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Rechtsmittel, eingelegt am 27. Januar 2022 von Rumänien gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 10. November 2021 in der Rechtssache T-495/19, Rumänien/Kommission

(Rechtssache C-54/22 P)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rumänien (vertreten durch E. Gane, L. Liţu, L.-E. Baţagoi)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Ungarn

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-495/19 hinsichtlich der Prüfung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 aufzuheben und die Rechtssache T-495/19 dahin zu entscheiden, dass der Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2019/721 der Kommission stattgegeben wird;

oder

dem Rechtsmittel stattzugeben, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-495/19 hinsichtlich der Prüfung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 aufzuheben und die Rechtssache T-495/19 an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen, damit dieses erneut entscheidet, der Nichtigkeitsklage stattgibt und den Beschluss (EU) 2019/721 der Kommission für nichtig erklärt;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Rumänien stützt sein Rechtsmittel auf einen Rechtsmittelgrund, mit dem es einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union rügt.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und damit gegen die in Rede stehenden Bestimmungen verstoßen:

i) Erstens durch seine Auslegung der Voraussetzungen, unter denen die Kommission die Registrierung einer europäischen Bürgerinitiative verweigern könne – insbesondere als es davon ausgegangen sei, dass eine solche Verweigerung nur erfolgen könne, wenn die Möglichkeit für die Kommission, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen, völlig ausgeschlossen werden könne.

Eine solche Bürgerinitiative liege aber offenkundig außerhalb der Befugnis der Kommission, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, wenn nach einer abstrakten rechtlichen Bewertung der vorgeschlagenen Maßnahmen ernsthafte Zweifel bestünden, dass solche Maßnahmen auf der Grundlage der Verträge erlassen werden könnten.

ii) Zweitens durch seine Auslegung der Möglichkeit für die Kommission, einen Vorschlag für eine europäische Bürgerinitiative unter Vorbehalt oder unter Bedingungen zu registrieren.

In einer solchen Situation sei die Kommission verpflichtet, sich auf alle von den Organisatoren gelieferten obligatorischen und fakultativen Informationen zu beziehen, die sie nicht einmal teilweise außer Acht lassen dürfe.

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