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Rechtsmittel, eingelegt am 26. August 2008 von Chantal De Fays gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Juni 2008 in der Rechtssache F-97/07, De Fays/Kommission

(Rechtssache T-355/08 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Chantal De Fays (Bereldange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: F. Moyse, avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den von der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst gestellten Aufhebungsanträgen, stattzugeben;

der Kommission die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: GÖD) vom 17. Juni 2008 in der Rechtssache F-97/07, mit dem es ihre Klage gegen die nach Art. 60 des Statuts ergangene Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 21. November 2006 abgewiesen hat.

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe:

Erstens macht sie geltend, dass dem GÖD ein Rechtsfehler bei der Bestimmung des Zeitraums unterlaufen sei, auf den sich die Entscheidung vom 21. November 2006 bezogen habe, mit der die Anstellungsbehörde zum einen unbefugtes Fernbleiben der Rechtsmittelführerin seit dem 19. Oktober 2006 festgestellt habe und ihr zum anderen die Dienstbezüge für den gesamten Zeitraum aberkannt habe, der nicht durch Jahresurlaub gedeckt gewesen sei. Das GÖD habe nämlich festgestellt, dass die strittige Entscheidung ihre Wirkungen nur in der Zeit zwischen 19. Oktober und 13. Dezember 2006 entfaltet habe, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Rechtsmittelführerin ein ärztliches Attest erhalten habe, wohingegen die Wirkungen in Wahrheit bis heute anhielten. Dieser Rechtsfehler sei die Folge einer falschen rechtlichen Beurteilung der Tatsachen, deren Unrichtigkeit sich aus den Akten ergebe.

Zweitens trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass ein Rechtsfehler wegen Verstößen gegen die Art. 25 Abs. 2, 59 § 1 und 60 des Beamtenstatuts, gegen die internen Bestimmungen der Kommission über die Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde und wegen Verletzung der Verteidigungsrechte darin zu sehen sei, dass das GÖD seine Entscheidung, die Aussetzung der Ausbezahlung der Dienstbezüge, die der Klägerin zustünden, aufrechtzuerhalten, auf das Vorliegen einer impliziten Entscheidung gestützt habe.

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