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Klage, eingereicht am 1. Februar 2012 - Bateni/Rat

(Rechtssache T-42/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Naser Bateni (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Kienzle und M. Schlingmann)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran2 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran für nichtig zu erklären4;

den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens, insbesondere die Aufwendungen des Klägers, zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers

Der Rat habe das Recht des Klägers auf effektiven Rechtsschutz und insbesondere das Begründungserfordernis verletzt, indem er für die Aufnahme des Klägers in den Anhang des angegriffenen Beschlusses und der angegriffenen Verordnung keine ausreichende Begründung geliefert habe.

Der Rat habe es unterlassen, auf die ausdrückliche Anforderung durch den Kläger Gründe oder Gesichtspunkte zu nennen und die entsprechenden Beweise vorzulegen, die eine Aufnahme des Klägers in den Anhang des angegriffenen Beschlusses und der angegriffenen Verordnung rechtfertigen würden.

    Der Rat habe das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem er dem Kläger die in Art. 24 Abs. 3 und 4 des angegriffenen Beschlusses und Art. 36 Abs. 3 und 4 der angegriffenen Verordnung vorgesehene Möglichkeit, zur Aufnahme in die Sanktionslisten Stellung zu nehmen und dadurch eine Überprüfung durch den Rat zu veranlassen, nicht eingeräumt habe.

Zweiter Klagegrund: Fehlende Grundlage für die Aufnahme des Klägers in die Sanktionslisten

    Die vom Rat für die Aufnahme des Klägers in die Sanktionslisten angegebenen Gründe liessen nicht erkennen, auf welche Rechtsgrundlage sich der Rat genau stützt.

    Eine Tätigkeit, die der Kläger nur bis März 2008 ausgeübt habe, könne seine Aufnahme in die Sanktionslisten im Dezember 2011 nicht rechtfertigen.

    Die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Hanseatic Trade Trust & Shipping (HTTS) GmbH rechtfertige seine Aufnahme in die Sanktionslisten nicht, insbesondere weil das Gericht der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 insoweit für nichtig erklärt habe, als sie die HTTS GmbH betraf.

Allein die Tatsache, dass der Kläger Geschäftsführer einer englischen Gesellschaft gewesen sei, die inzwischen aufgelöst worden sei, lasse keinerlei Schluss darauf zu, dass einer der in Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413/GASP und/oder einer der in Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 genannten Gründe für die Aufnahme des Klägers in die Sanktionslisten vorliegen würde.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundrechts des Klägers auf Achtung des Eigentums

Die Aufnahme des Klägers in die Sanktionslisten stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht auf Eigentum dar, weil der Kläger aufgrund der unzureichenden Begründung durch den Rat nicht nachvollziehen könne, aus welchen Gründen er in die Liste der von den Sanktionen betroffenen Personen aufgenommen worden sei.

Die Aufnahme des Klägers in die Sanktionslisten sei offensichtlich ungeeignet zur Verfolgung der mit dem Beschluss 2010/413/GASP und der Verordnung Nr. 961/2010 verfolgten Ziele und stellt zudem einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Eigentumsrechte dar.

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1 - Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 71).

2 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319 , S. 11).

3 - Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1).

4 - 2010/413/GASP: Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).