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Klage, eingereicht am 22. August 2011 - Natura Selection/HABM - Menard (natura)

(Rechtssache T-461/11)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Natura Selection, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Sugrañes Coca)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ernest Menard SA (Bourseul, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

dem HABM aufzugeben, im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage die in Randnr. 39 der Klageschrift bezeichneten Nachweise für die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren R 2454/2010-2 geltend gemachte Bekanntheit vorzulegen;

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Juni 2011 in der Sache R 2454/2010-2 und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 21. Oktober 2010 in der Sache B 1072513 aufzuheben;

die auf den Widerspruch Nr. B 1072513 hin zurückgewiesene Bildmarke "natura" (Nr. 4 713 368) für Waren der Klasse 20 uneingeschränkt zur Eintragung zuzulassen;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "natura" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 20, 25 und 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Ernest Menard SA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke "natura" für Waren der Klassen 19 und 20.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/20091 des Rates, da zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).