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Klage, eingereicht am 18. Juli 2023 – Republik Polen/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-451/23)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (vertreten durch B. Majczyna)

Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/19991 insgesamt für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1. Verstoß gegen Art. 192 Abs. 2 Buchst. c AEUV

Polen meint, die beklagten Organe hätten dadurch gegen Art. 192 Abs. 2 Buchst. c AEUV verstoßen, dass sie die angefochtene Verordnung nicht auf der Grundlage dieser Bestimmung des Vertrags, die Einstimmigkeit im Rat erfordere, erlassen hätten, obwohl die angefochtene Verordnung die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühre.

2. Verstoß gegen den in Art. 194 Abs. 1 Buchst. b AEUV niedergelegten Grundsatz der Energiesolidarität

Polen meint, die beklagten Organe hätten dadurch gegen Art. 194 Abs. 1 Buchst. b AEUV verstoßen, dass sie das Unionsziel hinsichtlich der Reduzierung von Treibhausgasemissionen und die individuellen Reduzierungsziele der einzelnen Mitgliedstaaten auf 40 % erhöht hätten, was die Energiesicherheit Polens bedrohe, wobei die Interessen einzelner etwa interessierter Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt worden seien und ihre Interessen und die Interessen der Union nicht gegeneinander abgewogen worden seien.

3. Verstoß gegen den in Art. 5 Abs. 4 EUV niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Polen meint, die beklagten Organe hätten dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, dass sie das Unionsziel hinsichtlich der Reduzierung von Treibhausgasemissionen und die individuellen Reduzierungsziele der einzelnen Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer fehlerhaften Analyse in der unvollständigen, fehlerhaften und auf nicht aktuelle Daten gestützten Folgenabschätzung auf 40 % erhöht hätten.

4. Verstoß gegen den in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit

Polen meint, die beklagten Organe hätten dadurch gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen, dass sie die Reduzierungsziele in der Verordnung 2023/857 unter Heranziehung einer nicht aktuellen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Situation und losgelöst von den tatsächlichen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten festgelegt hätten.

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1 ABl. 2023, L 111, S. 1.