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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Ferriere Nord spa gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. April 2004

(Rechtssache T-153/04)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Ferriere Nord spa hat am 23. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Wilma Viscardini und Gabriele Donà.

Die Klägerin beantragt,

-    die im Einschreiben BUDG/C-5/DS (D2004) / 51138 vom 5. Februar 2004, das sie am 13. Februar 2004 erhalten hat, und im Fax BUDG/C-05/DS (D2004) 53883, das sie am 13. April 2004 erhalten hat, enthaltenen Entscheidungen, mit denen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Ferriere Nord in Bezug auf die Sache IV/31.553 - Betonstahlmatten zur Zahlung von 564 402,26 Euro und 341 932,32 Euro aufgefordert hat, nach Artikel 230 EG für nichtig zu erklären;

-    die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur vollständigen Erstattung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Rügen darauf, dass die in Durchführung der Entscheidung der Kommission vom 2. August 1989 (mit der der Klägerin wegen Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag eine Geldbuße von 320 000 ECU auferlegt worden sei) ergangenen Entscheidungen rechtswidrig seien, weil nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft1 Verjährung eingetreten sei. Sie macht insbesondere geltend:

-    Die Entscheidung der Kommission vom 2. August 1989 sei mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 rechtskräftig geworden, und folglich sei an diesem Tag die fünfjährige Verjährungsfrist des Artikels 4 der Verordnung Nr. 2988/74 in Lauf gesetzt worden;

-    diese Frist sei durch das Schreiben der Kommission vom 11. September 1997, das die Klägerin am 18. September 1997 erhalten habe, unterbrochen worden, so dass (nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 2988/74) eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren begonnen habe;

-    die Kommission hätte daher die Geldbußenentscheidung bis zum 11. September 2002, spätestens bis 18. September 2002, durchführen müssen;

-    die angefochtenen Entscheidungen stammten aber vom 5. Februar 2004 (bei der Klägerin eingegangen am 13. Februar 2004) und 13. April 2004 (bei ihr per Fax eingegangen am 13. April 2004);

-    die Befugnis der Kommission, ihre Entscheidung vom 2. August 1989 zu vollstrecken, sei daher verjährt.

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1 - ABl. L 319 vom 29.11.1974, S. 1.