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Klage, eingereicht am 23. August 2011 - Ellinika Nafpigeia AE und 2. Hoern Beteiligungs Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Europäische Kommission

(Rechtssache T-466/11)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerinnen: 1) Ellinika Nafpigeia AE (Skaramanka, Griechenland), 2) 2. Hoern Beteiligungs GmbH (Kiel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Chrysogonos und A. Mitsis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss K(2010) 8274 endg. der Kommission vom 1. Dezember 2010 betreffend die staatliche Beihilfe CR 16/2004 (ex NN 29/2004, CP 71/2002 und CP 133/2005), der eine Durchführungsmaßnahme zur Entscheidung K(2008) 3118 vom 2. Juli 2008 [ABl. vom 27.8.2009, L 225, S. 104] über die Rückforderung staatlicher Beihilfen (Rückforderungsentscheidung) darstellt, wie er durch die in den Akten enthaltenen Schriftstücke und weiteren Gesichtspunkte ergänzt, spezifiziert und ausgeführt wird, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Verfahrenskosten der Klägerinnen aufzuerlegen;

hilfsweise, den Beschluss K(2010) 8274 endg. vom 1. Dezember 2010, wie er durch die in den Akten enthaltenen Schriftstücke und weiteren Gesichtspunkte ergänzt wird, gegenüber allen und insbesondere gegenüber der Kommission verbindlich in dem im Einzelnen in der Klage umschriebenen Sinne auszulegen, so dass er mit Art. 17 der Rückforderungsentscheidung, auf die sich der angefochtene Beschluss stützt, mit Art. 346 AEUV, aufgrund dessen er erlassen wurde, und mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit sowie mit den Rechten der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs, der Unternehmer- und Eigentumsfreiheit vereinbar ist, die in der gängigen Auslegung und Anwendung des angefochtenen Beschlusses durch die Kommission und die griechischen Behörden verletzt werden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Nichtigkeitsgrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission gegen Art. 17 der Rückforderungsentscheidung verstoße, weil der angefochtene Beschluss die militärischen Tätigkeiten der Ellinika Nafpigiea AE (im Folgenden: ENAE) betreffe, soweit er die ENAE verpflichte, nicht nur ihre gesamten Vermögensgegenstände zu veräußern, die gegenwärtig nicht absolut unverzichtbar seien, sondern auch die, die in der Zukunft für die militärischen Tätigkeiten der ENAE teilweise durchaus erforderlich seien.

Mit dem zweiten Nichtigkeitsgrund vertreten die Klägerinnen die Auffassung, dass der angefochtene Beschluss in falscher Anwendung von Art. 346 AEUV in dem Sinne ausgelegt werde, dass die militärischen Tätigkeiten der ENAE nur in laufenden Bestellungen der griechischen Kriegsmarine und nicht in einzelnen nichtkommerziellen Tätigkeiten wie künftigen Bestellungen der Kriegsmarine der griechischen oder ausländischer Streitkräfte oder jeder anderen Fabrikations-, Liefer- oder Reparaturtätigkeit von Verteidigungsmaterial bestünden.

Mit dem dritten Nichtigkeitsgrund machen die Klägerinnen geltend, dass der angefochtene Beschluss wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit substanzielle Unwägbarkeiten in Bezug auf seinen persönlichen, zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich enthalte, während er zugleich den mit seiner Durchführung betrauten Stellen ein weites Ermessen einräume, so dass er in dem Sinne ausgelegt werde, dass er Pflichten und Verbote auferlege, die entweder in der Rückforderungsentscheidung nicht vorgesehen seien oder sich an nicht verpflichtete Personen richteten oder unbestimmt und undurchführbar seien oder über das vernünftige Maß hinausgingen, das der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten setze. Darüber hinaus sei der angefochtene Beschluss wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit unanwendbar, da er Maßnahmen auferlege, deren Anwendung teilweise oder vollständig rechtlich oder/und tatsächlich unmöglich sei, wobei auch die vorgesehene sechsmonatige Frist für seine Durchführung von Anfang an nicht haltbar und unrealistisch sei.

Mit dem vierten Nichtigkeitsgrund machen die Klägerinnen geltend, dass der angefochtene Beschluss der ENAE und ihren Aktionären Pflichten und Verbote in einer Weise auferlege, die ihre Grundrechte der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs, der Unternehmer- und Eigentumsfreiheit verletze, teilweise, ohne dass eine Rechtsgrundlage hierfür bestehe, und jedenfalls indem über das hinausgegangen werde, was für die Zwecke der Rückforderung erforderlich sei.

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