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Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2014 – Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-16/11)1

(EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Im Rahmen der europäischen Kontingentierungsregelung für die Herstellung von Kartoffelstärke getätigte Ausgaben – Verteidigungsrechte)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, M. de Ree, M. Noort, M. Bulterman und J. Langer)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Kranenborg, F. Wilman und P. Rossi)

Streithelferin zur Unterstützung des Klägers: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/668/EU der Kommission vom 4. November 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 288, S. 24), soweit darin gegenüber dem Königreich der Niederlande im Rahmen der europäischen Kontingentierungsregelung für die Herstellung von Kartoffelstärke für die Jahre 2003 bis 2008 eine finanzielle Berichtigung in Höhe von insgesamt 28 947 149,31 Euro vorgenommen wird

Tenor

Der Beschluss 2010/668/EU der Kommission vom 4. November 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird insoweit für nichtig erklärt, als darin gegenüber dem Königreich der Niederlande im Rahmen der europäischen Kontingentierungsregelung für die Herstellung von Kartoffelstärke für die Jahre 2003 bis 2008 eine finanzielle Berichtigung vorgenommen wird.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 72 vom 5.3.2011.