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Klage, eingereicht am 11. Februar 2008 - Travel Servis / HABM - Eurowings Luftverkehrs AG (smartWings)

(Rechtssache T-72/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Travel Servis a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: S. Hejdová)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Eurowings Luftverkehrs AG (Dortmund, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer in der Sache R 1515/2006-2 dahin zu ändern,

dass die Entscheidung der Widerspruchsabteilung im Widerspruchsverfahren B 782 351 vom 29. September 2006 insgesamt aufgehoben wird;

dass der Widersprechenden die Kosten der Klägerin im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem HABM auferlegt werden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftsbildmarke "smartWings" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 21, 37, 39, 41 und 43 - Anmeldung Nr. 3 650 595.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Eurowings Luftverkehrs AG.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und internationale Wortmarke "EuroWings" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41, nationale und internationale Wortmarke "EUROWINGS" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 39 und 42 und nationale Wortmarke "WINGSGLASS" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 39, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 und Nichtbeachtung wesentlicher Verfahrensvoraussetzungen gemäß den Art. 73 und 79 der Verordnung.

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