Language of document : ECLI:EU:T:2016:365

Rechtssache T‑118/13

Whirlpool Europe BV

gegen

Europäische Kommission

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Elektrohaushaltsgeräte – Umstrukturierungsbeihilfe – Beschluss, mit dem die Beihilfe vorbehaltlich der Beachtung bestimmter Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird –Nach Aufhebung der früheren Entscheidung zum selben Verfahren durch das Gericht ergangener Beschluss – Fehlende individuelle Betroffenheit – Keine erhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung – Unzulässigkeit“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 22. Juni 2016

1.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Prüfung durch den Unionsrichter von Amts wegen – Berücksichtigung der nach der Einreichung der Gegenerwiderung abgegebenen Erklärungen der Klägerin

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

2.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Klage eines Konkurrenzunternehmens, das keine spürbare Beeinträchtigung seiner Marktstellung nachweist – Unzulässigkeit

(Art. 108 Abs. 3 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV)

3.      Gerichtliches Verfahren – Unzulässigkeit der Klagen – Beurteilung nach der Lage zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift

4.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Klage eines Verbands oder eines Unternehmens, die in diesem Verfahren eine aktive Rolle gespielt haben – Für die Einräumung einer Klagebefugnis unzureichend – Unzulässigkeit

(Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 37, 38)

2.      Stellt ein Unternehmen dagegen die Begründetheit eines auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 3 AEUV oder nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens getroffenen Beschlusses, mit dem eine staatliche Beihilfe beurteilt wird, in Frage, so genügt der Umstand, dass es als Beteiligter im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV. Es muss in diesem Fall nachweisen, dass ihm eine besondere Rechtsstellung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn seine Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, erheblich beeinträchtigt wird. Das Unternehmen kann sich insoweit nicht lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens berufen, sondern muss darüber hinaus darlegen, dass angesichts des Umfangs seiner etwaigen Beteiligung an dem Verfahren und des Grades der Beeinträchtigung seiner Marktstellung tatsächlich Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten eines Beschlusses.

Was die Feststellung einer solchen Beeinträchtigung betrifft, kann ein Unternehmen jedenfalls nicht schon dann als von einem solchen Beschluss individuell betroffen angesehen werden kann, wenn dieser Beschluss geeignet war, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und das betroffene Unternehmen in einer irgendwie gearteten Wettbewerbsbeziehung zu dem durch den Beschluss Begünstigten stand. Das betroffene Unternehmen muss Umstände vortragen, die geeignet sind, die Besonderheit seiner wettbewerblichen Situation darzutun, und nachweisen, dass seine Wettbewerbsposition gegenüber derjenigen anderer konkurrierender Unternehmen auf dem betreffenden Markt erheblich beeinträchtigt ist. Es kann ohne jeden dahin gehenden Beweis nicht einfach vermutet werden, dass das betroffene Unternehmen bei einem Verschwinden des von den in Rede stehenden Maßnahmen begünstigten Unternehmens vom Markt seinen Absatz wesentlich gesteigert hätte, wenn der Markt eine nicht konzentrierte Struktur aufweist, die durch die Präsenz einer großen Zahl von Wettbewerbern gekennzeichnet ist. Es muss dargetan werden, dass die Begünstigte dank der streitigen Beihilfe Marktanteile behalten hat, die andernfalls das betroffene Unternehmen selbst gehalten hätte, und dass es demnach einen Gewinnausfall erlitten hätte, der im Vergleich zu seinen Konkurrenten so erheblich gewesen wäre, dass eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Marktstellung vorläge. Insoweit kann seine Stellung als zweitgrößter Wettbewerber auf dem Markt nach der Begünstigten für sich allein nicht zur Annahme des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Marktstellung führen.

(vgl. Rn. 44-47, 51, 52)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 49, 58)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 55)