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Klage, eingereicht am 25. Mai 2010 - Industrias Francisco Ivars/HABM - Motive (Untersetzungsgetriebe)

(Rechtssache T-246/10)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Industrias Francisco Ivars, SL (Xeraco, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Caballero Oliver und Rechtsanwalt A. Sanz-Bermell y Martínez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Motive Srl

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, folglich die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der Motive Srl anzuordnen und die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 625 702-001 für "Untersetzungsgetriebe" festzustellen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 625 702-0001 für "Untersetzungsgetriebe" in Klasse 15/01 (Motoren).

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Motive Srl.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachtes Geschmacksmuster der Antragstellerin: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 73 952-0001.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Nichtigerklärung des fraglichen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung der Art. 4, 5 und 7 der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

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