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Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2015 – Cactus/HABM – Del Rio Rodríguez (CACTUS OF PEACE CACTUS DE LA PAZ)

(Rechtssache T-24/13)1

(Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke CACTUS OF PEACE CACTUS DE LA PAZ – Ältere Gemeinschaftswortmarke CACTUS und ältere Gemeinschaftsbildmarke Cactus – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 – Art. 76 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cactus SA (Bertrange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Manhaeve)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Isabel Del Rio Rodríguez (Malaga, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Oktober 2012 (Sache R 2005/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Cactus SA und Frau Isabel Del Rio Rodríguez

Tenor

Nr. 1 des verfügenden Teils der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. Oktober 2012 (Sache R 2005/2011-2) wird aufgehoben, soweit darin der Widerspruch zurückgewiesen wird, weil die Dienstleistungen „Einzelhandel mit natürlichen Pflanzen und Blumen, Saatgut; frischem Obst und Gemüse“ der Klasse 35 nicht von den älteren Marken erfasst worden seien.

Nr. 2 des verfügenden Teils der oben genannten Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Oktober 2012 wird aufgehoben, soweit darin der Teil der Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben wird, mit dem auf die Waren „natürliche Pflanzen und Blumen, Saatgut“ der Klasse 31 gestützten Widerspruch stattgegeben wurde; das Gleiche gilt für Nr. 1 des verfügenden Teils dieser Entscheidung, worin der auf diese Waren gestützte Widerspruch zurückgewiesen wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Cactus SA trägt ein Drittel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten. Das HABM trägt zwei Drittel dieser Kosten.

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1     ABl. C 101 vom 6.4.2013.