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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 - Ferriere Nord / Kommission

(Rechtssache T-153/04)1

(Wettbewerb - Geldbuße - Verletzung des Artikels 81 EG - Vollstreckungsbefugnisse der Kommission - Verjährung - Artikel 4 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 - Zulässigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Ferriere Nord SpA (Osoppo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Viscardini und G. Donà)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Nijenhuis und A. Whelan als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Colabianchi)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 2004 über die Festsetzung der Verzugszinsen für die Geldbuße, die in Durchführung des Urteils des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89 und des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P zur Höhe der mit Entscheidung vom 2. August 1989 (Sache IV/31.553 - Betonstahlmatten) gegen die Klägerin verhängten Geldbuße gezahlt worden ist

Tenor des Urteils

Die mit Schreiben vom 5. Februar 2004 und Fax vom 13. April 2004 bekannt gegebenen Entscheidungen der Kommission über den noch ausstehenden Betrag der mit der Entscheidung 89/515/EWG der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (Sache IV/31.553 - Betonstahlmatten) gegen die Klägerin verhängten Geldbuße werden für nichtig erklärt.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin.

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1 - ABl. C 168 vom 26.6.2004.