild“ nicht hinreichend begründet, ist zurückzuweisen, da die Beschwerdekammer, wie sich oben aus den Rn. 29 und 30 ergibt, die Bedeutung des Wortes „wild“ im Glücksspielbereich klar definiert hat, indem sie sich auf verschiedene in der angefochtenen Entscheidung angeführte Quellen gestützt hat.

36      Als Zweites macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass das Wort „wild“ für sich genommen unklar sei, da es mehrere Bedeutungen habe. Da jedoch nach der oben in Rn. 20 angeführten Rechtsprechung der beschreibende Charakter eines Zeichens nicht abstrakt, sondern nur in Bezug insbesondere auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen beurteilt werden kann, ist vorliegend nur die Bedeutung des Wortes „wild“ im Glücksspielbereich relevant. Die Beschwerdekammer durfte sich daher zu Recht auf die besondere Bedeutung des Wortes „wild“ in diesem Bereich stützen, die klar und eindeutig ist.

37      Als Drittes wirft die Klägerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, sich bei der Prüfung der Bedeutung des Wortes „wild“ auf Beweise gestützt zu haben, die nicht datiert seien oder aus der Zeit nach dem Anmeldetag stammten. Des Weiteren sei die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt unzureichend begründet.

38      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung eines auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Antrags auf Nichtigerklärung allein der Anmeldetag der streitigen Marke maßgeblich ist, vorliegend der 11. November 2010, und dass hierbei Umstände berücksichtigt werden können, die zwar nach dem Anmeldetag lagen, aber Rückschlüsse auf die Situation am Anmeldetag zulassen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 23. April 2010, HABM/Frosch Touristik, C‑332/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:225, Rn. 41 bis 44).

39      Insoweit ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der angefochtenen Entscheidung, insbesondere ihrer Rn. 17, 30, 31 und 48, dass sich die Beschwerdekammer auf verschiedene Quellen zur Bedeutung des Wortes „wild“ gestützt hat, die aus der Zeit sowohl vor als auch nach dem Anmeldetag der streitigen Marke stammen. Die Definitionen des Wortes „wild“ in den beiden Wörterbüchern, die oben in Rn. 32 genannt sind, stammten nämlich aus dem Jahr 1993 bzw. 2020. Dies ist geeignet, zu belegen, dass sich die Definition dieses Wortes im Glücksspielbereich im Lauf der Jahre nicht geändert hat, wie die Beschwerdekammer in Rn. 48 der angefochtenen Entscheidung feststellte, indem sie ausführte, dass „Wild-Symbole schon immer mit Gewinnsymbolen in Glücksspielen verknüpft [gewesen seien]“. Überdies hat die Klägerin nicht beweisgestützt dargetan, dass sich die Bedeutung dieses Wortes im Glücksspielbereich im Lauf der Zeit, insbesondere nach dem Anmeldetag der streitigen Marke, geändert hätte. Unter diesen Umständen kann die Klägerin der Beschwerdekammer weder vorwerfen, die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt unzureichend begründet zu haben, noch, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem sie sich im Einklang mit der oben in Rn. 38 angeführten Rechtsprechung auf bestimmte nicht datierte oder aus der Zeit nach dem Anmeldetag stammende Beweise gestützt hat.

40      Als Viertes ist die Klägerin der Auffassung, dass die Tatsache, dass es u. a. auf einer Internetseite Definitionen und umfassende Erläuterungen zur Bedeutung bestimmter Wortkombinationen mit dem Wort „wild“ gebe, zeige, dass den Nutzern von Spielautomaten die Bedeutung dieser Wortkombinationen nicht geläufig sei. Die Beschwerdekammer habe dies aber nicht berücksichtigt.

41      In diesem Zusammenhang genügt es, in Übereinstimmung mit dem EUIPO darauf hinzuweisen, dass eine Vielzahl von Begriffen, selbst gängige Begriffe, Gegenstand von Definitionen und umfassenden Erläuterungen sind, z. B. in Wörterbüchern, Enzyklopädien oder auf Websites. Dieser Umstand allein ist daher für die Prüfung der Bedeutung eines bestimmten Begriffs unerheblich.

42      Folglich ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie die Feststellungen der Beschwerdekammer zur Bedeutung der streitigen Marke und die Begründung der angefochtenen Entscheidung hierzu beanstandet, als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum Vorliegen eines hinreichend direkten und konkreten Zusammenhangs zwischen der streitigen Marke und den fraglichen Waren und Dienstleistungen

43      In der angefochtenen Entscheidung vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass die streitige Marke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend sei. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn sie dem Wort „wild“ in Bezug auf die genannten Waren und Dienstleistungen gegenüberstünden, dieses sofort, und ohne weiter nachzudenken, mit Gewinnkonstellationen in Glücksspielen verknüpften und annähmen, dass Glücksspiele mit der streitigen Marke ein oder mehrere „Wild“- Symbole benutzten.

44      Die Klägerin macht als Erstes geltend, das Wort „wild“ beschreibe kein „wesentliches“ oder sogar überhaupt kein Merkmal der fraglichen Waren und Dienstleistungen. Das Hauptziel eines Spielers eines Glücksspielautomaten bestehe nämlich darin, seine Chancen auf Geldgewinne zu erhöhen, wohingegen es je nach Spiel neben den „Wild“-Symbolen verschiedenste Arten gebe, die Gewinne eines solchen Spielers zu erhöhen.

45      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass es, wie die Streithelferin zu Recht geltend macht, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht erforderlich ist, dass das Merkmal, das die streitige Marke beschreibt, „wesentlich“ ist. Nach der Rechtsprechung spielt es nämlich keine Rolle, ob ein Merkmal in wirtschaftlicher Hinsicht wesentlich oder nebensächlich ist; gleichwohl muss ein Merkmal im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 207/2009 ein objektives, dem Wesen der Ware oder Dienstleistung innewohnendes Merkmal sowie ein intrinsisches und dauerhaftes Merkmal dieser Ware oder Dienstleistung sein (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO [vita], T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Da zweitens die Teilnahme an Glücksspielen u. a. durch den Willen motiviert ist, Geld zu gewinnen, und da, wie oben in Rn. 29 festgestellt, das Wort „wild“ ein Symbol bezeichnet, mit dem die Möglichkeiten, bei Glücksspielen Geld zu gewinnen, gesteigert werden können, stellte die Beschwerdekammer u. a in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung zu Recht fest, dass die streitige Marke eine Eigenschaft von Glücksspielen beschreibe und geeignet sei, den Verbraucher unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken darauf hinzuweisen, dass das Spiel, das eine solche Marke beinhalte, „Wild“-Symbole verwende, und dass die streitige Marke daher für die fraglichen Waren und Dienstleistungen klar beschreibend sei, weshalb sie für Wettbewerber freigehalten werden müsse. Die angefochtene Entscheidung weist insoweit keinen Begründungsmangel auf.

47      Drittens ist der Umstand, dass es neben den „Wild“-Symbolen andere im Glücksspielbereich verwendete Symbole geben sollte, die es ermöglichen, Gewinnchancen zu erzielen oder zu erhöhen, nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen. Insoweit ist es unerheblich, dass es andere, sogar gebräuchlichere, Zeichen oder Angaben als diejenigen gibt, aus denen die streitige Marke zusammengesetzt ist, mit denen die gleichen Merkmale der fraglichen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 muss die Marke zwar, um unter das dort genannte Eintragungshindernis zu fallen, „ausschließlich“ aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch verlangt diese Bestimmung nicht, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben die alleinige Art und Weise der Bezeichnung der fraglichen Merkmale sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2011, Chestnut Medical Technologies/HABM [PIPELINE], T‑87/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:582, Rn. 32).

48      Als Zweites macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe nicht erläutert, inwiefern das Wort „wild“ insbesondere für fragliche Dienstleistungen der Klasse 41 beschreibend sei, da einige von ihnen, z. B. Roulette, nicht einmal über eine „Joker-Funktion“ verfügten.

49      Dieses Vorbringen beruht jedoch auf einer unvollständigen Lesart der angefochtenen Entscheidung. In Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer nämlich fest, dass der Verbraucher das Wort „wild“ im Zusammenhang mit „Spielautomaten“ sofort mit Gewinnkonstellationen verknüpfe, so dass er, ohne weiter nachzudenken, annehmen könne, dass die auf diesen Automaten verfügbaren Spiele über ein oder mehrere „Wild“-Symbol(e) verfügten. In derselben Randnummer der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer auch festgestellt, dass die streitige Marke für die Dienstleistungen „Casino-Glücksspiele“ „klar beschreibend“ sei. Folglich gelten die Erwägungen in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung nicht nur für die fraglichen Waren der Klasse 28, sondern entsprechend auch für die fraglichen Dienstleistungen der Klasse 41. Folglich ist der angefochtene Beschluss insoweit hinreichend begründet.

50      Was in der Sache das Vorbringen der Klägerin angeht, in der Kategorie der Dienstleistungen „Casino-Glücksspiele“ der Klasse 41 seien Spiele wie Roulette ohne „Joker-Funktion“ enthalten, so genügt der Hinweis, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass es in Spielkasinos häufig Spielautomaten gibt und die fraglichen Dienstleistungen daher auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Spielen umfassen. Nach der Rechtsprechung schließt die Tatsache, dass eine Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer Kategorie, für die die Marke eingetragen ist, beschreibend ist, nicht aus, dass diese Marke für diese Kategorie von Waren oder Dienstleistungen insgesamt für nichtig erklärt wird. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Feststellung des beschreibenden Charakters einer Marke nämlich nicht nur für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie unmittelbar beschreibend ist, sondern – sofern der Markenanmelder keine geeignete Beschränkung vorgenommen hat – auch für die weiter gefasste Kategorie, zu der diese Waren oder Dienstleistungen gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, Australian Gold/HABM– Effect Management & Holding [HOT], T‑611/13, EU:T:2015:492, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Als Drittes trägt die Klägerin vor, das Wort „wild“ in seiner Bedeutung als „wild“, „rau“ oder „aggressiv“ stelle keinen Hinweis auf irgendein Merkmal von Spielautomaten dar. Dieses Argument ist jedoch, wie das EUIPO geltend macht, unerheblich, da die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung mit Blick auf die besondere Bedeutung des Wortes „wild“ im Glücksspielbereich, wie sie oben in Rn. 29 festgestellt worden und im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits einzig relevant ist, festgestellt hat, dass die streitige Marke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend sei.

52      Als Viertes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe in der angefochtenen Entscheidung nicht nachgewiesen, dass das Wort „wild“ in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen gewöhnlich verwendet werde, was nach Ansicht der Klägerin nicht der Fall sei.

53      Dieses Argument ist aber sachlich unzutreffend. Die verschiedenen oben in den Rn. 32 bis 34 angeführten Beweise, u. a. die Screenshots in Rn. 6 der angefochtenen Entscheidung und die Wortkombinationen, die auf der Website „Spielbank.com.de“ aufgeführt sowie in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben sind, zeigen nämlich, dass das Wort „wild“ im Glücksspielbereich in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen verwendet wird.

54      Folglich ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie die Feststellungen der Beschwerdekammer zum beschreibenden Charakter der streitigen Marke in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen und die Begründung der angefochtenen Entscheidung hierzu beanstandet, als unbegründet zurückzuweisen.

55      Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerin, wonach die streitige Marke nicht beschreibend sei, als unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zur Unterscheidungskraft der streitigen Marke

56      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, sie habe zu Unrecht festgestellt, dass die streitige Marke am Anmeldetag in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft gehabt habe, und die angefochtene Entscheidung insoweit unzureichend begründet.

57      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsmarke, wie sich aus Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, bereits dann für nichtig zu erklären ist, wenn eines der in Art. 7 dieser Verordnung genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt.

58      Da die streitige Marke, wie oben aus den Rn. 16 bis 55 hervorgeht, an ihrem Anmeldetag beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 war, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, ob das Vorbringen der Klägerin zur Beurteilung der Unterscheidungskraft der streitigen Marke begründet ist.

59      Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerin, mit dem dargetan werden soll, dass die streitige Marke Unterscheidungskraft hatte, zurückzuweisen und infolgedessen die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

60      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

61      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Maternus GmbH trägt die Kosten.

Kornezov

Kowalik-Bańczyk

Petrlík

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Februar 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.