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Rechtsmittel, eingelegt am 3. Oktober 2011 von ENI SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-39/07, ENI/Kommission

(Rechtssache C-508/11 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin ENI SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. M. Roberti, D. Durante, R. Arras, E. D'Amico und I. Perego)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit die Klage von ENI in der Rechtssache T-39/07 abgewiesen wurde, und folglich:

die Entscheidung der Kommission vom 29. November 2006 (Sache COMP/F/38.638 - BR/ESBR) ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

und/oder die mit der Entscheidung der Kommission vom 29. November 2006 (Sache COMP/F/38.638 - BR/ESBR) gegen ENI verhängte Geldbuße aufzuheben oder zumindest herabzusetzen;

hilfsweise, das Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit die Klage von ENI in der Rechtssache T-39/07 abgewiesen wurde, und die Rechtssache zur Entscheidung unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-39/07 aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der sich in vier Teile gliedert, macht ENI geltend, das Gericht habe mehrere Rechtsverstöße begangen und die ihm obliegende Begründungspflicht sowie die von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und von der Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgegebenen Grundprinzipien zum Nachteil der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin missachtet. ENI macht geltend,

die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch eine Muttergesellschaft sei im Licht der für die Zurechnung der kartellrechtlichen Haftung geltenden Grundsätze und der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Vermutungen entwickelten Grundsätze nicht gerechtfertigt; jedenfalls habe sich das Gericht nicht zu den in der Klageschrift zur Tragweite des Erfordernisses der Ausübung eines bestimmenden Einflusses vorgebrachten Argumenten geäußert;

die Beweise, die ENI vorgebracht habe, um die Haftungsvermutung zu entkräften, seien nicht ordnungsgemäß geprüft worden. Das Gericht habe nämlich die Rechtssätze außer Acht gelassen, die der Gerichtshof und das Gericht selbst hierzu in ihrer einschlägigen Rechtsprechung entwickelt hätten;

das Gericht sei zwar auf der Grundlage der Rechtsprechung von der Widerlegbarkeit der Haftungsvermutung ausgegangen, habe aber in der Anwendung deren tatsächliche Bedeutung verzerrt und damit den von ENI geforderten Beweis des Gegenteils unmöglich gemacht und eine verschuldensunabhängige Haftung angewandt;

das Gericht habe ohne Begründung festgestellt, dass es die Argumente, die ENI zur Bedeutung des Grundsatzes der beschränkten Haftung von Gesellschaften bei einer Zurechung der Haftung an die Muttergesellschaft vorgebracht habe, wegen der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht beurteilen müsse, und habe die sich aus der Rechtsprechung zur Unternehmensnachfolge im Wettbewerbsrecht ergebenden rechtlichen Kriterien falsch angewandt.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich in zwei Teile gliedert, wirft ENI dem Gericht vor, es habe gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/20031, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen die Begründungspflicht verstoßen. Im Einzelnen macht ENI geltend, das Gericht habe

die Schwere des Verstoßes bei der Festsetzung der Geldbuße falsch beurteilt, indem es ohne Begründung den von ENI hierzu vorgebrachten Argumenten und dem Vortrag zur Unverhältnismäßigkeit des angewandten Multiplikators die Bedeutung abgesprochen habe;

den Ausschluss von Syndial aus dem Kreis der Adressaten der angefochtenen Entscheidung begründet, indem es die sich aus der Rechtsprechung zur Unternehmensnachfolge ergebenden rechtlichen Kriterien außer Acht gelassen und die sich daraus ergebenden Folgen für den Höchstbetrag der Geldbuße nicht berücksichtigt habe.

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1 - ABl. L 1, S. 1.