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Klage, eingereicht am 28. Februar 2013 - Oil Pension Fund Investment Company/Rat

(Rechtssache T-121/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Oil Pension Fund Investment Company (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kleinschmidt)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

mit sofortiger Wirkung den Beschluss 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 hinsichtlich der Aufnahme in die Verordnung Nr. 267/2012 für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen;

eine prozessleitende Maßnahme gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erlassen, mit der dem Beklagten aufgegeben wird, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss vorzulegen, soweit sie die Klägerin betreffen;

dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz

In diesem Zusammenhang wird unter anderem geltend gemacht, dass die in den angegriffenen Rechtsakten enthaltene Begründung für die Klägerin nicht nachvollziehbar und eine nachvollziehbare Begründung der Klägerin auch nicht etwa gesondert von dem Beklagten mitgeteilt worden sei. Aus diesen Gründen sei sie in ihren Verteidigungsrechten und ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liege ebenfalls vor. Die Klägerin rügt, dass ihr die angegriffenen Rechtsakte vom Beklagten nicht zugestellt worden seien und dass keine Anhörung stattgefunden habe. Ferner wird vorgetragen, dass der Beklagte die die Klägerin betreffenden Umstände nicht richtig geprüft habe. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein faires Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verwehrt sei, da sie sich mangels Kenntnis zu den entsprechenden Vorhaltungen und vorgeblichen Beweismitteln des Rates nicht konkret äußern und auch keine etwaigen Gegenbeweise in den Rechtsstreit einbringen könne.

Zweiter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler und Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Nach Auffassung der Klägerin habe der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beim Erlass der angegriffenen Rechtsakte begangen. Der Rat habe den Sachverhalt, der den angefochtenen Rechtsakten zu Grunde liege, unzureichend und/oder falsch ermittelt. In diesem Zusammenhang wird unter anderem vorgetragen, dass die in den angegriffenen Rechtsakten hinsichtlich der Klägerin benannten Gründe für den Erlass der restriktiven Maßnahmen unzutreffend seien. Die angegriffenen Rechtsakte würden zudem gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

Dritter Klagegrund: Verletzung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Rechte

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass sie durch die angegriffenen Rechtsakte in ihren durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) (im Folgenden: Grundrechtscharta) gewährleisteten Grundrechten verletzt worden sei. Diesbezüglich macht sie die Verletzung der unternehmerischen Freiheit in der Europäischen Union (Art. 16 der Grundrechtscharta) und des Rechts, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum in der Europäischen Union zu nutzen und insbesondere darüber frei zu verfügen (Art. 17 der Grundrechtscharta), geltend. Ferner rügt die Klägerin die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 20 der Grundrechtscharta) und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung (Art. 21 der Grundrechtscharta).

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