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Klage, eingereicht am 17. Februar 2011 - MSE Pharmazeutika/HABM - Merck Sharp & Dohme (SINAMIT)

(Rechtssache T-100/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: MSE Pharmazeutika GmbH (Bad Homburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Büttner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Merck Sharp & Dohme Corp. (New Jersey, USA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Dezember 2010 in der Sache R 724/2010-1 aufzuheben;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. März 2010, mit der dem Widerspruch Nr. B 1441684 stattgegeben wurde, aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "SINAMIT" für Waren der Klassen 3, 5 und 32 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 951596.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene österreichische Wortmarke "SINEMET" (Nr. 57446) für Waren der Klasse 5, eingetragene Benelux-Wortmarke "SINEMET" (Nr. 320194) für Waren der Klasse 5, eingetragene dänische Wortmarke "SINEMET" (Nr. VR197302373) für Waren der Klasse 5, eingetragene finnische Wortmarke "SINEMET" (Nr. 49091) für Waren der Klasse 5, eingetragene griechische Wortmarke "SINEMET" (Nr. 34959) für Waren der Klasse 5, eingetragene ungarische Wortmarke "SINEMET" (Nr. 116223) für Waren der Klasse 5, eingetragene lettische Wortmarke "SINEMET" (Nr. M18257) für Waren der Klasse 5, eingetragene litauische Wortmarke "SINEMET" (Nr. 12963) für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für einen Teil der angefochtenen Waren stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken bestehe, wobei sie von einer großen Ähnlichkeit der Marken einerseits und einer Identität oder Ähnlichkeit der von den Marken beanspruchten Waren andererseits ausgegangen sei.

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