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Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 – Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission

(Rechtssache T-73/08)1

(Finanzielle Beteiligung im Rahmen des Daphne-II-Programms – Bestimmung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe – Lastschriftanzeige – Anfechtbare Handlung – Begründungspflicht – Faires Verfahren – Beurteilungsfehler)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin B. Henning, dann Rechtsanwälte U. Claus und M. Uhmann und schließlich Rechtsanwälte C. Otto, S. Reichmann und L.-J. Schmidt)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Grünheid und B. Simon, dann durch S. Grünheid und F. Dintilhac)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der in der Lastschriftanzeige vom 26. November 2007 enthaltenen Entscheidung der Kommission, mit der sie vom Kläger den ihm im Rahmen der Daphne-Finanzhilfevereinbarung JLS/DAP/2004-1/080/YC ausgezahlten Betrag von 23 228,07 Euro zurückgefordert hat

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Das Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. trägt die Kosten.

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1     ABl. C 107 vom 26.4.2008.