Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage der ALENIA MARCONI SYSTEMS S.p.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. April 2004

(Rechtssache T-155/04)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die ALENIA MARCONI SYSTEMS S.p.A. hat am 23. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Francesco Sciaudone.

Die Klägerin beantragt,

der Kommission aufzugeben, dem Gericht alle ihre Beschwerde betreffenden Unterlagen zu übermitteln, über die die Dienststellen der Kommission verfügen;

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

jede andere dem Gericht als nützlich erscheinende Maßnahme anzuordnen, damit die Kommission ihren Verpflichtungen aus Artikel 233 EG nachkommt und insbesondere die am 27. Oktober 1997 eingereichte Beschwerde erneut prüft;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung sei die am 27. Oktober 1997 von der damaligen Alenia Difesa, einer Unternehmenssparte der FINMECCANICA S.p.A, gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereichte Beschwerde zurückgewiesen worden, weil angeblich die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf EUROCONTROL nicht vorlägen und die in der Beschwerde beanstandeten Missbräuche nicht nachgewiesen seien. Gegenstand der Beanstandungen der Klägerin sei insbesondere gewesen, dass EUROCONTROL ihre beherrschende Stellung missbraucht habe und dass sich aus der Gestaltung der Verträge über die Entwicklung von Prototypen, über die Rechte an geistigem Eigentum (IPR), bei Verträgen über die Lieferung von Einrichtungen für Flugverkehrsmanagement (Air Traffic Management) sowie bei der Abwicklung der Unterstützung der nationalen Behörden wettbewerbsverzerrende Auswirkungen ergeben hätten.

Die Entscheidung werde vor allem wegen eines Verstoßes gegen Artikel 82 EG angefochten. Insbesondere werde in der Entscheidung zwar die Anwendbarkeit dieses Artikels auf EUROCONTROL im Grundsatz anerkannt, doch werde er im vorliegenden Fall für nicht einschlägig erklärt, da den Tätigkeiten der Normierung und der Unterstützung der nationalen Behörden durch EUROCONTROL der wirtschaftliche Charakter abgesprochen werde.

Weitere Verstöße lägen darin, dass die Kommission in diesem Zusammenhang

a)    den missbräuchlichen Charakter der beanstandeten Verhaltensweisen im Rahmen der Normierungs-, der Reglementierungs- und der Validierungstätigkeiten sowie bei der Unterstützung der nationalen Behörden nicht geprüft habe,

b)    bei der ohnehin knappen Bewertung des Verhaltens von EUROCONTROL im Rahmen der Anschaffung von Prototypen und der Gestaltung der darauf bezogenen Rechte an geistigem Eigentum die Missbräuchlichkeit dieses Verhaltens im Sinne von Artikel 82 EG verneint habe.

Schließlich sei die angefochtene Entscheidung fehlerhaft, weil sie keine Begründung enthalte, die die nichtwirtschaftliche Natur bestimmter Tätigkeiten von EUROCONTROL und das Nichtvorliegen missbräuchlichen Verhaltens von EUROCONTROL im Sinne von Artikel 82 EG stützen könne.

____________