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Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 – Rubinetteria Cisal/Kommission

(Rechtssache T-368/10)1

(Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Koordinierung von Preiserhöhungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Begriff der Zuwiderhandlung – Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit – Zusammenarbeit – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Fehlende Leistungsfähigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Rubinetteria Cisal SpA (Alzo Frazione di Pella, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Pinnarò und P. Santer)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, A. Antoniadis und L. Malferrari im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen), soweit er die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Rubinetteria Cisal SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 288 vom 23.10.2010.